Wer bestimmt den Zeitpunkt des Ferienbezugs?
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er muss dabei aber auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht nehmen, soweit dies betrieblich möglich ist. Gemäss L-GAV müssen die Ferien mindestens einen Monat im Voraus bekannt gegeben werden, während der Kündigungsfrist oder im letzten Monat des befristeten Vertrags gilt eine Ankündigungsfrist von einer Woche für Saisonbetriebe, für alle übrigen Betriebe zwei Wochen.
Darf ich bereits bewilligte Ferien rückgängig machen?
Ja, aber nur in Notfällen, zum Beispiel wenn viele Mitarbeitende erkrankt sind. Macht der Arbeitgeber bereits bewilligte Ferien rückgängig, muss er alle Annullationskosten und übrigen Kosten, welche dem Mitarbeiter dadurch entstehen, übernehmen.
Darf ich eine Feriensperre für die Hochsaison vereinbaren?
Ja, der Arbeitgeber darf vertraglich regeln, dass zu bestimmten Zeiten keine Ferien bezogen werden dürfen. Wichtig ist, im Arbeitsvertrag klar zu formulieren, ob während der erwähnten Zeit keine Kündigung ausgesprochen werden darf oder ob das Arbeitsverhältnis während der Sperre nicht enden darf.
Was passiert, wenn die Mitarbeiterin während der Ferien erkrankt oder einen Unfall hat? Gelten die Tage trotzdem als Ferien?
Je nach Arbeitsunfähigkeit ist es der Mitarbeiterin trotzdem möglich, sich zu erholen. Ein Arztzeugnis bestätigt, dass die Mitarbeiterin arbeitsunfähig ist, dies heisst aber nicht automatisch, dass sie auch ferienunfähig ist. Die Mitarbeiterin muss somit anhand eines Arztzeugnisses attestieren können, dass sie nicht ferienfähig war, damit die Ferien als Krankentage oder Unfalltage und nicht als Ferien abgerechnet werden.
Haben Mitarbeitende ab vollendetem 50. Altersjahr Anspruch auf sechs bezahlte Ferienwochen pro Jahr?
Der L-GAV sieht für alle Mitarbeitenden unabhängig vom Alter fünf Ferienwochen vor. Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Mitarbeiters können in einem Personalreglement geregelt werden.
Verfallen nicht bezogene Ferientage am Ende des Kalenderjahres?
Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres zu beziehen. Ferienansprüche verjähren erst nach fünf Jahren. Da vom Ferienguthaben immer zuerst die ältesten Ferientage bezogen werden, verjähren Ferientage in der Praxis grundsätzlich nie.
Dürfen Ferientage im gegenseitigen Einvernehmen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt werden?
Der Ferienanspruch darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Lohn abgegolten werden. Daran ändert auch gegenseitiges Einvernehmen nichts. Nur wenn die Ferien während der Kündigungsfrist nicht bezogen werden konnten, darf der Restsaldo frühestens am Ende des Arbeitsvertrages ausbezahlt werden.
Kann ich die Mitarbeiterin zwingen, während der Kündigungsfrist oder während einer Freistellung ihr Ferienguthaben zu beziehen?Grundsätzlich ist dies möglich. Gemäss Rechtsprechung ist das Verhältnis zwischen den Ferientagen und der Kündigungsfrist beziehungsweise Freistellungsfrist massgebend. Man kann davon ausgehen, dass ein Drittel der Freistellungsdauer respektive Kündigungsfrist als Ferienbezug angerechnet werden darf, damit die Mitarbeiterin noch genügend Zeit hat, eine neue Stelle zu finden. Sofern die Mitarbeiterin mit einem längeren Ferienbezug einverstanden ist, ist dies selbstverständlich möglich.
Dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu viel bezogene Ferien in Abzug gebracht werden?
Ohne gegenteilige Vereinbarung kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu viel bezogene Ferien nicht in Abzug bringen, sofern es sich um vom Arbeitgeber angeordnete Ferien oder Betriebsferien handelt. Zu viel bezogene Ferien, die der Mitarbeiter gewünscht hat und die vom Arbeitgeber gewährt worden sind, können dann abgezogen werden, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis kündigt beziehungsweise der Mitarbeiter nachweislich dem Arbeitgeber Grund zur Kündigung gegeben hat.
Hat der Mitarbeiter aufgrund angeordneter Betriebsferien durch den Arbeitgeber mehr Ferientage bezogen, als ihm vertraglich zustehen, so kann der Arbeitgeber dafür keinen Lohnabzug geltend machen. Hingegen können Arbeitnehmende während Betriebsferien nicht bezogene Ferientage, Ruhetage und Überstunden kompensieren.
Annette Rupp ist Projektleiterin beim Rechtsdienst bei HotellerieSuisse.