Wie viel Geld schlussendlich bereitgestellt wird, ist noch nicht klar. Die Summe ändert sich je nach den gestellten Anträgen, wie die Kantonsregierung am Donnerstag mitteilte. Wenn nur nicht rückzahlbare Beiträge beantragt würden, beliefe sich das Hilfsvolumen auf 350 Millionen Franken. Sofern nur Darlehen gewünscht würden, wären es sogar 456 Millionen Franken.

Mit der Erweiterung des Programms durch den Bund werden laut der Regierung die Kriterien für die Anerkennung als Härtefall stark gemildert. Der Regierungsrat will sich bei der Vergabe der Gelder an diese Vorgaben halten. Er reagiert damit auf die Kritik aus Gastronomie und Hotellerie, weil er in der ersten Zuteilungsrunde die Bundesvorgaben verschärft hatte.

Zum Zuge kommen sollen jetzt insbesondere jene Betriebe, die von einer behördlich angeordneten Schliessung betroffen sind. Um keine Zeit zu verlieren und bei veränderten Bedingungen rascher reagieren zu können, möchte der Regierungsrat die Kompetenz erhalten zur Festlegung der Kriterien für die anstehende zweite Zuteilungsrunde. Er hat beim Kantonsrat beantragt, ihm diese Kompetenz zu erteilen

Der Zürcher Regierungsrat habe mit dem erweiterten Härtefallprogramm den Ernst der Lage erkannt und wie gefordert, wichtige Korrekturen vorgenommen, teilte der KMU- und Gewerbeverband Kanton Zürich (KGV) in einer Stellungnahme mit.

Die Fehler des 1. Härtefallprogramms würden mit der 2. Zuteilungsrunde behoben. Allerdings sei für hilfsbedürftige KMU bereits wertvolle Zeit verloren gegangen. Zudem bezweifelt der Verband stark, ob der Zusatzkredit reichen wird, alle aufgrund der Covid-Massnahmen wirtschaftlich schwer angeschlagenen KMU zu retten.

Auch kantonale Massnahmen bis Ende Februar verlängert
Der Regierungsrat verlängert die über Bundesvorgaben hinausgehenden kantonalen Massnahmen analog zum Bund bis Ende Februar. So müssen im Kanton Zürich etwa Take-Aways um 22 Uhr schliessen. Für Verkaufsläden gilt eine kantonale Sperrstunde von 22 Uhr bis 6 Uhr.

Menschenansammlungen bei politischen Kundgebungen dürfen höchstens zehn Personen umfassen. Verboten sind Darbietungen oder Installationen, welche Menschenansammlungen im öffentlichen Raum verursachen. Und es gilt ein allgemeines Verbot von Prostitution. (sda/npa)