Die höchsten Richter hiessen die Beschwerden von zwei Privatpersonen teilweise gut. Das Tessiner Kantonsparlament, der Grosse Rat, werde die Gesetzgebung zum Verbot, das Gesicht zu verhüllen, um zusätzliche Ausnahmetatbestände ergänzen müssen, hält das Bundesgericht zum Urteil fest.
Unverhältnismässig
Die beiden Gesetze, mit denen die 2013 vom Stimmvolk gutgeheissenen Initiative umgesetzt wird, enthalten abschliessend formulierte Ausnahmen vom Verhüllungsverbot. Hinsichtlich der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie der Wirtschaftsfreiheit bedeuteten diese Bestimmungen ein unverhältnismässiges Verbot, hält das Gericht fest.
Es fordert deshalb, die Gesetzgebung so zu ergänzen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Demonstration Masken tragen können, wenn es die öffentliche Ordnung nicht gefährdet. Auch Werbeaktionen oder gewerbliche Anlässe, bei denen Gesichter bedeckt werden, müssen trotz Verhüllungsverbot möglich sein.
Mit der Frage, ob das Verhüllungsverbot mit der Religionsfreiheit vereinbar ist, beschäftigten sich die obersten Richter im Land nicht. Dies hätten die beiden Beschwerdeführer nicht bestritten, hielt das Bundesgericht als Begründung dazu fest.
Beschwerdeführer zufrieden
Das Bundesgericht hiess die beiden Beschwerden teilweise gut. Weitere Rügen, die die Absender im Zusammenhang mit anderen Grundrechten erhoben hatten, wies das Bundesgericht hingegen als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführer, Filippo Contarini und Martino Colombo, zeigten sich am Freitag in Bern vor den Medien zufrieden. Das Bundesgericht habe anerkannt, dass eine Person mit verhülltem Gesicht nicht zwingend gefährlich sei und die Rechte von nicht gewalttätigen Schweizern und Nicht-Religiösen verletzt würden, sagte Contarini.
Die Initianten des Tessiner Verhüllungsverbotes hätten sich zu stark auf die Burka konzentriert und die Eigenheiten der Schweizer Gesellschaft ausser Acht gelassen, führte Contarini aus. Er verwies auf Demonstrierende, die als Politiker geschminkt an Kundgebungen teilnähmen oder Kostümierte, die Flugblätter verteilten.
Gegenvorschlag in Arbeit
«Die Rechte, die mit den Tessiner Gesetzen angegriffen werden, sind derart grundlegend, dass selbst ein so konservatives Gericht wie unseres gezwungen war, zu anerkennen, dass ein Problem bestand», schloss Contarini.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer kann das Urteil aus Lausanne Auswirkungen auf die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» haben. Die Initiative wurde vom Egerkinger Komitee um den Solothurner SVP-Nationalrat Walter Wobmann eingereicht. Der Bundesrat empfiehlt, sie abzulehnen.
Gleichzeitig gab er im Juni einen indirekten Gegenvorschlag in die Vernehmlassung. Demnach sollen Kontakte mit bestimmten Behörden mit unverhülltem Gesicht erfolgen müssen. Zum anderen soll jeglicher Zwang, das Gesicht zu verhüllen, strafbar sein.
Erster Kanton mit Verbot
Tessin ist der erste Kanton mit Verbot, im öffentlichen Raum das eigene Gesicht zu verhüllen. Die Stimmberechtigten nahmen 2013 eine entsprechende Initiative auf kantonaler Ebene an und hatten dabei vorab die Vollverschleierung (Burka) oder den Gesichtsschleier (Niqab), der nur die Augen freilässt, im Visier.
Das Verbot ist seit 1. Juli 2016 in Kraft, und es traf bisher vor allem vermummte Fussballfans, wie die Justizdirektion Anfang August meldete. Frauen mit Burka oder Niqab wurden dagegen kaum je gebüsst.
Seit Juli 2016 gab es 37 Verfahren sowie einige Verwarnungen ohne Polizeibericht. Im ersten Halbjahr 2018 wurden etwa zehn verhüllte Gesichter registriert. Wer vorsätzlich gegen das Verbot verstösst, riskiert eine Busse zwischen 100 und 10'000 Franken.
Am vergangenen 23. September stimmte auch der Kanton St. Gallen einem Verhüllungsverbot zu. Der Kantonsrat hatte das Verbot Ende
2017 mit den Stimmen von SVP und CVP beschlossen. Mehrere Jungparteien ergriffen dagegen das Referendum. (sda)