Dossier: Ratgeber
Der Experte weiss Rat
Der Experte weiss Rat
Nach einem Hackerangriff: Ruhe bewahren!
Frage: Wie bemerke ich, ob mein Hotelbetrieb gehackt wurde, und wie reagiere ich richtig?
Antwort: Nicht immer erfolgt auf einen erfolgreichen Cyberangriff gleich eine Lösegeldforderung. Oft bleibt der Angriff im Betrieb tage-, wenn nicht sogar wochenlang unentdeckt. In dieser Zeit können Hacker bereits unbemerkt auf Daten zugreifen, Daten an Kriminelle weiterverkaufen oder weitere Systeme infizieren.
Bei diesen Anzeichen sollten Sie hellhörig werden: Sie können plötzlich nicht mehr auf Daten zugreifen, Systeme reagieren nicht wie gewohnt und entwickeln ein Eigenleben, oder Systeme sind gar nicht mehr verfügbar. Ein weiterer Indikator kann sein, dass Ihre IT-Systeme konstant überlastet sind oder sich Schutzsysteme wie Virenscanner vermeintlich automatisch abschalten. Dann kann es durchaus sein, dass Hacker sich bereits in Ihre Unternehmens-IT gehackt haben.
Zögern Sie nicht, beim geringsten Verdacht Massnahmen zu ergreifen und einen Spezialisten beizuziehen. Denn je früher ein Angriff erkannt wird, desto eher können Sie vielleicht das Schlimmste noch abwenden und bleiben handlungsfähig.
Frage: Und was, wenn sich der Verdacht bestätigt und mein Betrieb tatsächlich gehackt wurde?
Antwort: Im ersten Moment ist es ganz wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell zu handeln. Zum Beispiel sollten Sie auf keinen Fall Ihre IT-Systeme herunterfahren, da dies zu grösseren Schäden an Daten und Systemen führen kann. Insofern Sie selbst keine IT-Security-Spezialisten im Haus oder zur Seite haben, empfiehlt es sich in jedem Fall, externe Profis beizuziehen, die Sie in einer derartigen Krise begleiten und insbesondere auch entlasten.
Diese Experten sind in der Regel auf solche Vorfälle vorbereitet und trainieren mögliche Szenarien regelmässig, wie zum Beispiel das CSIRT (Computer Security Incident Response Team) von Swisscom.
Ein Anruf reicht, und die Experten übernehmen je nach Bedarf auch vor Ort. Von der Analyse der IT-Systeme und der Eingrenzung betroffener Systeme bis hin zur Beratung, wie Schadsoftware zu beseitigen ist, sowie der Hilfe bei der Wiederherstellung des operativen Betriebs. Im Falle des CSIRT Rapid Response Service erhalten Unternehmen ausserdem Hilfe bei der forensischen Beweissicherung für die Strafverfolgung wie auch einen ausführlichen Abschlussbericht mit Empfehlungen, um das Sicherheitsdispositiv im Betrieb zu verbessern.
Fakt ist: Eine 100-prozentige Sicherheit gibt es nie, und Hackerangriffe zu erkennen, ist schwierig. Unternehmen jeder Grösse sind betroffen. Firmen und insbesondere auch Hotelbetriebe können jedoch einiges tun, um einem möglichen Cyberangriff vorzubeugen. Etwa mit einer Cybersecurity-Strategie, geeigneten Security-Massnahmen und vor allem auch der Sensibilisierung von Mitarbeitenden für die Gefahren aus dem Netz.
Der Experte weiss Rat
Die Pensionierung sollte weitsichtig geplant werden
Frage: Meine Frau und ich führen einen Hotelbetrieb in Form einer Aktiengesellschaft, bei welcher wir beide angestellt sind. Wir sind beide bei der Pensionskasse unseres Betriebs versichert und haben Säule-3a-Konten. Gemäss Vorsorgeausweis der Pensionskasse weisen wir beide eine Vorsorgelücke auf. Ich werde im nächsten Jahr 60, meine Frau wird 59. Wir haben uns bisher nicht gross Gedanken über unsere Vorsorgesituation gemacht. Auf welche Punkte sollten wir achten?
Antwort: Bei Vorsorgeformen der Säule 2 und Säule 3a gilt, dass die Beiträge im Jahr der Zahlung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, während spätere Kapitalbezüge aus diesen Vorsorgeformen zu einem wesentlich tieferen Tarif besteuert werden. Es gilt zu beachten, dass Rentenleistungen nicht von dieser Privilegierung profitieren und zum ordentlichen Tarif besteuert werden. Beiträge in die Säule 3a können bis und mit dem Jahr der Pensionierung geleistet werden. Wenn die Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt wird und AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird, besteht eine Weiterversicherung, und damit können weitere Einzahlungen bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters geleistet werden. Die maximalen Beiträge belaufen sich auf 6883 beziehungsweise ab 2023 auf 7056 Franken.
Die Guthaben der Säule 3a werden mit Erreichen des AHV-Rentenalters fällig und in diesem Jahr besteuert. Ein Bezug von Säule-3a-Guthaben ist jedoch bereits fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Mehrere Bezüge im gleichen Jahr werden für die Bestimmung des Steuertarifs zusammengerechnet. Während in der Säule 3a die zulässigen Beiträge begrenzt sind, sind bei Einkäufen in die 2. Säule höhere Beiträge zulässig, sofern damit eine Vorsorgelücke geschlossen wird und das Pensionskassenreglement einen solchen Einkauf vorsieht. Bei einem Einkauf in die 2. Säule ist ein Kapitalbezug innerhalb der nachfolgenden drei Jahre nicht zulässig. Eine Verletzung dieser Sperrfrist führt zur Nachbesteuerung des geltend gemachten Einkaufs zum ordentlichen Tarif.
Nach dem Einkauf in die 2. Säule gilt eine Sperrfrist für Kapitalbezüge.
Wenn nun eine Vorsorgelücke in der 2. Säule besteht, kann ein Vorbezug von Säule-3a-Guthaben ab dem 60. Altersjahr dazu genutzt werden, diesen Einkauf zu finanzieren. Dadurch ergeben sich auch Steuerersparnisse aufgrund der privilegierten Besteuerung des Säule-3a-Bezugs und der vollständigen Abzugsfähigkeit des Einkaufs in die 2. Säule. Bei einem solchen Vorgehen ist allerdings darauf zu achten, dass bei einem geplanten Kapitalbezug einerseits die Sperrfrist von drei Jahren eingehalten wird und andererseits dem Entscheid zum Einkauf nicht bloss steuerliche Gründe zugrunde gelegen haben.
In jedem Fall lohnt es sich, den Kapitalbezug aus der Säule 3a gestaffelt vorzunehmen, um die negativen Effekte der Steuerprogression zu vermeiden. Sollte ein Kapitalbezug aus der 2. Säule zur Diskussion stehen, muss dieser ebenfalls in die Planung miteinbezogen werden. Wir empfehlen deshalb, sämtliche Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule weitsichtig zu planen, um von den Steuervorteilen maximal profitieren zu können.
Der Experte weiss Rat
So sparen junge Gutverdienende Steuern
Frage: Als junge Kadermitarbeitende verfügen meine Partnerin und ich aktuell über ein hohes Einkommen, und demzufolge fliesst ein nicht unwesentlicher Teil davon an den Fiskus ab. Was können wir dagegen tun?
