Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Immer wieder hören und lesen wir, dass die Corona-Krise auch direkte Auswirkungen auf die Steuern habe. Können Sie mir mitteilen, worauf ich als Arbeitgeber besonders achten muss, aber auch, worauf meine Angestellten ein Augenmerk richten sollten?

Antwort: Die durch die Corona-Krise hervorgerufenen Veränderungen wie etwa die zwangsweise Anordnung von Homeoffice haben in der Tat Auswirkungen auf verschiedene Steuerbereiche. Diese Auswirkungen zeigen sich für den Arbeitgeber in erster Linie beim Ausfüllen des Lohnausweises, während bei den Arbeitnehmern die Höhe der möglichen Abzüge für Homeofficekosten eine zentrale Rolle spielt.

Für Arbeitgeber gilt es, folgende Punkte beim Ausfüllen des Lohnausweises zu beachten:

▶ Der Privatanteil für die private Nutzung des Geschäftsautos durch den Arbeitnehmer ist weiterhin für jeden Monat im Lohnausweis aufzurechnen.

▶ Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage sind wie Aussendiensttage im Lohnausweis zu deklarieren: z. B. «Anteil Aussendiensttätigkeit 70 % (Aussendienst, Homeoffice und Kurzarbeit)».

▶ Naturalleistungen für Verpflegung und Unterkunft müssen nur für die effektiv im Betrieb geleisteten Arbeitstage aufgerechnet werden. Abwesenheiten aufgrund von Homeoffice oder Kurzarbeit sind nicht zu berücksichtigen (Praxis Kanton Bern).

▶ Kurzarbeitsentschädigungen sind separat im Lohnausweis zu deklarieren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit den vollen Lohnbetrag auszahlt.

▶ Pauschale Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen werden grds. auch während «Corona-bedingter Homeoffice-Tage» akzeptiert, und es ist keine Kürzung vorzunehmen.

▶ Für die Nutzung des Homeoffice (z. B. Strom- und Infrastrukturkosten) kann den Mitarbeitern ein Betrag von voraussichtlich CHF 600 (Regelung Kanton Bern) auch ohne genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt werden. Diese Pauschalspesen sind im Lohnausweis (z. B. «Entschädigung für Corona-bedingtes Homeoffice für 3 Monate») zu deklarieren. Die Abrechnung der Kosten als Pauschalspesen schliesst eine effektive Abrechnung weiterer durch die Corona-Krise bedingter Spesen aus.

Schliesslich besteht für die Arbeitgeber im Bereich der beruflichen Vorsorge weiterhin die Möglichkeit, die Arbeitgeberreserven zur Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge zu verwenden und somit die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Diese Massnahme gilt neu bis am 31. Dezember 2021. Für die Arbeitnehmer ergeben sich dadurch keine Veränderungen, da der Arbeitgeber weiterhin die vollen Beiträge in der Lohnabrechnung zum Abzug bringt und den Arbeitnehmern die gesamten Beiträge bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden.

Für Arbeitnehmer stellt sich beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 die Frage, welche Kosten sie für Homeoffice-Tage steuerlich geltend machen können.

Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Fahrkosten, die Kosten für auswärtige Verpflegung sowie die übrigen Berufskosten von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Den übrigen Berufskosten wird in Form einer Pauschale (je nach Kanton unterschiedlich hoch – im Kanton Bern beispielsweise 3 % des Nettoeinkommens, mindestens CHF 2000, maximal CHF 4000) Rechnung getragen. Alternativ können die effektiv angefallenen Kosten nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers gilt als übrige Berufskosten. In einigen Kantonen (bspw. Zürich, Zug, Baselland, Basel-Stadt, Genf), die keine speziellen Abzüge für Corona-bedingte Homeoffice-Kosten vorsehen, können weiterhin – unabhängig von der Anzahl der Homeoffice-Tage – die vollen Abzüge für Fahrkosten, auswärtige Verpflegung sowie die Berufskostenpauschale geltend gemacht werden. Die Deklaration unterscheidet sich somit nicht von den Vorjahren. Andere Kantone wie etwa Bern, Luzern, Aargau lassen – sofern die Bedingungen erfüllt sind – die Kosten für Homeoffice als übrige Berufskosten zu, kürzen aber für die Homeoffice-Tage anteilsmässig die Fahrt- und Verpflegungskosten. Zudem wird bei der effektiven Berücksichtigung der Homeoffice-Kosten keine Berufskostenpauschale mehr gewährt. Es ist also im Einzelfall zu beurteilen, welche Variante vorteilhafter ist. In beiden Fällen gilt, dass Arbeitnehmer Kosten, welche vom Arbeitgeber zurückerstattet werden, nicht als Abzüge geltend machen können.

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