Weil die Gesichtsverhüllung nicht in jedem Fall strafbar ist, werden Verhüllte nicht direkt gebüsst, sondern bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Diese muss von Fall zu Fall abklären, ob eine Gesichtsverhüllung die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden gefährdet. Dies ist laut der neuen kantonalen Strafnorm nämlich Voraussetzung für eine Busse. Für die Polizei sei dies nicht sofort klar feststellbar, teilte der Kanton am Montag mit.

Deshalb werden ab dem 1. Januar Polizisten, die eine verhüllte Person in der Öffentlichkeit antreffen, deren Personalien aufnehmen, den Sachverhalt feststellen und bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Danach wird in einem ordentlichen Strafverfahren beurteilt, ob sich die Person strafbar gemacht hat.

Die St. Galler Stimmberechtigten hatten dem Gesichtsverhüllungsverbot am 23. September in einem Referendum zugestimmt. Zwei Drittel der Stimmenden sagten Ja zur neuen Strafbestimmung, die vereinfachend auch «Burka-Verbot» genannt wird. St. Gallen ist der zweite Kanton nach dem Tessin, der ein solches Verbot einführt. (sda)