Die WNF AG wurde 2009 für den Betrieb des Besucherzentrums Aletsch Campus gegründet. Die Versicherungsgesellschaft AXA baute das Gebäude und vermietete es an die Gemeinde. Die Gemeinde beteiligte sich mit einem Aktienkapital von 150'000 Franken an der WNF AG, sie gewährte ein Darlehen von 800'000 Franken und sprach für die Ausstellung einen Beitrag von 1 Million Franken.
Wegen erheblicher Betriebsverluste geriet die WNF AG in finanzielle Schieflage. Die Gemeinde Naters erarbeitete deshalb einen Sanierungsplan, den die Stimmbürger im Mai 2018 an einer Gemeindeversammlung klar annahmen.
Die Umstrukturierung sieht vor, dass die WNF AG in eine Stiftung umgewandelt wird. Die Versicherungsgesellschaft soll das Gebäude für 6 Millionen Franken an die Stiftung abtreten. Das Aktienkapital der Gemeinde Naters soll abgeschrieben und das Darlehen in die Stiftung eingebracht werden.
Die Beschwerdeführer rügten vor Bundesgericht, dass der Kauf des Gebäudes, das Darlehen und die weiteren Beträge insgesamt 7,95 Millionen Franken betragen würden. Somit hätte das Geschäft dem obligatorischen Referendum unterstanden.
«Verbindlichkeiten ausgelagert»
Das Bundesgericht hat die Argumente der Beschwerdeführer abgewiesen, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor geht. Die Lausanner Richter führen aus, dass für die Schaffung einer Stiftung durch die Gemeinde lediglich die Genehmigung durch die Gemeindeversammlung notwendig sei.
Die Stiftung als solche sei dann ein selbständiges Rechtssubjekt, das allein für seine finanziellen Verbindlichkeiten aufkommen müsse. Die Gemeinde selbst hafte nicht für Schulden der Stiftung. Der Kaufbetrag für das Gebäude belaste die Gemeinde nicht, vielmehr habe die Stiftung das dafür nötige Geld aufzubringen.
Auch das Argument der Beschwerdeführer, wonach mit dem Zwischenschalten der Stiftung ein Urnengang ausgeschlossen worden sei, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Hätte die Gemeinde tatsächlich dieses Vorgehen gewählt, um ein Referendum zu umgehen, könnte gemäss Bundesgericht ein Verstoss gegen die freie Willensbildung vorliegen.
Allerdings hätten die Beschwerdeführer in diesem konkreten Fall eine solche bewusste Umgehung nicht belegen können. Das gewählte Vorgehen der Gemeinde Naters erachtet das Bundesgericht vielmehr als eine Risikobeschränkung, weil damit Verbindlichkeiten ausgelagert würden. (sda)