Antwort: Es gibt keine generelle Antwort, aber es gibt zahlreiche Möglichkeiten, von denen Sie profitieren können.
a) Volle Nutzung der Steuerabzüge: Diese Abzüge sind kantonal unterschiedlich. Es lohnt sich, die Wegleitung zur Steuererklärung exakt zu studieren oder einen Steuerexperten beizuziehen und damit die maximalen Abzüge einzusetzen.
b) Einzahlung in die Säule 3a – die Einzahlung bis zum Maximalbetrag von 6883 Franken bildet Vermögen. Dieses Vermögen ist zwar für Vorsorgezwecke reserviert, es besteht aber jederzeit die Möglichkeit, es etwa für den Kauf von Wohneigentum zu beziehen. Die Einzahlung kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, die Auszahlung wird lediglich mit der milden Sondersteuer für Kapitalbezüge besteuert. Es gibt Banken- und Versicherungslösungen, wobei sich für einen geplanten Vorbezug für Wohneigentum das Bankensparen besser lohnt. Das 3a-Konto ist blitzschnell bei Ihrer Hausbank eröffnet.
c) Steht nach obiger Einzahlung weitere Liquidität zur Verfügung, lohnt es sich, einen Einkauf in die Pensionskasse zu prüfen. Nehmen Sie Ihren Vorsorgeausweis zur Hand, darauf sind die möglichen Einkaufsbeträge oftmals aufgeführt, ansonsten fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach dem maximal möglichen Einkaufsbetrag.
d) Wenn sie dann Wohneigentum erwerben, achten Sie auf Folgendes: Der Erwerb einer Liegenschaft mit Sanierungsbedarf ist steuerlich sehr interessant. Die Sanierung kann nach dem Kauf auf mehrere Jahre verteilt werden, und dabei kann der Anteil der Sanierungskosten, welcher keine Wertvermehrung darstellt, steuerlich abgezogen werden. Investitionen in Energiesparmassnahmen und Umweltschutz können ebenfalls abgezogen werden. Falls die Kosten höher sind als die Einnahmen in einem Jahr und es sich bei den Kosten um Energiesparen und Umweltschutz handelt, können diese gar auf zwei Folgeperioden vorgetragen werden.
e) Falls Heirat oder eingetragene Partnerschaft ein Thema ist, überprüfen Sie die Steuersituation an Ihrem Wohnort. Verdienen beide gut, lohnt sich – zumindest steuerlich – eine eingetragene Partnerschaft oder Heirat nicht.
f) Aufgrund praktischer Gründe kann der Wohnort oftmals nicht nach steuerlichen Kriterien gewählt werden. Haben Sie indessen den Spielraum, so raten wir Ihnen, die steuerlichen Aspekte einzubeziehen – in Ihrem Fall die Höhe der Einkommenssteuer.
Der Autor ist dipl. Steuerexperte und Wirtschaftsprüfer sowie Partner und Mitglied der Geschäftsleitung der Bommer + Partner Treuhandgesellschaft, Bern.
Die Expertin weiss Rat
So steht es um den Kündigungsschutz der Angestellten
Frage: Ich habe gelesen, dass Mitarbeitenden, die krank, verunfallt, schwanger, im Mutterschaftsurlaub oder im Militärdienst sind, nicht gekündigt werden darf. Wie beurteilen Sie das?
Antwort: Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden infolge Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar:
Im 1. Dienstjahr 30 Tage
Im 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage
Ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage
Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden. Die Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit.
Die Mitarbeiterin kann den Arbeitsvertrag jederzeit kündigen, die Sperrfristen gelten nur bei Kündigungen, welche durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurden.
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig, sie muss nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist wiederholt werden.
Die Kündigung vor der Sperrfrist ist gültig. Die Sperrfrist unterbricht aber die Kündigungsfrist, was bedeutet, dass diese erst nach der Sperrfrist weiterläuft. Nach Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis am nächstmöglichen Kündigungstermin (jeweils am Ende eines Monates).
Dieser Kündigungsschutz gilt sowohl bei vollständiger als auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit:
-
Beispiel: Krankheit ab dem 10. Juni 2022 im 1. Dienstjahr. Bis am 29. Juni 2022 100 Prozent Arbeitsunfähigkeit, danach noch 50 Prozent. Die Sperrfrist dauert bis am 9. Juli 2022 (30 Tage), ab dem 10. Juli 2022 kann die Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
Fällt ein Dienstjahreswechsel in die Sperrfrist, verlängert sich die Sperrfrist nur, wenn im neuen Dienstjahr eine längere Sperrfrist gilt. Ab dem Dienstjahreswechsel gilt die längere Sperrfrist, wobei die bereits verstrichenen Tage abgezogen werden:
-
Beispiel: Krankheit ab dem 10. Juni 2022, Dienstjahreswechsel vom 1. ins 2. Dienstjahr am 1. Juli 2022. Ab dem 1.7.2022 gilt eine Sperrfrist von 90 Tagen. Die 21 Tage des Monats Juni können zur Berechnung der Sperrfrist mitgezählt werden, sie dauert somit noch 69 Tage und endet am 7. September 2022. Ab dem 8. September kann der Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Sollte der Mitarbeiter früher seine volle Arbeitsfähigkeit erlangen, kann der Vertrag natürlich früher gekündigt werden. Jede unterschiedliche Krankheit und jeder neue Unfall löst eine neue Sperrfrist aus.
-
Beispiel: Krankheit vom 4. April bis am 28. Juni 2022 im 2. Dienstjahr, zudem verunfallt die Person am 29. Juni und ist bis am 10. Juli 2022 arbeitsunfähig. Krankheit und Unfall lösen je eine Sperrfrist aus, während der nicht gekündigt werden kann.
Wird die Mitarbeiterin während der laufenden Kündigungsfrist wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und bei Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, maximal aber um die erwähnten Fristen verlängert. Grund für die Verlängerung ist, dass die Arbeitnehmerin die Möglichkeit haben soll, während der vollen Kündigungsfrist eine neue Stelle zu suchen.
Gemäss L-GAV Art. 6 kann der Arbeitsvertrag nur auf das Ende eines Monates gekündigt werden. Somit verlängert sich das Arbeitsverhältnis um die Abwesenheitstage, maximal aber um die in OR 336c genannten Sperrfristen, und endet zum nächstmöglichen Termin, also jeweils am Letzten des Monats:
-
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitsvertrag am 25. Juni auf den 31. August 2022. Die Mitarbeiterin ist vom 14. Juli bis 17. August 2022 krank, sie befindet sich im 3. Anstellungsjahr. Der Arbeitsvertrag verlängert sich um die 35 Krankheitstage auf den 5. Oktober. Da gemäss L-GAV der Vertrag nur auf das Ende eines Monates gekündigt werden kann, endet der Arbeitsvertrag am 31. Oktober 2022.
-
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitsvertrag am 25. Juni auf den 31. Juli 2022. Der Mitarbeiter verunfallt am2. Juli und ist bis 15. August 2022 arbeitsunfähig. Er befindet sich im ersten Dienstjahr. Der Arbeitsvertrag verlängert sich um die maximale Sperrfrist von 30 Tagen, obwohl der Mitarbeiter 45 Tage arbeitsunfähig geschrieben ist. Der Arbeitsvertrag endet am 31. August 2022.
Haben Sie Fragen an Annette Rupp?
Telefon 031 370 43 50 (Montag bis Freitag, 8.30–12 Uhr und 14–16 Uhr) E-Mail: rechtsberatung[at]hotelleriesuisse.ch
Schwangerschaft, Mutterschaft
Während der Schwangerschaft gilt nach Ablauf der Probezeit eine Sperrfrist über die gesamte Dauer der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach Geburt des Kindes. Stellt sich also erst im Nachhinein und nach Aussprechen einer Kündigung heraus, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war, ist die Kündigung rückwirkend nichtig, sofern die Probezeit bereits abgelaufen ist.
Wird die Mitarbeiterin während der laufenden Kündigungsfrist schwanger, wird die Kündigungsfrist unterbrochen, die verbleibende Kündigungsfrist läuft erst ab der 17. Woche nach der Geburt weiter. Auch hier endet das Arbeitsverhältnis auf den nächstmöglichen Zeitpunkt jeweils am letzten Tag des Monates.
Militär, Schutzdienst oder Zivildienst
Eine Kündigung gilt ferner als unzulässig, wenn sie ausgesprochen wird, während Arbeitnehmende schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leisten sowie – sofern der Dienst mehr als 11 Tage dauert – während vier Wochen vor und nach dem Militärdienst.
Annette Rupp ist Projektleiterin Rechtsdienst bei HotellerieSuisse
Ratgeber
Wer rechtzeitig plant, kann massiv Steuern sparen
Frage: Meine Pension ist absehbar. Ich habe mich für Kapitalbezüge entschieden. Zudem erwarte ich Auszahlungen aus der Säule 3a. Meine Frau wird gleichzeitig pensioniert. Besteht bezüglich Steuern Handlungsbedarf?
Antwort: Meistens ja! Die Auszahlung von Vorsorgeguthaben wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, es werden aber für die Bestimmung der Steuerprogression alle Vorsorgebezüge desselben Kalenderjahres und auch beider Ehegatten zusammengerechnet.
Vor der Auszahlung den Wohnort zu wechseln, wird meist als Steuerumgehung gewertet.
