Zur Transitionsstrategie des Bundesrates, welche Ende Mai vorgestellt wurde, gehört, dass die ausserordentlichen Abfederungsmassnahmen für Unternehmen schrittweise auslaufen und die ordentlichen und bewährten Instrumente wieder zur Anwendung kommen sollen (Normalisierung).

Obwohl die zurzeit zur Verfügung stehenden Härtefallhilfen für den Grossteil der Unternehmen in den Kantonen ausreichend sind, gibt es einzelne Betriebe, die bereits lange unter der Pandemie leiden und derzeit die Obergrenzen der Härtefallhilfe erreichen oder grosse Unternehmen mit besonderen Strukturen.

Nach Konsultation der Kantone, Sozialpartner und Branchenverbände sowie der beiden Wirtschaftskommissionen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom Freitag zwei letzte punktuelle Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen, um ein abruptes Auslaufen der Hilfen zu vermeiden und den Übergang zur Normalität für diese Unternehmen abzufedern.

Deshalb setzt die Regierung zwei vom Parlament beschlossene Motionen um. Zum einen wird der À-fonds-perdu-Beitrag für Hilfen an kleine Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen erhöht. Und um besonders betroffenen Unternehmen unter die Arme zu greifen, erhalten die Kantone vom Bund 300 Millionen Franken zur Verfügung.

Erhöhung Obergrenze
Die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge wird für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweisen, von 20 auf 30 Prozent des Jahresumsatzes und maximal 1,5 Millionen Franken erhöht.

Damit wird analog zu den Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken auch für die kleineren Unternehmen eine «Härtefall-im-Härtefall-Regel» geschaffen.

Zuteilung der Bundesratsreserve[RELATED]
Gestützt auf das Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Beiträgen finanziell beteiligen. Für diese sogenannte «Bundesratsreserve» wurden 1 Milliarde Franken reserviert.

Eine erste Tranche in Höhe von 300 Millionen wird nun auf die Kantone verteilt, damit sie den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen in ihrem Kanton Rechnung tragen können. Der Einsatz dieser Bundesbeträge dürfen von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen.

Zudem haben die Kantone die Möglichkeit, die Zusatzbeiträge für die Finanzierung von Vorleistungen einzusetzen, die sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 25. September 2020 erbracht haben.

Ebenso können die Kantone Unternehmen unterstützen, die bereits eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe erhalten haben. Dies jedoch nur, sofern die bisherige Finanzhilfe geringer als eine Härtefallhilfe nach bisherigem Recht ausgefallen ist. 

«Härtefall-im-Härtefall»
Die Einführung der «Härtefall-im-Härtefall-Regel» für die kleinen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken dürfte Mehrausgaben von höchstens 500 Millionen Franken verursachen.

Dieser Betrag kann ebenso wie die Zuteilung der 300 Millionen Franken der Bundesratsreserve durch die bestehenden und bereits bewilligten Kredite finanziert werden. (htr/npa)