So wie sich die Sache präsentiere, werde er das Urteil an das Bundesgericht weiterziehen, sagte Fry am Freitag gegenüber «Radio 24». Er habe nun 30 Tage Zeit, um zu entscheiden, wie es weiter gehen soll.
Ermutigt sieht sich der Uto-Kulm-Besitzer durch die Minderheit des Verwaltungsgerichts. Diese vertrat die Meinung, ein Abbruch der Verglasung sei «zum heutigen Zeitpunkt unverhältnismässig». Das Abbruchbefehlsverfahren sei deshalb zu sistieren, bis der Entscheid über den Gestaltungsplan vorliegt, wie es in einer Mitteilung von Fry heisst.
Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts vertrat dagegen die Ansicht, dass künftiges Recht einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht bestätigte damit einen entsprechenden Entscheid des Baurekursgerichtes.
Der Zürcher Kantonsrat hatte 2010 entschieden, dass der Uto Kulm nicht mehr in die Landwirtschaftszone fallen soll, sondern neu in die Erholungszone. Der Regierungsrat hat in der Zwischenzeit einen Nutzungsvertrag und einen Gestaltungsplan erlassen, der zusätzliche Bauten erlauben würde.
Fry hofft auf Gestaltungsplan
Fry setzt denn auch all seine Hoffnungen in die Umsetzung des Gestaltungsplanes. Dieser sei zukunftsgerichtet. Ein Abbruch der Verglasung wäre seiner Ansicht nach dagegen ein «Schritt zurück in die Vergangenheit».Gegen den Gestaltungsplan hat allerdings der Heimatschutz Rekurs beim Regierungsrat eingelegt.
Dessen Entscheid könne beim Verwaltungsgericht und danach beim Bundesgericht angefochten werden, hält das Verwaltungsgericht fest. Unter diesen Umständen bestehe keine genügend grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Gestaltungsplan in naher Zukunft rechtskräftig werde.
Der Streit um die Ausbauten auf dem Uetliberg dauert schon seit über zehn Jahren an. Fry baute sein Restaurant kontinuierlich aus, liess sich jedoch die Anbauten erst nachträglich von der Standortgemeinde Stallikon bewilligen. 2011 stellte das Bundesgericht fest, die Bauten seien illegal erstellt worden und eine nachträgliche Baubewilligung sei dem Hotelier zu Recht verweigert worden. (npa/sda)