Frage: Was gilt überhaupt als Geschäftsfahrzeug?
Antwort: Überwiegend privat genutzte Fahrzeuge sind bei Einzelunternehmen Privatfahrzeuge. Zur Festlegung dieser sogenannten Präponderanz sind die gefahrenen Kilometer für Arbeitsweg und private Nutzung der geschäftlichen Nutzung gegenüberzustellen. Bei den übrigen gängigen Rechtsformen (GmbH, AG, Kollektivgesellschaft) kann der Privatanteil bis auf 100 Prozent des Fahrzeugaufwandes angehoben werden, wenn die private Nutzung überhandnimmt. Am Ende können also bloss geschäftlich genutzte Fahrzeuge steuerlich wirksam abgezogen werden.

Frage: Was lohnt sich steuerlich eher: ein Fahrzeug zu leasen oder es sofort zu kaufen?
Antwort: Während beim Leasing die einzelnen Raten als Aufwand geltend gemacht werden können, fallen beim Kauf gegen Bezahlung Abschreibungen an. Da Abschreibungen innerhalb der steuerlichen Maximalsätze durch das Unternehmen festgelegt werden können, besteht in den ersten Jahren nach der Anschaffung erhöhter Planungsspielraum in der Ergebnisgestaltung. Leasing wird somit oftmals nicht aus steuerlichen Optimierungsgründen, sondern aus Gründen der Liquidität bevorzugt.

Frage: Was ist ein Privatanteil, und wie wird dieser berechnet?
Antwort: Für Fahrzeuge, welche einer Person für den Privatgebrauch zur Verfügung stehen, sind Privatanteile auszuscheiden. Es reicht, wenn das Fahrzeug einfach nur zur Verfügung steht, auch wenn dieses beispielsweise wegen eines zweiten privaten Fahrzeuges selten genutzt wird. Dieser Privatanteil kann ab dem 1. Januar 2022 für die direkten Bundessteuern pauschal mit 10,8 Prozent pro Jahr (bis 31. Dezember 2021: 9,6 Prozent) auf dem Anschaffungswert (exklusiv Mehrwertsteuer) oder dem im Leasing erwähnten Kaufpreis des Fahrzeuges abgerechnet werden. Alternativ kann dieser mit einem lückenlosen Bordbuch, welches die geschäftlichen Fahrten inklusive Arbeitsweg einerseits und die privat gefahrenen Kilometer andererseits ausweist, ermittelt werden. Jede einzelne Fahrt im Bordbuch nachzutragen, ist indessen für manche eine zu akribische Arbeit.

Durch die Erhöhung der Pauschalansätze um 0,1 Prozent (pro Monat) bzw. 1,2 Prozent (pro Jahr) auf 0,9 bzw. 10,8 Prozent werden neu ebenfalls die Fahrkosten zum Arbeitsort abgegolten, und die Aufrechnung für den Arbeitsweg sowie die Geltendmachung des Fahrkostenabzugs in der Steuererklärung für Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug entfallen, womit vor allem bei langen Arbeitswegen kein zusätzliches fiktives Einkommen durch die Benützung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mehr resultiert. Falls die Kantone diese neue Regelung in der Wegleitung zum Lohnausweis übernehmen, so würde mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Mehrwertsteuer auf dem mit der neuen Pauschale berechneten Privatanteil abgerechnet werden.

Handelt es sich indessen um Poolfahrzeuge (Fahrzeug im Gebrauch von diversen Mitarbeitenden) oder solche, die durch die Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet sind (Personen- oder Sachtransporter, Foodtruck), wird kein Privatanteil erhoben, weil auch keine private Nutzung erfolgt.

Eine Alternative wäre, das Fahrzeug privat zu halten und die Geschäftsfahrten mit 70 Rappen pro km zu entschädigen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass das Fahrzeug zwar dem Geschäft gehört, der Angestellte jedoch die Betriebskosten trägt. In diesem Fall ist ein Hinweis im Lohnausweis notwendig und das Steueramt kalkuliert einen individuellen Privatanteil.[DOSSIER]

Frage: Was muss ich sonst noch berücksichtigen?
Antwort: Der Privatanteil von 0,8 bzw. neu 0,9 Prozent gilt als Naturallohn und ist entsprechend auf dem Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung unter Ziffer 2.2 zu bescheinigen. Die Deklaration des Aussendienstanteils sowie der Homeoffice-Tage in Ziffer 15 entfällt. Das Feld «F» ist jedoch nach wie vor anzukreuzen. Auf dem höheren Privatanteil (Naturallohn) ist zudem mit den Sozialversicherungen abzurechnen.

Den Mitarbeitenden, welchen ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung steht, wird mit dem Lohnausweis ein etwas höherer Privatanteil ausgewiesen. Die im Jahr 2022 in Kraft tretende Änderung erhöht somit das steuerbare Einkommen der Mitarbeitenden leicht, dafür entfällt die lästige Erfassung der Halbtage mit oder ohne Arbeitsweg. Zudem muss der Arbeitsweg nicht mehr als zusätzliches (fiktives) Einkommen in der Steuererklärung deklariert und versteuert werden (Fabi).


Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen. Haben Sie Fragen an Mathias Keller? Schreiben Sie ein E-Mail an Mathias Keller, Bommer + Partner Treuhandgesellschaft: m.keller[at]bommer-partner.ch

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist eine Spezialistin für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.

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