Mit der Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit hat das Parlament die Masseneinwanderungsinitiative umgesetzt. Diese gilt seit Juli 2018.

Die Umsetzung und die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht ist Sache der Kantone. Sie tragen die Kosten bisher selber, weil es für eine Beteiligung des Bundes keine gesetzliche Grundlage gibt.

Beitrag an Lohnkosten
Das soll sich ab 2020 ändern. Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft ans Parlament verabschiedet. Das neue Gesetz sieht vor, dass der Bund für die Hälfte der Lohnkosten aufkommt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen. Die Voraussetzungen für den Beitrag und dessen Höhe legt der Bundesrat fest.

Gemäss dem Entwurf kann er auch Art und Umfang der Kontrollen bestimmen. Zudem regelt er die Zusammenarbeit und den Datenaustausch der Kontrollbehörden, deren Untersuchungskompetenz und die Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber.

Bis Ende März 2019 werden erste Erfahrungen mit der Stellenmeldepflicht gesammelt. Auf dieser Grundlage wollen Bund und Kantone anschliessend ein Konzept für Art und Umfang der Kontrollen sowie einen Entwurf für die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erarbeiten. Dieses soll zusammen mit dem Gesetz Anfang 2020 in Kraft treten.

Erhebliche Unsicherheit
Der Bundesrat geht davon aus, dass es bei einem Schwellenwert von 5 Prozent ab nächstem Jahr zwischen 150'000 und 200'000 meldepflichtige Stellen gibt. Pro Kontrolle fallen Lohnkosten von schätzungsweise 200 Franken an. Bei einer Kontrollquote von 3 Prozent würden sich für den Bund gemäss Botschaft Mehrkosten von 450'000 bis 600'000 Franken ergeben. Der Bundesrat betont, dass diese Schätzungen mit erheblicher Unsicherheit behaftet sind.

In der Vernehmlassung hatten die Vorschläge mehrheitlich ein positives Echo gefunden. Drei Kantone lehnen die Vorlage ab, darunter Appenzell Innerrhoden und Zug. Sie argumentieren unter anderem, dass die Kantone die überschaubaren Mehrkosten selber finanzieren könnten. Die SVP lehnt die Vorlage ab, da sie die Stellenmeldepflicht für eine Nichtumsetzung der Masseneinwanderungsinitiative hält.

Inländisches Potenzial nutzen
Diese schreibt vor, dass Arbeitgeber offene Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 8 Prozent – 5 Prozent ab
2020 – den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden müssen. Erst danach dürfen die Stellen anderweitig ausgeschrieben werden.

Der Zugriff auf die gemeldeten Stellen ist während fünf Arbeitstagen nur den Stellensuchenden zugänglich, die bei einem RAV angemeldet sind. Registrierte Stellensuchende profitieren somit von einem Informations- und Bewerbungsvorsprung gegenüber allen anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Stellenmeldepflicht zielt auf die bessere Nutzung inländischer Arbeitskräftepotenziale ab. (sda)