Die Stadt-Basler Regierung verfügt eine Maskentragpflicht für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen sowie von Bar-, Club und Gastrobetrieben. Ebenso gilt eine Sitzpflicht in Restaurants. Die am Dienstag erlassenen Massnahmen treten am Mittwoch in Kraft und werden vorerst bis 31. Januar 2022 gelten.

Mit den Verschärfungen der Schutzmassnahmen reagiere man auf den ungebremsten Anstieg der Fallzahlen im Kanton und die wachsende Belastung der Spitäler, teilte die Regierung am Dienstag mit. Deshalb werde die Maskentragpflicht, die man bereits für die Schulen verfügt habe, nun ausgeweitet.

Neben der 3G-Regelung müssen an Veranstaltungen inklusive Messen in Innenräumen Gesichtsmasken getragen werden. Zudem muss die Konsumation von Speisen und Getränken sitzend am Tisch erfolgen. Veranstaltungen inklusive Messen ab dem 6. Dezember 2021 mit 300 bis 1'000 Teilnehmenden müssen dem Gesundheitsdepartement gemeldet werden.

In Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, müssen alle Personen eine Gesichtsmaske tragen. Dies gilt sowohl für die Gäste als auch für die Mitarbeitenden. Neu muss weiter in Restaurationsbetrieben (einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen) die Konsumation an Tischen erfolgen, heisst es in der Mitteilung des Regierungsrats.

Solothurn und Basel-Land ziehen nach
Auch der Kanton Solothurn verschärft die Schutzmassnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Ab Mittwoch gilt eine erweiterte Maskentragepflicht in Innenräumen wie Restaurants und bei Anlässen mit mehr als 1000 Personen im Aussenbereich.

An öffentlichen Veranstaltungen, an Fach- und Publikumsmessen, in Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen darf nur noch sitzend konsumiert werden, wie die Staatskanzlei Solothurn am Dienstag mitteilte.

Im Kanton Baselland gilt ebenfalls ab Mittwoch eine neue Verordnung: Wegen der angespannten epidemiologischen Lage wird die die Maskentragpflicht auf alle öffentlich zugänglichen Innenräume ausgeweitet.

Namentlich gilt die Maskentragpflicht für alle öffentlichen Veranstaltungen in Innenräumen, auch wenn dort bereits eine Zertifikatspflicht gilt, wie die Regierung am Dienstag mitteilte.
Masken müssen neu auch in Restaurationsbetrieben inklusive Bars und Clubs getragen werden. Dort dürfen sie lediglich zur Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden.

Die Anpassung der kantonalen Covid-19-Verordnung sei in Absprache mit den Nachbarkantonen, insbesondere mit Basel-Stadt erfolgt, heisst es weiter. Sie entspreche auch dem Konzept «Mittelfristplanung Winter» der Gesundheitsdirektorenkonferenz.

Auch in Zug und Schwyz
In den Kantonen Zug und Schwyz muss ab Donnerstag in den öffentlich zugänglichen Räumen eine Maske getragen werden. Die Regierungsräte der beiden Kantone reagierten mit dieser Verschärfung auf die hohe Zahl von Neuansteckungen mit dem Coronavirus.

Die beiden Kantonsregierungen hoffen, mit einer Ausweitung der Maskenpflicht die Lage stabilisieren zu können. Ab dem 2. Dezember muss, wer älter als 12 ist, in beiden Kantonen in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maske tragen. Es geht dabei etwa um Museen, Theater, Konzertlokale, Kinos oder Bibliotheken, Fitnesscenter, Restaurants, Bars und Clubs. Die Maskenpflicht gilt damit auch für Bereiche, in denen Dank des Zertifikats auf eine Maske verzichtet werden konnte.  (sda/htr/npa)

 

 

 

 

Verschiedene Basler Kulturinstitutionen wie das Theater Basel und der Konzertort Gare du Nord haben in der vergangenen Woche bereits von sich aus eine Maskentragpflicht verfügt. (sda/htr/npa)

 

Der Kanton Baselland weitet wegen der angespannten epidemiologischen Lage die Maskentragpflicht auf alle öffentlich zugänglichen Innenräume aus. Die neue Verordnung gilt ab Mittwoch.

Namentlich gilt die Maskentragpflicht für alle öffentlichen Veranstaltungen in Innenräumen, auch wenn dort bereits eine Zertifikatspflicht gilt, wie die Regierung am Dienstag mitteilte.
Masken müssen neu auch in Restaurationsbetrieben inklusive Bars und Clubs getragen werden. Dort dürfen sie lediglich zur Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden.