Bei der Vorlage handelt sich um ein dringliches Bundesgesetz, das am Samstag in Kraft treten soll und in weiten Teilen Ende 2021 wieder ausläuft. Der Bundesrat will mit der Vorlage die Corona-Notverordnungen, die er seit dem Frühjahr erlassen hat, wo notwendig in ordentliches Recht überführen.
Das Parlament folgte zusammengefasst dem Credo: Was bisher möglich war, soll auch weiterhin möglich sein. Das dürfte auch damit zusammenhängen, dass bisher erst ein Bruchteil der vom Parlament gesprochenen ausserordentlichen Corona-Kredite ausgeschöpft worden ist. Das gilt insbesondere für den Erwerbsersatz.
Hilfe ab 55 Prozent Umsatzeinbusse
National- und Ständerat haben deshalb beschlossen, zusätzliche von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbstständigerwerbende zu unterstützen. Wer durch die Corona-Krise nur eingeschränkt arbeiten kann, soll staatliche Hilfe erhalten. Es geht um Betroffene, die etwa wegen Veranstaltungsverboten blockiert sind, sowohl Selbstständigerwerbende als auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Die Einigungskonferenz konkretisierte nun, wer genau anspruchsberechtigt sein soll. Als «massgeblich eingeschränkt» gelten demnach Personen, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben.
Der Bundesrat regelt die Höhe und die Bemessung der Entschädigung in einer Verordnung. Er orientiert sich dabei am selbstdeklarierten Erwerbsausfall der Betroffenen. Die Regelung soll nahtlos die vergangene Woche ausgelaufende Notverordnung ablösen und bis Ende Juni 2021 gelten.
Schausteller hoffen auf Unterstützung
Bei den Härtefallmassnahmen für Unternehmen der Event-, Reise- und Tourismusbranche und für Schausteller hat die Einigungskonferenz den Vorschlag des Ständerats übernommen. Demnach liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
Der Bund wird nur tätig, wenn mindestens ein Kanton einen Härtefallantrag stellt und dieser sich zur Hälfte an der Finanzierung beteiligt. Anspruchsberechtigt sollen Unternehmen sein, die vor der Krise profitabel oder überlebensfähig waren und nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten haben.
Ausgenommen sind Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie Covid-Bürgschaftskredite. Möglich sind auch À-fonds-perdu-Beiträge.
Es sei noch viel zu klären, sagte Bundeskanzler Walter Thurnherr im Verlauf der Ratsdebatte. Beispielsweise fehle es noch an einem Finanzierungsgefäss. Die Verwaltung stehe vor einer grossen Herausforderung.
Darlehen für Profisportklubs
Bereits früher gefunden haben sich die Räte bei den Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Demnach lässt das Gesetz Kurzarbeitsentschädigungen auch für Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu.
Zudem stellt das Parlament für das nächste Jahr 100 Millionen Franken zur Unterstützung von Kulturunternehmen bereit. Neue Regel gibt es ferner bei den Darlehen für Sportvereine. Künftig werden diese nicht an die Ligen, sondern direkt an die Klubs vergeben. Die Vereine sollen dabei eine Sicherheit von 25 Prozent des betrieblichen Aufwands der Saison 2018/2019 leisten müssen.
Kein Impfzwang
Der Bundesrat erhält mit dem Covid-19-Gesetz etwas mehr Kompetenzen beim Gesundheitsschutz. So kann er etwa Corona-Medikamente vereinfacht zulassen. Das gilt jedoch nicht für Impfstoffe. Generell wurde während der Parlamentsdebatte verschiedentlich klargemacht, dass das Gesetz nichts mit Impfen zu tun habe.
Die Gegner der Vorlage warnen indes fast schon gebetsmühlenartig vor einem «Impfzwang» und einer «Gesundheitsdiktatur des Bundesrats». Verschiedene Gruppierungen haben nach eigenen Angaben bereits über 20'000 referendumswillige Personen auf ihrer Seite.
Breite Konsultation
Die Räte haben dem Bundesrat jedoch verschiedene Grenzen gesetzt. Das Gesetz verpflichtet die Regierung zur Konsultation der Kantone, des Parlaments und der Sozialpartner, bevor neue Massnahmen erlassen werden.
Andere Teile des Gesetzes gewährleisten Verfahren und Versammlungen in der Pandemie-Zeit, beugen Massenkonkursen vor oder erleichtern die Verteilung von Asylsuchenden. Das Parlament fügte dem Gesetz zudem noch einen Passus für Grenzgängerinnen und Grenzgänger hinzu, wonach der Bundesrat die notwendigen Massnahmen ergreifen müsse, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner zu gewährleisten.
Der Nationalrat stimmte mit 186 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung für den Antrag der Einigungskonferenz, der Ständerat mit 40 zu 0 Stimmen. Bevor das Covid-19-Gesetz bereit für die Schlussabstimmung ist, müssen noch beide Räte der Dringlichkeitsklausel zustimmen. Das gilt als unbestritten. (sda)