Wohnen die Bezüger der Kapitalleistung in Appenzell AI, profitieren sie von einem sehr günstigen Steuertarif. Im Berechnungsbeispiel 1 mit Vorsorgebezügen von insgesamt 2'280'000 Franken beträgt die Steuer dort lediglich 122'664 Franken – in Sion VS hingegen 231'192 und in Bellinzona TI sogar 386'160 Franken. Der Trick, den Wohnort vor der Auszahlung vorübergehend nach Appenzell zu verlegen, funktioniert allerdings meistens nicht, denn darin erkennt die Steuerbehörde eine offensichtliche Steuerumgehung.
[IMG 2]
Durch eine überlegte Planung, mit der die Auszahlung der Vorsorgeleistungen zeitlich gestaffelt wird, können je nach Wohnort massive Einsparungen erzielt werden. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:
-
Die Pensionierung kann schrittweise erfolgen, indem das Pensum beispielsweise um die Hälfte und später vollumfänglich reduziert wird. Eine Pensionierung in drei Etappen wird von einigen Steuerämtern nicht anerkannt und sollte vorgängig mit diesen abgesprochen werden.
-
Der Planungsspielraum beträgt grundsätzlich zehn Jahre, wobei sich dieser Zeitraum auf fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter erstreckt.
-
Gebunden sind eine Versicherung oder ein Bankkonto, wenn diese der Säule 3a angehören. Einlagen und Prämien sind steuerlich abziehbar, das Vermögen unterliegt nicht der Vermögenssteuer – dafür unterliegt die Auszahlung der Vorsorgebesteuerung.
-
Versicherungen können oftmals nicht ohne finanzielle Nachteile vorbezogen werden, und die Verträge sind auf ein bestimmtes Jahr terminiert. Man muss die Steuerplanung um diese Fixpunkte bauen.
-
Das Kapital von ungebundenen (nicht Säule 3a) Lebensversicherungen ist bei der Auszahlung nicht steuerpflichtig.
-
Haben Sie ein oder mehrere Säule-3a-Konten, können diese bis zu fünf Jahre vor dem Pensionsalter einzeln bezogen werden. Die Säule 3a darf bis fünf Jahre nach dem Pensionsalter aufrechterhalten bleiben, zudem dürfen weitere Beiträge steuerwirksam einbezahlt werden. Dieser Aufschub setzt jedoch eine Erwerbstätigkeit voraus. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2020 stehen dem Bezug einer Kapitalleistung aus der Säule 3a und einem Einkauf in die zweite Säule im gleichen Jahr nichts entgegen. Es gilt unbedingt zu beachten, dass nach einem Einkauf in die zweite Säule eine dreijährige Sperrfrist besteht, während derer keine Kapitalbezüge aus der zweiten Säule getätigt werden können.
[IMG 3]
Das Berechnungsbeispiel 2 zeigt auf, dass bei einer überlegten Planung der Vorsorgebezüge massive Einsparungen erzielt werden können. Mit denselben Kapitalbezügen von insgesamt 2'280'000 Franken betragen die Steuern beispielsweise in Sion nur noch 191'820 Franken. Gegenüber Berechnungsbeispiel 1 mit dem Einmalbezug spart das Ehepaar 39'372 Franken Steuern. Obwohl die Websites der kantonalen Steuerverwaltungen Steuerrechner zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe man die Planung selber vornehmen kann, empfiehlt es sich, vor allem bei kombinierten Massnahmen eine saubere Vorsorgeplanung mit einem Spezialisten aufzusetzen, damit auch wirklich alle Aspekte berücksichtigt werden.[DOSSIER]
Mathias Keller Dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist eine Spezialistin für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung. bommer-partner.ch
Ratgeber
Fristlose Entlassung: Darauf ist zu achten
Frage: Einer meiner Mitarbeiter bereitet mir Sorge. Er hält sich nicht an Abmachungen, bleibt unentschuldigt der Arbeit fern und kommt regelmässig zu spät. Ich kann mich auf ihn nicht mehr verlassen und möchte den Arbeitsvertrag sofort beenden. Ein Arbeitskollege hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass bei fristlosen Kündigungen grosse Vorsicht geboten ist. Können Sie mir mehr darüber sagen?
Antwort: Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Es müssen zudem schwere Verfehlungen seitens des Arbeitnehmers vorliegen.
Als solche Verfehlung gilt die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, insbesondere der Arbeits- oder Treuepflicht. Die Vertrauensgrundlage muss so tiefgreifend erschüttert sein, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. In der Praxis werden zwei Fälle von Verfehlungen unterschieden: Bei besonders krassen Verfehlungen (bspw. schwere Straftat) ist eine fristlose Kündigung üblicherweise bereits bei der ersten Verfehlung möglich. Kleinere Verfehlungen wie beispielsweise unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Verschlafen etc. berechtigen nicht zu einer direkten fristlosen Kündigung. Im Falle von kleineren Verfehlungen muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu verbessern. Dies ist in einer schriftlichen Verwarnung festzuhalten. In dieser ist darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung drohen kann.
Haben Sie Fragen an Annette Rupp?
Telefon 031 370 43 50
(Montag bis Freitag,
8.30–12 Uhr und 14–16 Uhr)
E-Mail: rechtsberatung[at]hotelleriesuisse.ch
Die fristlose Kündigung ist sofort auszusprechen, spätestens jedoch 2 bis 3 Tage nach dem Vorfall. Falls der Arbeitgeber mit dem Aussprechen der fristlosen Kündigung länger zuwartet, geht der Gesetzgeber beziehungsweise die Rechtsprechung davon aus, dass die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.
Auch während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst etc. ist eine fristlose Kündigung möglich. Diese Abwesenheitsgründe dürfen aber nicht die Ursache für die fristlose Kündigung sein.
Heikel können fristlose Kündigungen aufgrund eines Verdachts sein. Der Arbeitgeber muss den Grund für eine fristlose Kündigung beweisen können, was bei einem Verdacht kaum möglich ist. Das Risiko ist zu gross, dass sich der Verdacht nicht erhärten lässt und die fristlose Kündigung somit ungerechtfertigt ausgesprochen wurde.
Unabhängig davon, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, wird der Arbeitsvertrag damit per sofort aufgelöst. Falls die fristlose Kündigung unberechtigt, also ohne wichtigen Grund, ausgesprochen wurde, hat der Mitarbeiter Anspruch auf denjenigen Lohn, den er verdient hätte, wenn der Vertrag ordentlich gekündigt worden wäre. Zudem kann weiterer Schaden im Umfang von insgesamt 6 Monatslöhnen geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber geht beim Aussprechen einer fristlosen Kündigung ein teilweise grosses finanzielles Risiko ein. Aufgrund dessen ist es ratsam, sich nicht von Emotionen leiten zu lassen, sondern objektiv zu beurteilen, ob auch tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt oder ob eine ordentliche Kündigung nicht doch zumutbar wäre. Allenfalls kann den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit Freistellung günstiger kommen als eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung.[DOSSIER]
Annette Rupp, ist Projektleiterin Rechtsdienst bei HotellerieSuisse.
Ratgeber
Wer muss Teile des Gewinns abgeben?
Frage: Wir führen ein Hotel in Form einer AG im Kanton Luzern und haben 2021 A-fonds-perdu-Härtefallhilfen von 300'000 Franken erhalten (im Vorjahr 150'000 Franken). Aufgrund der guten Geschäftsentwicklung ab Herbst 2021 schlossen wir das Jahr mit einem Gewinn von 400'000 Franken ab. Zudem haben wir auf der neuen Betriebseinrichtung eine Sofortabschreibung von 200'000 Franken vorgenommen. Unser Jahresumsatz beträgt 5,5 Millionen, und der Jahresverlust 2020 betrug 200'000 Franken. Müssen wir in dieser Situation auf etwas Spezielles achten?
Antwort: Unternehmen, die nach dem 1. April 2021 Härtefallgelder bezogen haben, können einer bedingten Gewinnbeteiligung unterliegen, falls sie im Jahr 2021 einen Gewinn ausweisen. Die Covid-Hilfen des Staats sollen nicht zu privaten Unternehmensgewinnen führen. Durch die bedingte Gewinnbeteiligung sollen staatlich finanzierte private Unternehmensgewinne vermieden werden. Betroffene Unternehmen müssen einen allfälligen Gewinn bis zur Höhe der bezogenen Covid-Hilfen an den Kanton zurückführen. Davon betroffen sind grundsätzlich Unternehmen mit einem Jahresumsatz 2021 von mehr als 5 Millionen Franken. Einige Kantone sehen jedoch auch Gewinnbeteiligungen für Unternehmen mit einem geringeren Jahresumsatz vor – zum Beispiel Luzern.
