Diese Neuerung soll im Rahmen einer Teilrevision ins kantonale Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern einfliessen. Sie bedeutet, dass es keine Unterscheidung mehr geben soll zwischen auswärtigen und einheimischen Feriengästen. Die unterschiedliche Behandlung von Ortsansässigen und Ortsfremden lasse sich gemäss einem Urteil des Bundesgerichts mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbaren, teilte die Bündner Regierung mit. Die Regierung des Ferienkantons sieht deshalb Handlungsbedarf.

Das Bundesgericht hatte den Kanton Obwalden wegen der unterschiedlichen Behandlung ortsansässiger und ortsfremder Ferienhausbesitzer gerügt. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fällte ein entsprechendes Urteil.

Eine Ausnahme besteht
Die Möglichkeit zur Beanspruchung der touristischen Einrichtungen hängt laut diesen Gerichten nicht vom Wohnsitz ab. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Gemeinde aus den Einkommens- und Vermögenssteuern der Ortsansässigen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung leistet.

Der Bündner Grosse Rat behandelt die Vorlage in der Dezembersession. Die Teilrevision sei im Sinne der Gemeinden, betonte Finanzdirektorin Barbara Janom Steiner am Dienstag vor den Medien in Chur. Die Kantonsregierung schaffe eine Rechtsgrundlage, damit die Kommunen handeln könnten. Über die Grössenordnung allfälliger zusätzlicher Einnahmen für die Gemeinden machte die Regierung keine Angaben. (sda/og)