Hugo Schmid ist dipl. Treuhandexperte/dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf die Jahresrechnung 2020 unserer Aktiengesellschaft?

Antwort: Bei der Erstellung der Jahresrechnung 2020 ist als Erstes die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu beurteilen. Ist diese für zwölf Monate gegeben, kann die Bewertung auf der bisherigen Basis fortgesetzt werden. Ist eine Fortführung aufgrund fehlender Liquidität oder drohender Überschuldung nicht möglich, sind die Bilanzwerte zu Veräusserungswerten einzusetzen und Liquidationsrückstellungen zu bilden. Resultiert daraus eine Überschuldung, muss die Bilanz deponiert werden, sofern Gläubiger nicht Rangrücktritt erklären und / oder der Covid-19-Kredit diese Überschuldung nicht abdeckt.

Beispiel einer Formulierung im Anhang bei gefährdeter Fortführung: «Bedingt durch die Corona-Pandemie, ist der Umsatz im Berichtsjahr eingebrochen. Die Lage bedingte eine Restrukturierung des Geschäftsbetriebes. Die Kosten dieser Restrukturierung sind in der Jahresrechnung abgebildet. Die Auswirkungen auf die künftigen Geschäfte sind im Zeitpunkt der Bilanzerrichtung objektiv nicht abschätzbar. Der Verwaltungsrat hat alle Massnahmen ergriffen, um die Zahlungsbereitschaft aufrechtzuerhalten. Der Verwaltungsrat erachtet die Bewertung auf der Basis von Fortführungswerten als vertretbar, diese hängen jedoch von der weiteren Entwicklung der Pandemie und den behördlichen Hilfsmassnahmen ab.»

Entschädigungen von Sozialversicherungen werden als Aufwandminderung dem Personalaufwand zugewiesen. Es handelt sich dabei nicht um Umsatz. Es empfiehlt sich, für diese Leistungen separate Hauptbuchkonten zu führen. Corona-bedingt dürfen temporär auch die Arbeitgeberbeiträge mit der Arbeitgeberbeitragsreserve finanziert werden. In den meisten Fällen handelt es sich um nicht bilanzierte Arbeitgeberbeitragsreserven, und die Auflösung führt zu einer Aufwandminderung. Wir empfehlen, diese als ausserordentlichen Aufwand darzustellen, da die ebenfalls zulässige Darstellung als Minusaufwand im Personalaufwand zu einem verzerrten Ausweis führt. Falls wesentlich, ist diese Auflösung stiller Reserven im Anhang offenzulegen.

Covid-19-Kredite stellen grundsätzlich verzinsliche Verbindlichkeiten dar, die je nach Rückzahlungsabsichten aufgeteilt als kurz- oder langfristige Verbindlichkeiten zum Nominalwert auszuweisen sind. Die Darstellung kann als separate Position oder zusammen mit anderen Verbindlichkeiten erfolgen. Im Anhang sind Betrag, Amortisationsregelung und Verzinsung als Mindestangaben anzugeben. Im Sinne der Transparenz ist es ratsam, die gesetzlichen Auflagen (Ausschluss von Neuinvestitionen, Gewinnausschüttungen und Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre und Nahestehende) zu erwähnen. Diese Punkte sind durch die Revisionsstelle gemäss Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz zu prüfen. Bis zum 31. März 2022 dürfen Covid-19-Kredite zur Deckung von Kapitalverlust und Überschuldung verwendet werden. Damit kann die Deponierung der Bilanz beim Richter vermieden werden. Auch die aktuellen kantonalen Unterstützungen im Zuge des Härtefallprogrammes können als faktisches und vorübergehendes Eigenkapital eingesetzt werden.

Beispiel einer Formulierung eines Covid-19-Kredits im Anhang: «Die Gesellschaft hat im Berichtsjahr einen verbürgten Covid-19-Kredit von 0,5 Mio. Franken in Anspruch genommen. Dieser wird aktuell zu 0,0 Prozent verzinst, und diese Zinskonditionen können jeweils per 31. März durch den Bundesrat angepasst werden. Der Kredit wird auf maximal acht Jahre, in Ausnahmefällen auf zehn Jahre gewährt. Gemäss Kreditvereinbarungen sind Amortisationen ab 31.12.2022 von jährlich 75 000 geplant.

Während der Laufzeit gelten die gesetzlichen Beschränkungen (Ausschluss von Neuinvestitionen, Gewinnausschüttungen und Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre oder Nahestehende). Im Zusammenhang mit den Bestimmungen nach Art. 725 OR (Kapitalverlust und Überschuldung) gilt der verbürgte Covid-19-Kredit gemäss Art. 24 Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz nicht als Fremdkapital.»

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist spezialisiert auf Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
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