Der für die Gewinnbeteiligung massgebliche Gewinn setzt sich zusammen aus dem Jahresgewinn 2021 unter Berücksichtigung des Jahresverlusts 2020. Ist der so ermittelte Gewinn tiefer als die erhaltenen Härtefallgelder, muss maximal dieser Gewinn zurückgeführt werden. Fällt er höher aus, muss der Gewinn bis maximal zum Betrag der bezogenen Härtefallgelder zurückgeführt werden. In diese Berechnung fliessen auch Härtefallgelder ein, die vor dem 1. April 2021 bezogen wurden. Das Verwendungsverbot bei erhaltenen Hilfen, etwa ein Verbot der Dividendenausschüttung, muss separat eingehalten werden.
Um Missbrauch zu vermeiden, können bei der Berechnung des Jahresgewinns 2021 Korrekturen angebracht werden:
-
Sofortabschreibungen: Für die Berechnung der Gewinnbeteiligung werden Sofortabschreibungen nicht akzeptiert und dem Jahresergebnis hinzugerechnet. Für die steuerliche Gewinnermittlung werden die Sofortabschreibungen weiter akzeptiert.
-
Arbeitgeberbeitragsreserven: Die Äufnung von AGBR im gleichen Umfang wie in den Vorjahren wird für die Berechnung der Gewinnbeteiligung akzeptiert. Wenn jedoch ein Arbeitgeber in den Vorjahren keine AGBR gebildet hat und dies im Jahr 2021 zum Zweck der Gewinnreduktion tut, werden diese für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nicht akzeptiert. Steuerlich werden die AGBR akzeptiert, sofern sie sich im Rahmen der Maximalbeträge bewegen.
-
Aussergewöhnliche Posten: Posten, die nicht geschäftsmässig begründet sind und stark vom Rahmen der Vorjahre abweichen, werden für die Berechnung der Gewinnbeteiligung korrigiert. Die Korrektur erfolgt jedoch auch zugunsten des Unternehmens, falls zum Beispiel im Jahr 2021 stille Reserven aufgelöst wurden.
Ein Spezialfall sind Unternehmen von Selbstständigerwerbenden, deren Gewinn auch den «Lohnanteil» des Unternehmers beinhaltet. In solchen Fällen wird die Höhe des Tätigkeitsentgelts mit einem prozentualen Anteil am Unternehmensgewinn festgelegt. Dieser Prozentsatz ist abhängig von der Höhe des Gewinns und bewegt sich zwischen 100 (Unternehmensgewinn bis 79'999 Franken) und 38 Prozent (Unternehmensgewinn zwischen 400'000 und 500'000 Franken). Der Unternehmensgewinn abzüglich des Tätigkeitsentgelts stellt bei Selbstständigerwerbenden den massgeblichen Gewinn für die Gewinnbeteiligung dar.[DOSSIER]
Bezogen auf den eingangs geschilderten Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Das Unternehmen hat Sitz im Kanton Luzern und hat nach dem 1. April 2021 Härtefallgelder bezogen und weist zudem einen Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Franken aus. Es unterliegt somit der bedingten Gewinnbeteiligung:
Jahresgewinn 2021 CHF 200'000
+ Aufrechnung Sofortabschreibung CHF 140'000 (ordentliche Abschreibung = CHF 60 000)
./. Jahresverlust 2020 CHF 200'000
= massgeblicher Gewinn CHF 140'000
Weil der massgebliche Gewinn tiefer ist als der Betrag der Härtefallgelder, beträgt die bedingte Gewinnbeteiligung bzw. die Rückzahlung 140'000 Franken. Die Verbuchung der Gewinnrückführung hängt von der Verbuchung bei Erhalt der Härtefallgelder ab.
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/ Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Bommer + Partner Treuhandgesellschaft. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschaftsund Unternehmensberatung.
Der Experte weiss Rat
Ist Ihr Gäste-WLAN bereit?
Frage: Wie stelle ich sicher, dass meine Gäste in jedem Zimmer des Hotels ein stabiles und leistungsfähiges WLAN haben?
Antwort: Die Stabilität und Leistung des Gäste-WLAN hängt per se von zwei Faktoren ab: einerseits von der verfügbaren Bandbreite vor Ort, andererseits von der gewählten Dichte der WLAN-Anlage.
Kapazität der Datenautobahn Die maximal verfügbare Bandbreite ist durch die entsprechende Infrastruktur vor Ort vorgegeben – sprich ob das Hotel einen Kupfer- oder Glasfaseranschluss besitzt –, aber auch von der gewählten Ausprägung Ihres Internetabonnements abhängig. Klar ist: Je mehr Bandbreite zur Verfügung steht, desto leistungsfähiger ist das Gäste-WLAN. Denn die Gäste teilen sich die vorhandenen Kapazitäten. Und wollen alle zur gleichen Zeit im Internet surfen, Videocalls führen oder Filme streamen, kann es – wie auf einer Autobahn zur Stosszeit – zu einem Stau kommen und die Verbindung beeinträchtigt werden.
Deshalb lohnt es sich, nebst dem durchschnittlichen Bandbreiten-Bedarf pro Gast auch den Bedarf zu sogenannten Peak-Zeiten zu berücksichtigen. Soll es die zweispurige Autobahn sein, auf der sich gegen 17 Uhr der Verkehr staut, oder doch lieber die vierspurige Autobahn, die jedoch den Rest des Tages kaum befahren ist? Diesen Grundsatzentscheid kann Ihnen niemand abnehmen. Wichtig ist, dass Sie den Entscheid bewusst treffen und beim Internetanbieter das passende Abonnement beziehen. Wir empfehlen unseren Kunden nach Möglichkeit eine Umsetzung, die den Gästen auch in Peak-Zeiten eine gute WLAN-Experience bietet. Steht aufgrund der Infrastruktur vor Ort (Leitungen) nicht genügend Bandbreite zur Verfügung, besteht die Möglichkeit, ergänzend einen Mobile Access einzurichten.
Die richtige Platzierung Nebst der Bandbreite ist wie erwähnt auch die Dichte der WLAN-Anlage ein zentraler Faktor. Sie bestimmt, wie gut die Abdeckung im Hotel respektive in den einzelnen Zimmern ist. Primär sind dafür sogenannte Access Points (kleine Boxen an der Decke) verantwortlich, die das WLAN-Signal weitertragen respektive verstärken und damit für einen besseren und stabileren Empfang sorgen. Die WLAN-Abdeckung können Sie dementsprechend mit zusätzlichen WI-FI Access Points nach Belieben erhöhen.
Hier gibt es fast keine Grenzen. Sie können WLAN-Anlagen bauen, die jeden noch so kleinen Winkel im Hotel abdecken und bis zu mehrere Tausend User zulassen. Damit die Kosten dabei jedoch nicht aus dem Ruder laufen, lohnt es sich gerade für kleine und mittelgrosse Hotels, zu evaluieren, wo eine gute Abdeckung überhaupt zwingend notwendig ist (zum Beispiel in der Lobby oder auf den Zimmern) und wo allenfalls nicht (zum Beispiel in der Garage oder auf den Toiletten) und die Anzahl der Access Points entsprechend auszuwählen sowie deren ideale Platzierung zu bestimmen.[RELATED]
Sie sehen, es gibt einiges, das Sie tun können, um die Leistung und Stabilität des Public WLAN (PWLAN) zu verbessern. Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Dienste über breite Bevölkerungsgruppen hinweg kommt langfristig gesehen kaum ein Hotelier an der PWLAN-Frage vorbei. Copy-Paste-Lösungen sind jedoch meist fehl am Platz, da sowohl die Lage des Hotels, die Architektur und Infrastruktur als auch die Zusammensetzung der Gäste und deren Bedürfnisse bei der Planung und Umsetzung einer PWLAN-Lösung berücksichtigt werden sollten.
Goran Spirov ist Product Manager und Spezialist für Vernetzungslösungen bei Swisscom.
Der Experte weiss Rat
Airbnb-Gäste erobern die Individualhotels
Frage: Immer mehr Gäste wählen Airbnb als Vertriebskanal. Ist das für ein kleines Hotel eine Chance?
Antwort: Airbnb stellt für Schweizer Hotels tatsächlich eine valable Alternative zu Plattformen wie Booking.com und Expedia dar. In den letzten 12 Monaten wurden in der Schweiz fast 1 Million Übernachtungen über Airbnb gebucht. Die Zahlen stiegen während Corona massiv, und der Trend scheint nicht mehr zu stoppen zu sein. 22 Prozent der Gäste stammen aus der Schweiz, rund drei Viertel der Gäste aus dem Ausland. Der Gästemix ist weltweit sehr breit aufgestellt, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer liegt bei 3,4 Übernachtungen.
