Voraussichtlich am 8. Juni 2020 dürfen die Seilbahnen den Betrieb wieder aufnehmen. Definitiv ist es zwar noch nicht, aber die Bergbahnen stehen nun nach dem vehementen Protest des Dachverbandes Seilbahnen Schweiz (SBS) auf der Liste für den voraussichtlichen Lockerungsschritt vom 8. Juni.

Wenn ein Unternehmen nach der Aufhebung des verordneten Coronavirus-Lockdowns den Betrieb wieder aufnimmt, muss es über ein Schutzkonzept für die Mitarbeitenden und Kunden verfügen. Wirksame Schutzmassnahmen sind entscheidend, um eine neue Pandemiewelle, die womöglich erneut massive Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens verursacht, zu vermeiden, schreibt der Verband auf seiner Webseite.

Vorläufige Version
SBS hat in der Zwischenzeit eine Grundlage für das einzelbetriebliche Schutzkonzept erarbeitet und stellt es seinen Mitgliedern auf der Webseite in einer vorläufigen Version vom 6.5.2020 zur Verfügung. Auf Basis dieser Grundlage können die Unternehmen beginnen, ihr eigenes Schutzkonzept zu erstellen und die nötigen Massnahmen vorzubereiten, schreibt der Verband weiter dazu.

Die Konzeptgrundlage wurde unter Einbezug der Regionalverbände erarbeitet, es orientiert sich stark an den Schutzkonzepten des öffentlichen Verkehrs und des touristischen Verkehrs. Da das Grundkonzept des touristischen Verkehrs aktuell noch beim Bundesamt für Gesundheit und bei den Sozialpartnern gespiegelt werden soll, ist es möglich, dass dies eventuell noch Anpassungen für die Seilbahnen zur Folge haben könnte. Diese würde der SBS seinen Mitgliedern umgehend weiterleiten, schreibt der Verband weiter.

Die «Grundlage für Schutzkonzept Seilbahnen Covid-19» hätten den Charakter einer Handlungsempfehlung. Auf dieser Basis können die Seilbahnunternehmen ihr eigenes Konzept erstellen, gegebenenfalls mit unternehmensspezifischen Ergänzungen. Die Verantwortung für das Schutzkonzept und dessen Umsetzung liege in jedem Fall beim einzelnen Unternehmen.

Keine Kapazitätsbeschränkung analog öffentlicher Verkehr
SBS stellt sich auf den Standpunkt, dass in Seilbahnen analog zum öffentlichen Verkehr die Beförderungskapazität nicht eingeschränkt werden muss, wenn für Fahrgäste bei Unterschreiten der zwei Meter Mindestabstand eine dringende Schutzmaskenempfehlung gilt.

Dies umso mehr, als die Verweildauer in einer Seilbahn in aller Regel unter 15 Minuten liegt und somit deutlich kürzer ist als etwa bei den meisten Fahrten mit dem Zug oder Postauto.

Eckwerte der Konzeptgrundlage[RELATED]

  • Die vom Bundesrat und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) angeordneten Massnahmen gelten übergeordnet und sind unabhängig von den in der Konzeptgrundlage empfohlenen Massnahmen zu beachten. Das Schutzkonzept ist vom Unternehmen laufend zu überprüfen und an die jeweilige Lageeinschätzung der Bundesbehörden anzupassen.

  • Alle Mitarbeitenden sind vor der Betriebsaufnahme über die zu beachtenden Schutzmassnahmen zu informieren.

  • Die Hygieneregeln des BAG sind einzuhalten (Händewaschen, Desinfektionsmittel, zwei Meter Abstand, häufige Reinigung von Kontaktoberflächen, etc.).

  • Analog dem öffentlichen Verkehr ist für die Benützung der Seilbahnen keine Kapazitätsbegrenzung vorgesehen. Wo der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, gilt eine dringende Schutzmaskenempfehlung.

  • Das Konzept setzt auf die Eigenverantwortung und Solidarität der Gäste; die Gäste bringen ihre Schutzmasken selbst mit.

  • Mitarbeitende mit Gästekontakt werden durch Scheiben geschützt. Wo dies nicht möglich ist, sind die Mitarbeitenden mit Schutzmasken auszurüsten.

  • Mitarbeitende sind wo immer möglich in fixe Einsatzteams einzuteilen, damit die Ansteckungsgefahr von einem Team aufs andere minimiert wird.

  • Für die Nebenbetriebe (Gastronomie, Kiosk, Läden, Vermietungen etc.) sollen möglichst die Schutzempfehlungen der jeweiligen Branchenverbände angewendet werden. Offen ist zur Zeit aber noch, ob die aktuelle Version des Schutzkonzepts von GastroSuisse (5.5.2020) auch für Bergrestaurants praxistauglich ist.

  • Für Kontroll-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten sowie Bautätigkeiten gelten sinngemäss die Schutzkonzept-Empfehlungen der Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie der Industrie.

Für die Kontrolle der Einhaltung der Schutzmassnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Wann genau die Bergbahnen ihren Betrieb wieder aufnehmen können, wird der Bundesrat voraussichtlich am 27. Mai entscheiden. (htr)

Download «Grundlage für Schutzkonzept Seilbahnen Covid-19»