Zudem werde nicht mehr vom Jahresumsatz 2020 ausgegangen, teilte die Finanzdirektion am Donnerstag mit. Der zu berücksichtigende Umsatz werde auch die betroffenen Monate des Jahres 2021 einschliessen und einen Blick in die nähere Zukunft zulassen.
Die Wirtschaft leide «massiv» unter der aktuellen Teilschliessung gewisser Branchen. Um die betroffenen Unternehmen etwas entlasten zu können, beschloss der Regierungsrat diese Änderung der Härtefallverordnung.
«Wir begrüssen die Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Bund, aber wir gehen einen Schritt weiter», wird der Zuger Finanzdirektor Heinz Tännler (SVP) in der Medienmitteilung zitiert. Die Lage sei für viele Betriebe ernst, ein rasches und wirkungsvolles Handeln sei nötig um die Wirtschaft zu stärken.
Aus diesem Grund stützt sich die Verordnung rückwirkend per 1. Dezember 2020 nun nicht mehr vollständig auf die bundesrechtliche Regelung ab. «Wir erwarten vom Bund eine rasche Revision des Gesetzes, um die 40 Prozent-Schwelle für alle Betriebe der Schweiz zu senken», betont Tännler die Erwartungshaltung des Regierungsrats.
Die finanziellen Voraussetzungen für die Härtefallmassnahmen bestehen im Kanton Zug bereits. Der Kantonsrat hatte insgesamt Rahmenkredite von 81,1 Millionen Franken für die Gewährung von Darlehen und die Ausrichtung von À-fonds-perdu-Beiträgen gesprochen. Gleichzeitig räumte er dem Regierungsrat die Kompetenz ein, Details wie die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen oder die Definition der Anspruchskriterien mittels Verordnung zu regeln. (sda)