Der Bundesrat will es Online-Buchungsplattformen verbieten, Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben Preisvorschriften zu machen. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat er am Mittwoch in die Vernehmlassung geschickt.

Konkret will die Landesregierung das Verbot von Preisbindungsklauseln in einem neuen Artikel im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festschreiben, wie sie mitteilte.

Mit der angestrebten neuen Regelung im UWG soll erreicht werden, dass die Hotels in ihrer Preisgestaltung frei sind und ihre unternehmerische Freiheit zurückerlangen. Das Verbot ermöglicht es ihnen, den Direktvertrieb über die betriebseigenen Webseiten zu fördern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.  Für die Hoteliers ist die Gesetzesanpassung daher ein zentrales Anliegen. Das Verbot der sogenannten  «engen  Paritätsklauseln» beseitigt den bisher klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber den ausländischen Mitbewerbern. Denn in Italien, Deutschland, Österreich und Frankreich sind die Preisbindungsklauseln bereits verboten. [RELATED]

Der lange Weg der Schweizer Hoteliers zur Preisfreiheit
Die Schweizer Hoteliers kämpfen bereits seit Langem gegen die unlauteren Preisbestimmungen der Plattformbetreiber. Auf Initiative des Branchenverbandes HotellerieSuisse hatte die Wettbewerbskommission (Weko) im Jahr 2012 eine kartellrechtliche Untersuchung gegen die drei marktbeherrschenden OTAs Booking.com, Expedia und HRS in der Schweiz eröffnet. 2015 hat die Kommission dann lediglich die «weiten Paritätsklauseln» der Buchungsplattformen verboten.

Nach dem unbefriedigenden Weko-Entscheid entschied sich der Branchenverband politisch auf gesetzlichem Weg das Verbot durchzusetzen. Dies nach Vorbild der Nachbarstaaten von Frankreich und Italien, wo das jeweilige Parlament die Klauseln per Gesetz untersagte. Ende September 2016 reichte CVP-Ständerat Pirmin Bischof die Motion «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» ein, welche das Parlament schlussendlich im September 2017 angenommen hat. Mit dem am Mittwoch eröffneten Vernehmlassungsverfahren will der Bundesrat die Motion per Gesetzesrevision nun umsetzen.

Der neue Gesetzesartikel betrifft nur Zivilrecht und ohne strafrechtliche Sanktion. Mit den im UWG vorgesehenen Klagen können sich die Klageberechtigen zur Wehr setzen. Dazu gehören primär die betroffenen Beherbergungsbetriebe, die Konkurrenten sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände. Wenn Kollektivinteressen auf dem Spiel stehen, kann auch der Bund klagen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 26. Februar 2021. (htr/sda)

[DOSSIER]


Preisbindungsklauseln
Wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preissetzung von Beherbergungsbetrieben durch Preisbindungsklauseln einschränken, handelt unlauter. Preisbindungsklauseln stellen den Oberbegriff dar. Dieser beinhaltet Preisparitätsklauseln sowie auch Klauseln, wonach sich ein Beherbergungsbetrieb verpflichtet, einen bestimmten vom Plattformbetreiber vorgegebenen, tieferen Preis nicht zu unterschreiten. Bei Preisparitätsklauseln ist zwischen engen und weiten zu differenzieren. Bei engen Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb gegenüber einer Online-Buchungsplattform, auf seiner eigenen Internetseite keinen tieferen Preis als auf der Online-Buchungsplattform zu fordern. Bei weiten Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb, auf keinem anderen Vertriebskanal, also auch nicht per E-Mail oder am Telefon oder auf einer konkurrierenden Online-Buchungsplattform, tiefere Preise anzubieten als auf der Online-Buchungsplattform. (WBF)