Im konkreten Fall ging es um eine bei der tschechischen Gesellschaft Ceske aerolinie gebuchte Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der in der EU begann und von der tschechischen Airline selbst ausgeführt wurde, war pünktlich.
Doch der Anschlussflug – im Rahmen eines sogenannten Code Sharing übernommen von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten – hatte am Ende 488 Minuten Verspätung, also mehr als acht Stunden.
Fluggesellschaft wehrte sich
Passagiere verklagten die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden. Die Fluggesellschaft wehrte sich mit dem Hinweis, der verspätete Flug sei in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen. Das liessen die EU-Richter aber nicht gelten.
Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren, erklärte der EuGH. Das gelte selbst dann, wenn der zweite Teilflug von einem Flughafen ausserhalb der EU starte und auch ausserhalb der EU lande. Die tschechische Airline sei zur Zahlung verpflichtet und könne sich dann das Geld von der Partnergesellschaft wiederholen.
Viele Unklarheiten
Die Luxemburger EU-Richter hatten zuletzt immer wieder Fälle, bei denen es um die Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung ging. Diese sagt Passagieren in der EU bei Verspätung von mehr als drei Stunden eine finanzielle Entschädigung zu. Das gilt grundsätzlich für alle Flüge, die in der EU starten, auch wenn sie in ein Nicht-EU-Land führen oder von einer nicht in der EU ansässigen Airline ausgeführt werden. Allerdings gibt es immer wieder Spezialfragen.
Vor einem Jahr hatte der EuGH bereits entschieden, dass Flugreisenden auch bei Verspätungen ausserhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zusteht. Damals ging es um eine Verbindung mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Agadir mit Zwischenstopp in Casablanca.
Enge Auslegung
Eng ausgelegt hatten die EU-Richter zuletzt die Fluggastrechte bei Verspätungen wegen sogenannter aussergewöhnlicher Umstände. So können Passagiere nicht unbedingt auf Entschädigung hoffen, wenn sich ihr Flug wegen Treibstoffs auf der Fahrbahn verspätet.
Eine ähnliche Entscheidung fällten die Richter in einem Fall, als wegen einer Schraube auf der Rollbahn ein Reifen am Flugzeug kaputt ging. Ein solcher «aussergewöhnlicher Umstand» kann Airlines von der Zahlungspflicht entbinden. (sda dpa)