Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschliessen einer Buchung über einen entsprechenden Button eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Booking.com verwendet dafür die Formulierung «Buchung abschliessen».

Im EuGH-Urteil heisst es, das Gericht sei der Ansicht, «dass der Begriff ‹Buchung› in den Worten ‹Buchung abschliessen› nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine ‹unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung› verwendet werde». Nach EU- und deutschem Recht sind «zahlungspflichtig bestellen» und entsprechend eindeutige Formulierung in Ordnung.

Hintergrund des Entscheids aus Brüssel ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche «Buchung abschliessen» klickte - dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Hotelbesitzerin verklagte den Gast auf Stornierungskosten in Höhe von 2240 Euro. Weil dieser nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.

Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland, begrüsste das EuGH-Urteil: «Der Button zum Abschluss der Buchungsstrecke von Booking.com ist uns schon länger ein Dorn im Auge», schrieb Luthe am Donnerstag in einem Blog des Verbands. «Jetzt kommt es noch auf die semantische Interpretation des Amtsgerichts Bottrop an, ob der bisherigen Buchungsstrecke von Booking.com in Deutschland Rechtsverbindlichkeit zukommt oder nicht. Verbraucher wie Hoteliers haben einen Anspruch auf Klärung!» (awp/dpa/npa)