Der Bundesrat verabschiedete die dafür notwendigen Änderungen, wie er mitteilte. So mussten etwa die Bestimmungen in der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) präzisiert werden, die derzeit nur für Mütter gelten. Hier werden nun auch die Väter eingeschlossen.
Weiter werden besondere Bestimmungen hinzugefügt, weil der Vaterschaftsurlaub innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt bezogen werden kann. Bei der Mutterschaftsentschädigung erlischt der Anspruch, wenn die Frau wieder arbeiten geht. Das ist beim Vaterschaftsurlaub anders.
Eine weitere Anpassung ist nötig, weil Mütter die Mutterschaftsentschädigung mindestens drei Wochen hinausschieben können, wenn das Neugeborene im Spital behandelt werden muss. Diese Bestimmung wird nicht auf Väter ausgeweitet.
Auch arbeitslose Väter berücksichtigt
Der Bundesrat weist darauf hin, dass arbeitslose Väter ebenfalls Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung haben. Diese kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde. Sie wird einmalig ausbezahlt.
Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Dafür wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht. Die Einführung der Vaterschaftsentschädigung führt für die EO im Jahr 2021 zu Kosten von rund 230 Millionen Franken. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat den Vaterschaftsurlaub Ende September mit einem deutlichen Mehr von 60,3 Prozent der Stimmen gutgeheissen. (sda)