Durch die Verlängerung hätten die Unternehmen mehr Zeit, um sich an die neue Ausgangslage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung. Nach der Aufhebung der Euro- Kursuntergrenze hatte er Ende Januar 2015 beschlossen, dass Wechselkursschwankungen als Grund für Kurzarbeitsentschädigungen gelten können.
Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen kurzfristig Stellen streichen, weil sie nicht mehr genügend Arbeit für ihre Angestellten haben. Davon profitierten die Beschäftigten, die im Betrieb bleiben könnten, und das Unternehmen, dem das Know-how der Mitarbeitenden erhalten bleibe, schreibt der Bundesrat.
Die Grundlage für die Entschädigung liefert das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Darin ist vorgesehen, dass wirtschaftlich bedingte, voraussichtlich vorübergehende Arbeitsausfälle einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen können.
Auch 2008 hatte der Bundesrat mit Kurzarbeitsentschädigungen auf den starken Franken reagiert. Damals verlängerte er die maximale Bezugsdauer sogar auf 24 Monate. Auch die Dauer, die der Arbeitgeber selber decken muss, wurde auf einen Tag reduziert. Die gleiche Karenzfrist gilt nach dem Entscheid des Bundesrats auch ab 1. Februar. (sda/it)