Die wirtschaftlichen Massnahmen in der Corona-Krise basierten auf drei Säulen, sagte Wirtschaftsminister Guy Parmelin am Mittwoch vor den Bundeshausmedien: Kurzzeitarbeit, Erwerbsausfall und Härtefallregeln.

Der Bundesrat überlege sich zudem, das Solidarbürgschaftsgesetz mit den Covid-Krediten zu reaktivieren. Zu diesem Thema seinen Beratungen im Gange, erklärte Parmelin.

An der Sitzung vom Mittwoch habe der Bundesrat nun entschieden, vorerst die Kurzarbeit auszuweiten. Die Karenzzeit werde rückwirkend per 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 aufgehoben.

Damit sollen weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung abgebaut und die Liquidität der Unternehmen verbessert werden, begründet er den Entscheid.

Seit September betrug die Karenzfrist für Unternehmen einen Tag pro Monat. Die Arbeitslosenversicherung wird die Abrechnung von sich aus anpassen und den Unternehmen die Differenz für die Karenztage ausbezahlen, hiess es.

Bezugsdauer wird verlängert
Des Weiteren wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden aufgehoben. Diese Änderung erfolgt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis und mit dem 31. März 2021.

Dafür wird die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten hat, bis Ende 2023 verlängert. Mit dieser Massnahme sollen diejenigen Betriebe, die stark von den Massnahmen gegen die Ausweitung des Coronavirus betroffen sind, beim Erhalt ihrer Arbeitsplätze unterstützt werden.

Lernende und befristet Angestellte
Schliesslich können neu Betriebe auch für Lernende und Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis Kurzarbeit beantragen. Für Lernende erhalten die Betriebe aber nur dann Kurzarbeitsentschädigung, wenn die Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet ist.

Für Lernende und befristete Angestellten können die Betriebe ab Januar Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Die Massnahme ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Die Regelungen gelten jedoch nur für Betriebe, die auf behördliche Anweisung hin schliessen mussten.

Bis am 31. Dezember 2020 wurden 9,2 Milliarden Franken für die Kurzarbeit abgerechnet, wie Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), vor den Medien ergänzte. Für das Jahr 2021 rechnet der Bund mit weiteren 4 bis 5 Milliarden Franken. (sda/npa)