Den Stein ins Rollen gebracht hatte ein Luzerner Gastronomiebetrieb, der wegen der Pandemie Kurzarbeitsentschädigung erhielt. Ein Teil davon forderte die Arbeitslosenkasse zurück, weil mit dem Summarverfahren als Folge der Covid-19-Verordnung des Bundes Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht mehr berücksichtigt würden.
Eine Beschwerde des Betriebs gegen diese Regelung hiess das Luzerner Kantonsgericht gut, worauf die Arbeitslosenkasse ans Bundesgericht gelangte. Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) forderte, der Kantonsgerichtsentscheid sei aufzuheben. Das Bundesgericht wies nun die Beschwerde der Arbeitslosenkasse aber ab, wie dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist.
Die Arbeitslosenkasse hatte auf Angaben des Seco verwiesen, wonach die Kurzarbeitsentschädigung auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme bemessen werde. Dies sei vom Bundesrat so gewollt. Differenzen zum Normalverfahren seien in Kauf zu nehmen, um betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnell helfen zu können.
Keine hinreichende Regelung
Das Kantonsgericht urteilte, es sei nicht zulässig, gesetzlich vorgesehene Lohnbestandteile bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung wegzulassen. Diese könnten pro Betrieb mehr als zehn Prozent der gesamten Entschädigung ausmachen.[RELATED]
Das Bundesgericht musste prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Sache zur Neuberechnung der Kurzarbeitsentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückwies. Es verneint dies.
Für die vom Normalverfahren abweichende, vollständige Nichtberücksichtigung der Ferien und Feiertage bei Monatslöhnern bestehe keine hinreichende Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe, heisst es im Urteil. Die Arbeitslosenkasse müsse zumindest in pauschalisierter Form für alle Kurzarbeitsberechtigten die Ferien- und Feiertage berücksichtigen. (sda/npa)