Zudem ist Airbnb heute weitaus mehr als nur ein Wohnungsanbieter. Mittlerweile hat sich die Plattform zum Reisebegleiter für Business- und Leisure-Reisende entwickelt. Durch die vielfältige Auswahl an Privatunterkünften und individuellen Beherbergungsbetrieben bietet Airbnb für Endkonsumenten eine breite Auswahl an Optionen. Dazu zählen seit ein paar Jahren auch individuelle Boutique-Hotels. Die strategische Neuausrichtung bietet Hotels eine grosse Chance, um sich gegenüber den anderen Plattformen langfristig zu behaupten. Denn während Hotelketten bei Online-Reisebüros (Online Travel Agents, OTA) wie Booking vorteilhafte Kommissionen erhalten, werden bei Airbnb kleine Individualhotels vorgezogen. Das kann in Zukunft bei einer weiteren Steigerung der Buchungszahlen zum grossen Vorteil werden.
Frage: Ist eine Zusammenarbeit mit Airbnb nicht kompliziert?
Antwort: Mittlerweile haben auch die renommiertesten Channel Manager wie Hotelspider oder Verticalbooking eine reibungslose Schnittstelle erstellt, was den Aufwand für den Hotelier viel kleiner und die Abläufe effizienter macht als noch vor drei Jahren. Die Buchungen können also automatisch wie bei anderen OTA in Echtzeit getätigt werden und es braucht keine manuelle Rückbestätigung mehr. Die Zeit ist gekommen, dass kleine Privathotels die Chance nutzen und bei Airbnb ihre Zimmerkapazitäten anbieten.
Frage: Welche Vorteile habe ich als kleines Hotel von einer Zusammenarbeit mit Airbnb? Ist Airbnb zum Beispiel viel günstiger als andere OTA?
Antwort: Was in früheren Berichten oft geschrieben wurde über die geringe Kommission bei Airbnb, gilt für viele Hotels nicht mehr. Auch bei Airbnb liegt die Kommission für Hotels mittlerweile zwischen 10 und 15 Prozent und wird direkt vom Umsatz abgezogen, welcher danach per Nettoüberweisung auf das Konto des Hotels überwiesen wird. Der Vorteil ist aber, dass Airbnb immer unmittelbar einkassiert und sich so viele Stornierungen oder Scheinbuchungen vermeiden lassen.
Ein weiteres grosses Plus ist, dass die Kunden direkt und unkompliziert mit den Gastgebenden kommunizieren können. Zudem können sich nach dem Aufenthalt beide Parteien gegenseitig bewerten. Das nimmt den Gästen etwas Macht weg im Vergleich zu anderen OTA, auf denen nur die Gäste die Unterkunft bewerten können, nicht aber umgekehrt. Somit können die Gäste keinen ungebührlichen Druck mehr auf die Hoteliers ausüben. Gleichzeitig sind sie auch gezwungen, sich während des Aufenthalts zu benehmen, damit ihre Buchungsanfrage beim nächsten Mal wieder angenommen wird. Der Hotelier hat nämlich bei Airbnb – anders als bei anderen OTA – stets die Möglichkeit, die Gäste aus wichtigen Gründen abzulehnen, sollte er sich mit der Buchung nicht wohlfühlen.
Frage: Wie soll ich als Betrieb nun vorgehen?
Haben Sie Fragen an Gianluca Marongiu?
Schreiben Sie eine E-Mail an
Gianluca Marongiu (SHS Swiss Hospitality Solutions AG)
Antwort: Wir empfehlen allen individuellen Hotels, sich rasch bei Airbnb anzumelden und als Gastgeber einige Zimmereinheiten über die Plattform zu vertreiben. So erreicht der Betrieb mehr Bewertungen und einen Superhost-Status. Das ist ein Vorteil, der sich langfristig gegenüber den Mitbewerbenden auszahlen kann. Airbnb ist eine schöne Realität für kleine Hotels, die gegenüber grossen Hotelketten meistens im Nachteil sind. Diese Chance gilt es zu packen.
Auch bei Airbnb liegt die Kommission für Hotels mittlerweile zwischen 10 und 15 Prozent und wird direkt vom Umsatz abgezogen.
Der Experte weiss Rat
Das Geschäftsauto steuerlich optimieren
Frage: Was gilt überhaupt als Geschäftsfahrzeug?
Antwort: Überwiegend privat genutzte Fahrzeuge sind bei Einzelunternehmen Privatfahrzeuge. Zur Festlegung dieser sogenannten Präponderanz sind die gefahrenen Kilometer für Arbeitsweg und private Nutzung der geschäftlichen Nutzung gegenüberzustellen. Bei den übrigen gängigen Rechtsformen (GmbH, AG, Kollektivgesellschaft) kann der Privatanteil bis auf 100 Prozent des Fahrzeugaufwandes angehoben werden, wenn die private Nutzung überhandnimmt. Am Ende können also bloss geschäftlich genutzte Fahrzeuge steuerlich wirksam abgezogen werden.
Frage: Was lohnt sich steuerlich eher: ein Fahrzeug zu leasen oder es sofort zu kaufen?
Antwort: Während beim Leasing die einzelnen Raten als Aufwand geltend gemacht werden können, fallen beim Kauf gegen Bezahlung Abschreibungen an. Da Abschreibungen innerhalb der steuerlichen Maximalsätze durch das Unternehmen festgelegt werden können, besteht in den ersten Jahren nach der Anschaffung erhöhter Planungsspielraum in der Ergebnisgestaltung. Leasing wird somit oftmals nicht aus steuerlichen Optimierungsgründen, sondern aus Gründen der Liquidität bevorzugt.
Frage: Was ist ein Privatanteil, und wie wird dieser berechnet?
Antwort: Für Fahrzeuge, welche einer Person für den Privatgebrauch zur Verfügung stehen, sind Privatanteile auszuscheiden. Es reicht, wenn das Fahrzeug einfach nur zur Verfügung steht, auch wenn dieses beispielsweise wegen eines zweiten privaten Fahrzeuges selten genutzt wird. Dieser Privatanteil kann ab dem 1. Januar 2022 für die direkten Bundessteuern pauschal mit 10,8 Prozent pro Jahr (bis 31. Dezember 2021: 9,6 Prozent) auf dem Anschaffungswert (exklusiv Mehrwertsteuer) oder dem im Leasing erwähnten Kaufpreis des Fahrzeuges abgerechnet werden. Alternativ kann dieser mit einem lückenlosen Bordbuch, welches die geschäftlichen Fahrten inklusive Arbeitsweg einerseits und die privat gefahrenen Kilometer andererseits ausweist, ermittelt werden. Jede einzelne Fahrt im Bordbuch nachzutragen, ist indessen für manche eine zu akribische Arbeit.
Durch die Erhöhung der Pauschalansätze um 0,1 Prozent (pro Monat) bzw. 1,2 Prozent (pro Jahr) auf 0,9 bzw. 10,8 Prozent werden neu ebenfalls die Fahrkosten zum Arbeitsort abgegolten, und die Aufrechnung für den Arbeitsweg sowie die Geltendmachung des Fahrkostenabzugs in der Steuererklärung für Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug entfallen, womit vor allem bei langen Arbeitswegen kein zusätzliches fiktives Einkommen durch die Benützung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mehr resultiert. Falls die Kantone diese neue Regelung in der Wegleitung zum Lohnausweis übernehmen, so würde mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Mehrwertsteuer auf dem mit der neuen Pauschale berechneten Privatanteil abgerechnet werden.
Handelt es sich indessen um Poolfahrzeuge (Fahrzeug im Gebrauch von diversen Mitarbeitenden) oder solche, die durch die Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet sind (Personen- oder Sachtransporter, Foodtruck), wird kein Privatanteil erhoben, weil auch keine private Nutzung erfolgt.
Eine Alternative wäre, das Fahrzeug privat zu halten und die Geschäftsfahrten mit 70 Rappen pro km zu entschädigen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass das Fahrzeug zwar dem Geschäft gehört, der Angestellte jedoch die Betriebskosten trägt. In diesem Fall ist ein Hinweis im Lohnausweis notwendig und das Steueramt kalkuliert einen individuellen Privatanteil.[DOSSIER]
Frage: Was muss ich sonst noch berücksichtigen?
