Mathias Binswanger ist Professor für Volkswirtschaftslehre an der Fachhochschule Nordwestschweiz und Privatdozent an der Uni St. Gallen.
Für viele Güter sind Preise in der Schweiz deutlich höher als im Ausland. Das ist eine Binsenweisheit. Allerdings hat ein erheblicher Anteil dieses Preisunterschiedes nichts mit objektiven Kriterien wie hohen Löhnen, knappem Boden oder strengen Produktvorschriften zu tun. Er wird stattdessen durch die Wirtschaft selbst verursacht. Anbieter profitieren von der Tatsache, dass man in der kaufkräftigen Schweiz höhere Preise verlangen kann.
Sie schaffen dies, indem sie die Schweiz künstlich vom Ausland abschotten. Etwa dadurch, dass man Produkte nicht direkt bei ausländischen Anbietern zu dortigen Preisen kaufen kann, sondern gezwungen wird, diese bei Schweizer Niederlassungen zu höheren Preisen zu kaufen. Oder indem man online beim Besuch von ausländischen Websites auf Schweizer Seiten umgeleitet wird, wo man wiederum höhere Preise bezahlt (Geoblocking).
Die Anpassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb führt dazu, dass das Geoblocking verboten wird.
Doch mit dieser künstlichen Abschottung der Schweizer Wirtschaft soll bald Schluss sein. Bundesrat und Parlament haben im Frühling das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Kartellgesetz als indirekten Gegenvorschlag zur sogenannten Fairpreis-Initiative angepasst. Am 1. Januar 2022 werden diese Änderungen in Kraft treten. Die Anpassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb führt dazu, dass das Geoblocking verboten wird. Firmen dürfen Konsumenten nicht mehr von einem ausländischen Portal auf eine Schweizer Seite umleiten, wo Produkte teurer sind.
Die Anpassung des Kartellgesetzes untersagt neu das Ausnützen der «relativen Marktmacht». Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt dabei ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.
In Bezug auf die Beschaffung von Gütern im Ausland heisst dies: Die Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen, darf nicht mehr eingeschränkt werden.
Aufgrund der Gesetzesänderungen können fehlbare Anbieter in Zukunft über Zivilprozesse eingeklagt werden.
Das ist vor allem auch für KMU wichtig. Diese waren oft gezwungen, Produkte zu höheren Preisen bei Schweizer Niederlassungen zu kaufen, weil sie vom Ausland gar nicht beliefert wurden. Aufgrund der Gesetzesänderungen können fehlbare Anbieter in Zukunft über Zivilprozesse eingeklagt werden. Andererseits haben Firmen auch die Möglichkeit, bei der Wettbewerbskommission (Weko) eine Meldung zu erstatten, wenn sie das Gefühl haben, dass ein Lieferant sie unter Druck setzt und seine «relative Marktmacht» so ausnützt.
Das Gastgewerbe gehört zu den Branchen, die besonders stark von der bisherigen Abschottung betroffen waren. Gemäss einer von uns an der Fachhochschule Nordwestschweiz erstellten Studie im Jahr 2020 sind Gastronomieprodukte in der Schweiz im Durchschnitt fast 50 Prozent teurer als in den Nachbarländern.
Insgesamt könnten Gastronomie- und Hotelleriebetriebe also in Zukunft mit erheblichen Einsparungen rechnen. Die Warenkosten von Restaurants und Hotelbetrieben machten 2017 knapp 30 Prozent des Gesamtumsatzes aus. Dieser Anteil wird zwar für einzelne Betriebe erheblich abweichen, vermittelt aber einen Eindruck der Grössenordnung des Einsparpotenzials.