Das hat der Bundesrat am Donnerstag entschieden, zusammen mit dem Fahrplan für die schrittweise Aufhebung des Lockdown. Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen umfassend geschützt werden, schreibt er in einer Mitteilung.
Dafür hat der Bundesrat die Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen präzisiert. Der Arbeitgeber ist zudem in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit.[RELATED]
Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen.
Der Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer war in den letzten Wochen umstritten gewesen. Der Bundesrat hatte diese zunächst umfassend geschützt, den Schutz aber wenig später wieder gelockert. Die Arbeitnehmerorganisationen hatten das scharf kritisiert. (sda)