Antwort: Der Privatanteil von 0,8 bzw. neu 0,9 Prozent gilt als Naturallohn und ist entsprechend auf dem Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung unter Ziffer 2.2 zu bescheinigen. Die Deklaration des Aussendienstanteils sowie der Homeoffice-Tage in Ziffer 15 entfällt. Das Feld «F» ist jedoch nach wie vor anzukreuzen. Auf dem höheren Privatanteil (Naturallohn) ist zudem mit den Sozialversicherungen abzurechnen.
Den Mitarbeitenden, welchen ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung steht, wird mit dem Lohnausweis ein etwas höherer Privatanteil ausgewiesen. Die im Jahr 2022 in Kraft tretende Änderung erhöht somit das steuerbare Einkommen der Mitarbeitenden leicht, dafür entfällt die lästige Erfassung der Halbtage mit oder ohne Arbeitsweg. Zudem muss der Arbeitsweg nicht mehr als zusätzliches (fiktives) Einkommen in der Steuererklärung deklariert und versteuert werden (Fabi).
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen. Haben Sie Fragen an Mathias Keller? Schreiben Sie ein E-Mail an Mathias Keller, Bommer + Partner Treuhandgesellschaft: m.keller[at]bommer-partner.ch
Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist eine Spezialistin für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
Der Experte weiss Rat
Ein böser Zwilling ist schnell erstellt
Frage: Was hat ein böser Zwilling mit meinem Hotel-WLAN zu tun, und wie schütze ich mich davor?
Antwort: Ein böser Zwilling ist eine Fälschung Ihres Hotel-WLAN. Dahinter steckt in der Regel eine kriminelle Motivation. Cyberkriminelle versuchen so, sensible Daten wie zum Beispiel Kreditkarteninformationen oder Passwörter Ihrer Gäste zu erhalten. Für Ihre Gäste ist die Fälschung oftmals nicht offensichtlich. Denn der Name des Netzwerks ist identisch mit dem hoteleigenen WLAN. Zusätzlich lockt die Kopie meist mit einem vermeintlich stärkeren Signal und erlaubt einen Zugriff ohne Passwort. Wer darauf reinfällt, zahlt jedoch einen hohen Preis.
Swisscom
Als führendes Telekommunikations- und grösstes IT-Unternehmen der Schweiz bietet Swisscom einen bunten Strauss an individuellen Produkten und Dienstleistungen für Hotelbetriebe. Unter anderem kümmert sich das Unternehmen auch um IT-Infrastrukturen und deren Sicherheit.
swisscom.ch/kmu-sicherheit
Als Hotelbetreiber können Sie nicht verhindern, dass jemand eine Kopie Ihres WLAN-Zugangs erstellt. Ein derartiger Hotspot ist schnell aktiviert und auch wieder deaktiviert. Schon ein normales Smartphone reicht dafür aus. Sie können Ihre Gäste jedoch entsprechend sensibilisieren, um zu verhindern, dass sie auf diese Masche hereinfallen. Grundsätzlich sollte daher das Gäste-WLAN stets mit einem Passwort geschützt sein. Hier bieten sich beispielsweise Public-WLAN-Lösungen mit SMS-Log-in an, bei denen sich die Gäste via Smartphone authentifizieren. Weisen Sie bereits beim Check-in Ihre Gäste auf die Art und Weise des Log-ins hin. Unter anderem auch auf den Umstand, dass für das Log-in ein Passwort respektive eine bestimmte Art der Authentifizierung notwendig ist. Und sollten Sie selbst einen bösen Zwilling entdecken, raten wir Ihnen, die Polizei einzuschalten.
Frage: Was tun, wenn meine Website kompromittiert wurde?
Antwort: Wurde Ihre Website manipuliert, kann dies unschöne Folgen für Sie und Ihren Betrieb haben. Angreifer können ahnungslose Gäste täuschen und auf externe Inhalte umleiten. Ziel ist es, über eine gefälschte Buchungsseite an sensible Inhalte, etwa Kreditkartendaten, zu gelangen.
Sind Profis am Werk, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass Sie es nicht einmal merken. Einige Webhosting-Anbieter wie zum Beispiel Swisscom registrieren, wenn über Ihre Website zum Beispiel Phishing betrieben wird. Sie können Sie entsprechend darauf hinweisen und die gehackte Website vom Netz nehmen, um weiteren Missbrauch zu verhindern. Haben Sie keine oder deutlich weniger Buchungen als sonst, könnte das auch ein Hinweis dafür sein, dass Besucher Ihrer Website auf gefälschte Seiten umgeleitet werden. [RELATED]
Wurde Ihre Website manipuliert oder haben Sie den Verdacht, dass etwas nicht stimmt, ist das Vorgehen immer das gleiche. Entweder setzen Sie die Schritte selbst um oder lassen sich von Ihrem IT-Partner unterstützen. Zuerst sollten Sie die Website vom Netz nehmen, damit keine weiteren Gäste in die Falle tappen. Dann gilt es herauszufinden, wie es zum Angriff kommen konnte und wo sich die Schwachstelle befindet. Sobald Sie die Sicherheitslücke geschlossen haben, können Sie die Seite wieder liveschalten. Beachten Sie auch, dass dafür möglicherweise ein Back-up benötigt wird. Entsprechend empfiehlt es sich, regelmässig eine Sicherungskopie der Website anzulegen, damit im Fall der Fälle nichts verloren geht.
In den meisten Fällen liegt die Ursache für eine kompromittierte Website in schwachen Admin-Passwörtern. Besondere Aufmerksamkeit sollte Sie daher der Sicherheit Ihrer Passwörter schenken und diese auch regelmässig ändern. Auch können Sie einem Angriff vorbeugen, indem Sie sicherstellen, dass Ihre Hosting-Lösung, Buchungssysteme und Add-ons immer auf dem aktuellen Stand sind. Prüfen Sie ausserdem die Zugriffsberechtigungen Ihrer Mitarbeitenden und stellen Sie sicher, dass nur diejenigen eine entsprechende Berechtigung besitzen, die aufgrund ihrer Rolle oder Funktion Informationen einsehen oder verändern dürfen.
Tipps für sichere Passwörter finden Sie hier.
Machen Sie jetzt den kostenlosen Security-Check und identifizieren Sie Schwachstellen im Betrieb.
Der Experte weiss Rat
«Eine Alternative zum Exit»
Frage: Bekannte Hotelmarken fassen in der Schweiz Fuss. Was heisst das für die Schweizer Individualhotellerie?
Antwort: In den letzten Jahren gab es verschiedene Markeneintritte grosser Namen in der Schweiz, die sicherlich den Hotelmarkt aufmischen werden. Aktuell sind über 80 Hotelbrands in der Schweiz präsent, und der Trend geht klar in Richtung 100 Marken. Die Anzahl Kettenhotels liegt ungefähr bei 330, was unter 10 Prozent aller Hotels ist. Schaut man aber die Kettenpenetration nach Anzahl Zimmer an, sieht man, dass fast ein Drittel der Zimmer bereits in den Händen internationaler Ketten sind.
Der Vormarsch der Ketten ist europaweit festzustellen, wie unter anderem die verschiedenen Reports von Horwath unterstreichen. Wegen Corona dürfte sich der Wandel gar noch beschleunigen. Zwar hat die Krise auch Hotelketten stark getroffen, aber Experten schätzen, dass es bei den Individualhotels zu mehr Abgängen kommen wird. In der Schweiz ist der Anteil der Kettenhotels im internationalen Vergleich recht überschaubar, und man kann immer noch von einem Individualmarkt sprechen. Die Ketten konzentrieren sich primär auf die Businessregionen. Aktuell findet deshalb in vielen Schweizer Städten eine Marktbereinigung statt: Gute Individualhotels stärken sich und schärfen ihr Profil, während schwächere verkauft, verpachtet oder umfunktioniert werden.
Ketten bieten neue Formen der Kooperation
Nach dem Motto «If you can’t beat them, join them» entscheiden sich auch viele Hoteliers, mit Ketten zu kooperieren oder das operative Geschäft abzugeben. Eine solche Zusammenarbeit kann für Hoteliers eine Alternative zum Exit sein.
Die Nachfrage nach Franchise- und Management-Kooperationen hat stark zugenommen – viele Individualhotels besitzen zwar super Standorte, aber ihnen fehlen die internationale Distributionskraft sowie auf der Kostenseite die operative Struktur und Effizienz.
