Die Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans für die ZKB-Jubiläumsseilbahn ist nicht rechtens. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hervor. Die wichtigsten Gründe dafür sind ein fehlender Eintrag für das Projekt im kantonalen Richtplan, sowie überwiegende öffentliche Interessen, die gegen eine Realisierung des Projekts sprechen.
Ob die ZKB das Projekt nach der erneuten Niederlage überhaupt noch weiter verfolgen will, ist offen. Man habe das Urteil zur Kenntnis genommen und werde dieses nun im Detail analysieren, teilte ein Sprecher auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit. Danach soll entschieden werden, wie mit dem Projekt weiter verfahren werde.
Die Züribahn AG hatte zum 150-jährigen Jubiläum der Zürcher Kantonalbank (ZKB) im Jahr 2020 eine Seilbahn geplant, die für maximal fünf Jahre über den Zürichsee führen sollte. Die kantonale Baudirektion setzte im April 2019 dafür den kantonalen Gestaltungsplan «Seilbahn Mythenquai – Zürichhorn» fest.
Gegen diesen setzten sich verschiedene Umweltverbände zur Wehr und erhielten Recht vom Baurekursgericht. Dieses hob den Gestaltungsplan der Züribahn im Dezember 2019 auf, vor allem deshalb weil im kantonalen Richtplan ein Eintrag für die Seilbahn fehlt. Einen solchen gibt es nur im regionalen Richtplan. Zudem gelte dem Seegebiet ein besonderer Schutz.
Gegen diesen Entscheid legte die Züribahn AG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Doch auch dieses urteilte nun, dass der kantonale Gestaltungsplan zu Recht aufgehoben worden war.
Eintrag im kantonalen Richtplan ist nötig
Auch kantonale Gestaltungspläne, welche grundsätzlich der kommunalen Nutzungsplanung vorgehen, müssen im Einklang mit der übergeordneten Richtplanung sowie den den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes stehen, wie das Verwaltungsgericht mitteilte.
Wenn ein Projekt Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, verlangt das Bundesrecht einen Eintrag im kantonalen Richtplan. Genau diese Auswirkungen hat die Seilbahn laut Gericht jedoch.
Als weithin sichtbare Anlage betrifft sie das schützenswerte Ortsbild der Stadt Zürich und mit dem Zürichsee ein Landschaftsschutzobjekt, ausserdem eine archäologische Zone und Gewässerschutzbereiche. Zudem führt sie zu erheblichem Mehrverkehr.
Auch eine Abwägung der verschiedenen Interessen würde zur Abweisung der Beschwerde führen, heisst es im Urteil des Verwaltungsgerichts.
Dem Interesse der Beschwerdeführerin, zum Jubiläum der ZKB der Zürcher Bevölkerung ein Erlebnis zu bieten, komme lediglich ein geringes Gewicht zu
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Die Gerichtskosten von knapp 17'000 Franken muss die Züribahn AG tragen, ausserdem muss sie eine Parteienentschädigung von 11'500 Franken zahlen.
VCS sieht sich bestätigt
Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) hofft nun, dass die ZKB auf «diese unnötige Eventbahn verzichtet und das geplante Geld für weit sinnvollere und nachhaltigere Projekte im Kanton Zürich zur Verfügung stellt», wie er in einer Stellungnahme schreibt.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei klar und unmissverständlich. Das geplante Projekt hätte enorme Auswirkungen auf den Schutz der Zürichsee-Landschaft gehabt. (sda/npa)
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