Der Gastronom hatte für die Zeit des Lockdowns eine Mietzinsreduktion von 90 Prozent geltend gemacht. Dies geht aus dem Urteil hervor, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt und über das der «Beobachter» am Dienstag berichtete. Für die Zeit nach dem Lockdown forderte er eine Reduktion von 60 Prozent.
Denn vom 16. März bis 11. Mai 2020 habe er die gemieteten Räume überhaupt nicht benutzen können. Später sei eine Nutzung nur unter starken Einschränkungen möglich gewesen, heisst es im Urteil. Damit seien die Konditionen des Mietvertrags, die die Nutzung dieser Räume zusicherten, nicht erfüllt worden.
Bundesgerichtsurteil von 1922
Die Vermieterin sah das anders und hatte erst versucht, per Betreibung gut 80'000 Franken einzutreiben. Dagegen erhob der Gastronom Rechtsvorschlag. Diesen wollte die Vermieterin vom Bezirksgericht Zürich aus dem Weg räumen lassen. Das Gericht folgte allerdings der Argumentation des Gastronomen.
Zwar könne der Vermieterin das Nichteinhalten der Vertragsleistung zu Zeiten der behördlich angeordneten Schliessungen aufgrund der Coronapandemie nicht vorgeworfen werden. Es sei allerdings «nicht ausgeschlossen», dass der Mieterin ein Mietzinsreduktion zustehe.
Das Gericht lehnte es darum ab, den Rechtsvorschlag aufzuheben.
Dabei stützte es sich auch auf ein Bundesgerichtsurteil – aus dem Jahr 1922. Einem Restaurantpächter auf den Schiffen des Vierwaldstädtersees gewährten die Bundesrichter damals eine Reduktion des Pachtzinses. Wegen des Ausbruchs des Ersten Weltkriegs waren dem Wirt nämlich die Gäste weggeblieben.
Gemäss Angaben des «Beobachters» ist das Urteil aus Zürich das erste seiner Art in der Schweiz. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Der Branchenverband GastroSuisse begrüsste das Urteil in einer Stellungnahme. Der Entscheid zeige, dass Geschäftsmieter erfolgreich eine Betreibung wegen nicht bezahlter Geschäftsmieten abwehren könnten. Das Urteil bringe neuen Schwung in die Mietfrage. (sda/npa)