Der Bundesrat erwähnt in seiner Mitteilung mehrmals, dass er mit der Botschaft zum Covid-19-Geschäftsmietegesetz einen Auftrag des Parlaments erfülle – in diesem Fall erfüllen muss. Die Regierung verzichtet darauf, dem Parlament die Zustimmung zum Gesetzesentwurf zu beantragen.
Der Bundesrat halte an seiner bisherigen Position fest, dass ein Eingriff in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mieterinnen und Mietern und Vermieterinnen und Vermietern zu vermeiden sei. Gleich argumentieren elf Kantone, die meisten Wirtschafts-, Vermieter- und Immobilienverbände sowie die SVP und die FDP, welche die entsprechenden Motionen in der Sommersession ablehnten.
Ob das Gesetz im Parlament wiederum eine knappe Mehrheit findet, zeigt sich Ende Oktober. Dann debattiert der Nationalrat in einer Sondersession unter anderem über diese Vorlage. In der Vernehmlassung wurde der Gesetzesentwurf kontrovers beurteilt. Die Befürworter wollen mit der Vorlage eine Flut von Rechtsverfahren und von Betriebskonkursen vermeiden.
Restaurants im Fokus
Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz sieht vor, dass Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter, die im Frühjahr von einer Schliessung oder starken Einschränkung betroffen waren, für die Zeit vom 17. März bis 21. Juni 2020 nur 40 Prozent des Mietzinses bezahlen müssen. 60 Prozent gehen zulasten der Vermieterinnen und Vermieter.
Gemeint sind Restaurants, Bars, Nachtclubs, Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, Coiffeur- und Massagesalons sowie Einkaufsläden ohne Produkte des täglichen Bedarfs, die aufgrund von Massnahmen des Bundes nicht mehr öffnen durften. Der teilweise Mieterlass gilt, wenn der monatliche Nettomietzins maximal 20'000 Franken beträgt. Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt der Mieterlass für maximal zwei Monate.
Vom Gesetz ausgenommen sind Fälle, bei denen sich die Vertragsparteien ausdrücklich und einvernehmlich einigen konnten oder bei denen vor Inkrafttreten des Gesetzes ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliegt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken sollen beide Parteien mit einer einseitigen schriftlichen Mitteilung auf den Erlass verzichten können.
Unbekannte Zahl von Betroffenen
Der Bundesrat veröffentlicht in den kommenden Wochen einen Monitoringbericht, der die aktuelle Situation im Bereich der Geschäftsmieten darstellen soll. Aufgrund von aktuellen Schätzungen dürften gegen 80'000 Mietverhältnisse in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes fallen.[RELATED]
Der Bund rechnet derzeit mit 4000 bis 5000 Vermieterinnen und Verpächtern, die aufgrund eines angeordneten teilweisen Mieterlasses in Schwierigkeiten kommen könnten. Betroffene sollen gemäss Covid-19-Geschäftsmietegesetz eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können. Ein Topf von höchstens 20 Millionen Franken soll bereitgestellt werden.
Eine derartige wirtschaftliche Notlage liegt gemäss Gesetzesentwurf insbesondere vor, wenn die reine Kostenmiete angewendet wird oder wenn nachgewiesen werden kann, dass die finanzielle Einbusse die wirtschaftliche Existenz des Vermieters bedroht. Der Bundesrat war auch gegenüber der Härtefallentschädigung skeptisch und schlug den Verzicht vor. (sda)