Für die direkt auf die Bundesverfassung gestützten Notverordnungen muss nach spätestens sechs Monaten Geltungsdauer das Verfahren zu deren Überführung in einen Erlass des Parlaments eingeleitet sein, wie der Bundesrat in einer Mitteilung vom Mittwoch festhält. Verabschiedet der Bundesrat innert dieser Frist keine Botschaft, so treten die betreffenden Notverordnungen ausser Kraft und können nicht verlängert werden.
Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat die Eckwerte für die Überführung der befristeten Notverordnungen in Bundesrecht beschlossen. Im Zentrum steht die COVID-19-Verordnung 2, die sich auf das Epidemiengesetz stützt, sowie weitere Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV oder auf der Grundlage von Spezialgesetzen erlassen hat.
Der Inhalt des COVID-19-Überführungsgesetzes wird laut Bundesrat von der weiteren Entwicklung und den betreffenden politischen Entscheiden in den nächsten Wochen und Monaten abhängig sein. Ausschlaggebend ist, ob Notverordnungen des Bundesrats noch angepasst werden müssen oder möglicherweise auch aufgehoben werden können. Der Bundesrat wird dem Parlament beantragen, das COVID-19-Überführungsgesetz dringlich zu erklären. Er hat am 16. März eine ausserordentliche Lage gemäss Artikel 7 des Epidemiengesetzes ausgerufen und auf dieser Basis verschiedene befristete Verordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. (sda)