Zudem haben die Ketten ihre Angebote erweitert. Beispielsweise wurden sogenannte Soft Brands entwickelt mit Franchise-Verträgen, die dem Einzelhotel erlauben, seine Individualität zu bewahren und trotzdem Teil einer Kette zu sein. Ein gutes Beispiel ist die Autograph Collection von Marriott, die kürzlich auch in Zürich Fuss gefasst hat. Bei einem Anschluss an die Autograph Collection kann das Hotel seinen ursprünglichen Namen behalten, wird aber als Teil der Collection kommuniziert.
Weiter hat Dorint Schweiz ein Managementprogramm entwickelt, um Individualhotels mit einem erfolgsbasierten Modell operativ unter die Arme zu greifen. Bei dieser Zusammenarbeit gibt der Hotelier sein operatives Geschäft ab und nutzt die Synergien anderer Standorte, ohne den Namen zu verlieren. Ein Mix aus Management- und Franchise-Kooperation mit einer nationalen Zentrale.
Wann eine Hotelblase und tiefe Preise drohen
Solche Angebote bringen Individualhotels und Ketten näher zusammen, und eine gesunde Mischung beider Hoteltypen bringt Schwung in den Markt. Nicht zu vergessen: Gewisse Markteintritte wie Mandarin Oriental und Ritz Carlton können einer Destination auch zusätzliche Nachfrage generieren. Solche Brands verhelfen speziell Städten, einen gewissen Leisure-Charme zu entwickeln, was sich auf die Saisonalität der Destination positiv auswirkt.
Heikel kann es dann werden, wenn viele preisorientierte Ketten gleichzeitig an einem Standort Fuss fassen möchten. Meistens sind das grosse Hotels, die sich ohne Charme und mit wenig Services, dafür mit einem günstigen Preis einen Platz im Markt verschaffen wollen. Dieses Vorgehen kann zu einer Hotelblase führen, bei der die Nachfrage nicht mehr mit dem Angebot mithalten kann. Das Resultat sind eine tiefe Auslastung und tiefe Preise für alle.
Der Experte weiss Rat
Überleben dank einem Covid-Kredit
Frage: Infolge der Corona-Einschränkungen resultiert bei unserem Hotel ein massives Minus, und die Verluste wachsen laufend an. Wann droht ein Konkurs angesichts der Covid-Kredite? Welche Gegenmassnahmen würden Sie uns empfehlen?
Antwort: Bei Personengesellschaften haftet das persönliche Vermögen der Gesellschafter, und wenn die Liquidität beim Betrieb fehlt, wird das Privatvermögen beigezogen. Sie riskieren somit, dass Sie persönlich Schulden zu übernehmen haben, und dies könnte sich bis zu einem Konkurs hinziehen. [IMG 2]
Juristische Personen
Die gesetzlichen Gläubigerschutzmassnahmen gelten für juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft). Der Verwaltungsrat bzw. die Organe sind zur Einhaltung der unten aufgeführten Massnahmen verpflichtet. Tun sie das nicht, könnte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegen und damit eine persönliche Haftung die Folge sein.
Kapitalschutzvorschriften Art. 725 OR
a) Liegt ein Verlustvortrag bis zur Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven vor, ist Vorsicht angezeigt, jedoch besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf (Beispiel 1).
b) Übersteigt der Verlustvortrag die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven, ist gemäss OR Art. 725 Abs. 1 unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, um Sanierungsmassnahmen zu definieren (Beispiel 2a).
c) Übersteigt der Verlustvortrag das Grundkapital und die gesetzlichen Reserven, so liegt gemäss OR Art. 725 Abs. 2 eine Überschuldung vor. Liegt aufgrund der Zwischen- oder Jahresbilanz zu Fortführungs- wie auch zu Veräusserungswerten eine Überschuldung vor, so ist die Bilanz zu deponieren, wenn nicht Gesellschaftsgläubiger für den Betrag der Überschuldung sowie des erwarteten künftigen Jahresverlustes Rangrücktritt erklären (Beispiel 3a). Der Richter wird nur dann die Fortführung der Gesellschaft anordnen, wenn intakte Chancen zu einer Gesundung und damit einer Beseitigung der Überschuldung bestehen.
d) Die Covid-Härtefallverordnung sieht vor, dass Covid-Kredite von Bund und Kantonen hinsichtlich der Gläubigerschutzmassnahmen bis voraussichtlich 31. Dezember 2031 nicht als Fremdkapital gelten. Dies hat zur Folge, dass diese Massnahmen aus OR 725 Abs. 1 und 2 abgefedert werden und der Gesellschaft eine Zusatzfrist für eine Sanierung eingeräumt wird (vgl. Bspl. 2b und 3b).
Rettungsanker aus der Überschuldung
Unterbewertete Anlagegüter dürfen mit einem realistischen Wert berücksichtigt werden. Resultiert somit aus der Bilanz zu Veräusserungswerten keine ungedeckte Überschuldung, muss auch keine Bilanzdeponierung erfolgen. Bringt der Verwaltungsrat innert weniger Wochen eine Sanierung zustande (durch Mitteleinlage, Kredite mit Rangrücktritten, Erlangung von Unterstützungsbeiträgen wie Härtefallhilfen, Teilverkäufen), kann er auf den Gang zum Richter verzichten, wenn damit sowohl die Überschuldung als auch der nächstfolgende allfällig zu erwartende Jahresverlust abgedeckt werden.
Schlussfolgerungen
Dank der Covid-Härtefallverordnung steht den Unternehmen mit den Covid-Krediten zusätzliches wirtschaftliches Eigenkapital zur Verfügung, um eine drohende Überschuldung und den Gang zum Richter abzuwenden. Die schrittweise Rückzahlung der Covid-Kredite schmälert dann in der Folge auch den Betrag dieses wirtschaftlichen Eigenkapitals. Aktuell sollten sich die Organe daher Gedanken zu einer nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft machen, um den Worst Case – die Bilanzdeponierung – zu vermeiden.
Haben Sie Fragen an Hugo Schmid? Schreiben Sie eine E-Mail an den Experten, der Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Bommer und Partner Treuhandgesellschaft ist.
Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifi sche Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
bommer-partner.ch
Eine Expertin weiss Rat
Wer bezahlt bei einer Frühgeburt?
Frage: Das Kind meiner Mitarbeiterin wurde fünf Wochen zu früh geboren und muss die nächsten Wochen im Spital verbringen. Deshalb hat mich meine Mitarbeiterin angefragt, ob der Mutterschaftsurlaub trotzdem ab der Geburt gerechnet wird.
Antwort: Nein, der Mutterschaftsurlaub kann verschoben werden. Seit dem 1. Juli 2021 ist eine Gesetzesneuerung in Kraft. Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen im Spital verbleiben muss und wenn die Mitarbeiterin nachweisen kann, dass beim Zeitpunkt der Niederkunft bereits entschieden wurde, dass nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes die Arbeitstätigkeit fortgesetzt wird, dann ist der Lohn für die Dauer der Hospitalisierung des Kindes über die EO bezahlt, längstens für 56 Tage. Die Höhe der Entschädigung entspricht jener für den bezahlten Mutterschaftsurlaub, somit 80 Prozent des letzten Lohnes, maximal 196 Franken pro Tag.
In welchem Rahmen die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis weiterführt, spielt keine Rolle. Sie kann neue Aufgaben übernehmen, das Arbeitspensum reduzieren, nach dem Mutterschaftsurlaub Ferien oder unbezahlten Urlaub beziehen. Entscheidend ist, dass die Erwerbstätigkeit beim gleichen oder bei einem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. [DOSSIER]
Die Hospitalisierung des Neugeborenen von mindestens zwei Wochen muss mit einem Arztzeugnis belegt werden. Nimmt die Mutter ihre Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr auf und endet somit das Arbeitsverhältnis, kommt die Neuregelung mit der EO-Entschädigung nicht zur Anwendung. Der Arbeitgeber hat den Lohn für den Aufschub des Mutterschaftsurlaubes nach Berner Skala zu zahlen. Der Kündigungsschutz wird im Falle des Aufschubs des Mutterschaftsurlaubs erweitert um die Zeit der Hospitalisierung, längstens aber um die 56 Tage.
Frage: Ein Mitarbeitender ist seit 8. März 2021 krankgeschrieben – er befindet sich im zehnten Dienstjahr. Leider müssen wir den Arbeitsvertrag kündigen, da ein Ende der Krankheit nicht absehbar ist. Wann dürfen wir frühestens die Kündigung aussprechen, und wie lange ist die Kündigungsfrist?
