Die Kantone haben bisher A-fonds-perdu-Beiträge an Unternehmen im Umfang von rund 4,25 Milliarden Franken gewährt. 3,5 Milliarden davon finanziert der Bund.

Um besonders betroffene Unternehmen zusätzlich zu unterstützen, hat der Bund den Kantonen aus der «Bundesratsreserve» bisher 300 Millionen zur Verfügung gestellt. Diese Reserve ist für zusätzliche Leistungen des Kantons an Unternehmen gedacht, für die der Kanton die übrigen Unterstützungsmöglichkeiten der Covid-19-Härtefallverordnung ausgeschöpft hat.

Beim Einsatz dieser Mittel dürfen die Kantone von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen. Grösseren Spielraum haben sie insbesondere bei der Festlegung der Obergrenzen der Hilfen.

Eine Anfang November durchgeführte Umfrage bei den Kantonen zeigt, dass eine Mehrheit der Kantone spezifische Programme aufgegleist hat, um besondere Härtefälle abzufedern. Die Mehrheit der Kantone geht davon aus, dass die bisher gesprochenen 300 Millionen ausreichen sollten. Einige Kantone orten jedoch zusätzlichen Handlungsbedarf und fordern mehr Mittel.

Nochmals 200 Millionen Franken
Der Bundesrat möchte die Kantone beim Abschluss der Härtefallunterstützung bestmöglich unterstützen. Deshalb hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom Mittwoch entschieden, den Kantonen eine zweite Tranche aus der Bundesratsreserve im Umfang von 200 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen.

Die Mittel werden nach dem gleichen Schlüssel auf die Kantone verteilt wie die erste Tranche. Dabei bemessen sich die Anteile der Kantone zu 60 Prozent nach dem kantonalen Bruttoinlandprodukt im Jahr 2017, zu 30 Prozent nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 und zu 10 Prozent nach der durchschnittlichen Anzahl Logiernächte in den Jahren 2017, 2018 und 2019. 

Total stehen für besondere Härtefälle damit 500 Millionen Franken aus der Bundesratsreserve bereit. Die Härtefallverordnung wird entsprechend angepasst. Die aktuellen Vorgaben und Voraussetzungen für die Kantone zur Abrechnung der Härtefallhilfe beim Bund bleiben unverändert.

Die Verordnungsänderung soll am 1. Dezember 2021 in Kraft gesetzt werden. (htr/npa)