Frage: In unserem Hotel möchten wir die Anschaffung und Nutzung von Fahrzeugen steuerlich optimal gestalten und haben deshalb folgende Frage: Worauf muss man dabei achten?

Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte
und Dipl. Wirtschaftsprüfer.
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte
und Dipl. Wirtschaftsprüfer.
Antwort: Bei überwiegend privat genutzten Fahrzeugen, welche für die Ausübung des Berufes nicht erforderlich sind, handelt es sich bei Einzelunternehmungen um Privatfahrzeuge. Fahrzeug und Kosten sind dem Privatvermögen zuzuordnen. Zur Festlegung dieser sogenannten Präponderanz sind die gefahrenen Kilometer für den Arbeitsweg der privaten Nutzung zuzuschreiben. Bei den übrigen gängigen Rechtsformen (Kollektivgesellschaft, AG, GmbH) kann der Privatanteil bis auf 100% des Aufwandes angehoben werden. Faktisch können also bloss geschäftlich genutzte Fahrzeuge steuerlich wirksam abgezogen werden.

Leasing erhöht die Liquidität

Während beim Leasing die einzelnen Raten als Aufwand geltend gemacht werden können, fallen beim Kauf gegen Bezahlung Abschreibungen an. Da Abschreibungen innerhalb der steuerlichen Maximalsätze durch das Unternehmen festgelegt werden können, besteht im Gegensatz zum Leasing in den ersten Jahren nach der Anschaffung erhöhter Planungsspielraum in der Ergebnisgestaltung. Leasing wird somit oftmals nicht aus steuerlichen Optimierungsgründen, sondern aus Gründen der Liquidität bevorzugt.

Zahlenbeispiel geldwerte Leistung FABI
Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug ohne Aussendiensttätigkeit / 30 km Arbeitsweg x 2 Fahrten x CHF 0.70 pro km x 220 Arbeitstage = CHF 9 240, abzüglich FABI-Pauschale CHF 3 000 ergibt einen geldwerten Vorteil von CHF 6 240.

Privatanteil

Für Fahrzeuge, welche einer Person für den Privatgebrauch zur Verfügung stehen, sind Privatanteile auszuscheiden. Es 
reicht, wenn das Fahrzeug einfach nur 
zur Verfügung steht, auch wenn dieses beispielsweise wegen eines zweiten privaten Fahrzeuges selten genutzt wird. Dieser Privatanteil kann pauschal mit 9,6% pro Jahr auf dem Anschaffungswert oder dem im Leasing erwähnten Kaufpreis des Fahrzeuges abgerechnet werden. Alternativ kann dieser mit einem lückenlosen Bordbuch, welches die geschäftlichen Fahrten inkl. Arbeitsweg einerseits und die privat gefahrenen Kilometer andererseits aufweist, ermittelt werden. Jede einzelne Fahrt im Bordbuch nachzutragen, ist indessen für manchen eine zu akribische Arbeit. Handelt es sich indessen um Poolfahrzeuge (Fahrzeug im Gebrauch von diversen Mitarbeitenden) oder solche, die durch die Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet sind (Personen- oder Sachtransporter, Foodtruck), wird kein Privatanteil erhoben, weil auch keine private Nutzung erfolgt.

Stolperstein FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur): Danach wurde der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg bei der Direkten Bundessteuer auf CHF 3000 pro Jahr limitiert. Die meisten Kantone kennen eine Begrenzung im Bereich zwischen CHF 3000 bis CHF 10'000. Es gilt die Faustregel, dass bei einem Arbeitsweg ab 10 Kilometer steuerbares Einkommen aufgerechnet wird.. Eine mögliche Alternative besteht darin, das Fahrzeug privat zu halten und die Geschäftsfahrten mit einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer zu entschädigen. Eine weitere Möglichkeit liegt darin, dass das Fahrzeug wohl dem Geschäft gehört, der Angestellte jedoch die Betriebskosten trägt. In diesem Fall ist ein Hinweis im Lohnausweis notwendig, und das Steueramt kalkuliert einen individuellen Privatanteil.

Aufgrund einer Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR schlägt das EFD vor, dass die Ansätze um 0.1% bzw. 1.2% auf 0.9 % bzw. 10.80% erhöht werden - damit würden die Lohnaufrechnungen für den Arbeitsweg erfreulicherweise entfallen.

Luxusfahrzeuge: Präzedenzfall

Am 11. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen bedeutenden Entscheid gefällt: Eine Treuhänderin hat für CHF 220'000 ein Auto erworben und geltend gemacht, diesen Wagen zu Repräsentationszwecken im Auftritt gegenüber ihrer zahlungskräftigen Kundschaft zu benötigen. Behörden und Gericht befanden indessen, die Treuhänderin hätte sich durchaus einen Wagen der Mittelklasse (Kaufpreis CHF 100'000 bis CHF 120'000) anschaffen können und die Kunden hätten ihre Professionalität dabei nicht mit minderwertigen Dienstleistungen assoziiert. Das Luxusfahrzeug diene ihrem persönlichen Wohlergehen. Dieses Urteil wird eine gewisse Ausstrahlung auf die künftige Handhabung von Luxusfahrzeugen haben.

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