Die EZV hatte zwischen Herbst 2015 und Herbst 2017 insgesamt 926 verbotene Inlandtransporte festgestellt, wie aus einer Mitteilung vom Dienstag hervorgeht. Die beiden Busunternehmen, die ihren Sitz gemäss EZV sowohl im In- wie auch im Ausland haben, setzten dabei 41 ausländische Reisebusse ein.
Die Chauffeure hätten es bei der Einreise in die Schweiz jeweils unterlassen, die Reisebusse zu verzollen. Zudem sei festgestellt worden, dass die Schwerverkehrsabgabe während den Aufenthalten in der Schweiz nicht immer bezahlt worden sei. Die Reisebusunternehmen seien keine fixe Strecke in der Schweiz gefahren, sondern verschiedene Strecken, sagte ein EZV-Sprecher auf Anfrage.
Wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das Schwerverkehrsabgabengesetz müssen die zwei Unternehmen nun Abgaben in der Höhe von 645'000 Franken nachzahlen. Die Beschuldigten müssen zudem mit einer empfindlichen Busse rechnen. Durch die Nichtanmeldung der Reisebusse sei ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Schweizer Transportunternehmen entstanden, heisst es weiter. Diese müssten die Abgaben für ihre Reisebusse bei der Einfuhr in die Schweiz entrichten. Zudem müssten ihre Busse in der Schweiz immatrikuliert sein.
Verstoss gegen Kabotageverbot
Inlandtransporte mit Start und Ende in der Schweiz gelten gemäss Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen) als Binnentransport, sogenannte Kabotage. Solche Transporte sind gemäss Zollrecht mit unverzollten Fahrzeugen verboten. Inlandtransporte sind nur mit Fahrzeugen gestattet, welche in der Schweiz verzollt und immatrikuliert sind.
Nähere Angaben zu den beiden betroffenen Reisebusunternehmen machte die EZV auf Anfrage keine. Ein EZV-Sprecher wies einzig darauf hin, dass die beiden Unternehmen ihren Sitz sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland hätten. Konkretere Angaben könnten aus Datenschutzgründen und auch wegen der laufenden Untersuchung nicht gemacht werden. Die EZV weist weiter darauf hin, dass Beschwerden gegen die Zollstrafuntersuchung laufen. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gelte die Unschuldsvermutung. (sda)