Betriebe, die keine Saisonbetriebe sind, müssen die neuen Mindestlöhne auf den 1. Januar 2012 einführen. In allen Saisonbetrieben treten die Mindestlöhne erst auf die Sommersaison 2012 in Kraft. Für die befristeten Verträge gelten die alten Löhne bis Ende Wintersaison 2011/2012. Für Jahresverträge oder unbefristete Verträge in den Saisonbetrieben, die das ganze Jahr geöffnet sind, müssen die neuen Löhne ab dem 1. Mai 2012 eingeführt werden.

Die Lohnklassen orientieren sich neu ausschliesslich an der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und nicht mehr an Dienstjahren oder Kaderfunktionen. Der Wechsel in die nächsthöhere Lohnstufe ist für Mitarbeitende künftig also nur noch über Aus- und Weiterbildung möglich.

Neuerungen gibt es zudem im Bereich 13. Monatslohn. Ab 2012 haben alle Mitarbeitenden ab dem ersten Tag nach Bestehen der Probezeit Anspruch auf den vollen Dreizehnten. (npa)


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