Antwort: Die Sperrfristen sind in OR Art. 336c geregelt. Im ersten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage, während der keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Aufgrund der langen Anstellung im vorliegenden Fall beträgt die Sperrfrist 180 Tage, sie dauert bis und mit 3. September. Ab dem 4. September kann die Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen werden. Sofern im Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, beträgt diese gemäss L-GAV zwei Monate. Der Vertrag kann somit ab dem 4. September auf den 30. November aufgelöst werden.
Frage: Gibt es nach wie vor die gesetzliche Vorgabe des Datenschutzes, dass Unterlagen Mitarbeitende betreffend sowohl physisch wie auch elektronisch aufzubewahren sind? Im Falle eines Brandes hätte man so noch auf die elektronischen Daten Zugriff und umgekehrt bei einem Datenverlust auf die physischen Dossiers.
Antwort: Grundsätzlich besteht keine Pflicht, die Personalakten sowohl in physischer wie auch in elektronischer Form aufzubewahren. Die Akten können auch nur in elektronischer Form aufbewahrt werden. Dabei muss jedoch gewährleistet werden, dass die Akten revisionssicher sind und dass die Unveränderbarkeit sichergestellt ist. Wenn die Daten ausschliesslich in elektronischer Form aufbewahrt werden, empfiehlt es sich, ein externes Back-up der Daten zu erstellen, damit diese im Falle von Störungen nicht verloren gehen.
Haben Sie Fragen an Annette Rupp?
Sie erreichen die Juristin und Projektleiterin Arbeitsrecht bei HotellerieSuisse unter 031 370 43 50 von Montag bis Freitag, 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr oder per Mail.
Ratgeber
«Es ist Zeit, sich neu auszurichten»
Die Auslandsmärkte ziehen langsam wieder an, was können wir tun, um nach Corona als Hoteliers mit einem besseren Gästemix dazustehen?
Die Passagierzahlen am Flughafen Zürich sind für eine Erholung des Schweizer Tourismus von grosser Bedeutung. Die Flugbewegungen verdoppeln sich aktuell Monat für Monat, und das lässt bei vielen Touristikern die Hoffnung aufkommen, dass bald eine Erholung der Auslandsmärkte stattfinden wird. Die Hoteliers spüren aktuell die Grenzöffnungen und empfangen seit langem wieder Gäste aus Nachbarländern, die zum Teil in der Schweiz Ferien machen oder auf der Durchreise sind. Gleichzeitig haben viele Schweizer den Weg ins Ausland gefunden, was abzusehen war. So normalisiert sich langsam der Gästemix wieder, und viele Hoteliers überlegen sich, was sie aus dieser Zeit für die Zukunft als Learning mitnehmen wollen.
Haben Sie Fragen an Gianluca Marongiu? Schreiben Sie eine E-Mail an Gianluca Marongiu, Revenue Consultant bei SHS Swiss Hospitality Solutions AG: g.marongiu[at]swisshospitalitysolutions.ch
Viele Städte wie auch Ferienregionen haben stark gelitten, was ganz klar mit dem Gästemix zu tun hatte. Destinationen, die nur vom Businessgast abhängig waren, und Ferienregionen, die nur auf Fernmärkte ausgelegt waren, haben klar gespürt, dass der Gästemix nicht nachhaltig genug war, um in Krisenzeiten zu überleben. So mussten sich viele Hotels in diesen Regionen neu orientieren und sind neue Zielgruppen und Märkte strategisch angegangen – so konnten z. B. neue Schweizer Gäste erreicht werden. Noch nie zuvor war der Performance-Unterschied zwischen den Hotels so gross wie in den letzten Monaten – während die einen Rekordzahlen schrieben, verzeichneten andere Hotels die grössten Verluste der Geschichte. Die Positionierung und der Gästemix haben klar den Unterschied ausgemacht, sodass viele Leistungsträger sich für die Zukunft strategisch neu ausrichten wollen. Eine neue strategische Gästeausrichtung zum jetzigen Zeitpunkt ist laut SHS essenziell, um nach Corona besser dazustehen, denn nicht alle Segmente werden sich gleich erholen.
Wir setzen in der Vermarktung stark auf den Individualtourismus – national sowie international.
Wir streben mit SHS an, den Fokus auf dem Inlandtourismus beizubehalten und wenn möglich durch eine passende Produktentwicklung zu erweitern. Weiter setzen wir in der Vermarktung stark auf den Individualtourismus – national sowie international. Nebst der Optimierung der wichtigsten OTA-Kanäle und des Eigenvertriebs empfehlen wir, die Zusammenarbeit mit Reisebüros zu suchen, die während Corona durch ihre Spezialisierung einen Aufschwung hatten. Gute Beispiele: Eurotrek oder Sense of Travel.
Grundsätzlich raten wir davon ab, wieder auf Gruppen- und Pauschalreisen aus Fernmärkten zu setzen, denn dieses Business wird sich zuletzt erholen, und das wird unserer Meinung nach noch eine gewisse Zeit brauchen. Weiter sind es genau die Quellen, die wir in der neuen Zielausrichtung mit Individualreisen kompensieren möchten und in einer neuen Strategie versuchen auszuschliessen. Die Lukrativität dieser Gäste war bis vor Corona durch Preisverhandlungen sowie Knebelverträge gesunken. Sollte es den Individualhotels gelingen, sich in den nächsten 18 Monaten dank dem Individualtourismus zu erholen, raten wir stark davon ab, die Verträge 1 zu 1 wieder zu unterschreiben. Uns ist bewusst, dass diese Gäste wichtig für den Schweizer Tourismus sind, aber es ist an der Zeit, die Chance wahrzunehmen, sich von deren Abhängigkeit zu lösen.
Grundsätzlich raten wir davon ab, wieder auf Gruppen- und Pauschalreisen aus Fernmärkten zu setzen.
Weiter raten wir Businessdestinationen stark davon ab, auf Preisverhandlungen von Grossfirmen einzugehen, denn diese wollen natürlich jetzt die Chance nutzen, um die Preise langfristig zu drücken. Die RFP-Saison steht vor der Tür, und es ist wichtig, dass auch im Corporate-Bereich eine Bereinigung bei den Hotels stattfindet. Die Produktion der Firmen ist massiv gesunken, und dementsprechend haben wir Argumente, um die Preise anzuheben und Konditionen neu zu verhandeln. Speziell bei diesem Segment vermuten wir, dass sich der Markt nach Corona nicht mehr ganzheitlich erholen wird, denn die Firmen haben in der Zwischenzeit gelernt, ihre Meetings effizient abzuhalten, und merken, wie viel Kosten sich dadurch einsparen lassen. [DOSSIER]
Offene Restaurants
Absitzen befreit nicht immer von der Maskenpflicht
Gelten die gleichen Schutzmassnahmen wie im Winter 2020 vor dem zweiten Lockdown?
Die Grundregeln der Schutzkonzepte sind identisch – mit der Ausnahme, dass neu nicht nur in öffentlich zugänglichen Räumen Maskenpflicht gilt, sondern beispielsweise auch in der Küche und im gemeinsam genutzten Büro. Zudem müssen neu alle Gäste ihre Kontaktangaben hinterlassen; im Herbst reichten noch die Angaben eines Gastes pro Gruppe. Abgesehen davon sind die aktuellen Bestimmungen insgesamt eher weniger streng als unmittelbar vor dem Lockdown. So wurde beispielsweise die Sperrstunde aufgehoben und im Aussenbereich dürfen neu sechs Personen am gleichen Tisch sitzen.
Fünf der erlaubten vier Gäste sitzen drinnen zusammen und behaupten, eine Familie zu sein. Muss ich das als Gastgeber verifizieren?
Die Gastgeber müssen die Daten aller Gäste erfassen. Dort sind Namen und Adresse ersichtlich, sodass zumindest anhand der Adressen überprüft werden kann, ob die Gäste im selben Haushalt wohnen. In einigen Kantonen ist vorgeschrieben, dass der Gastgeber geeignete Massnahmen einhalten muss, dass die Kontaktdaten korrekt angegeben werden. Es sind deshalb die Vorgaben des jeweiligen Kantons einzuhalten.
Dürfen auch fünf WG-Freunde im Innenbereich gemeinsam an einem Tisch sitzen?
Nein. Wenn mehr als fünf Personen an einem Tisch sitzen, dürfen das nur Eltern mit ihren Kindern sein. Selbst Grosseltern sind nicht erlaubt – nicht einmal dann, wenn auch sie im gleichen Haushalt leben.
Was riskiere ich als Wirt, wenn ich trotzdem ausnahmsweise fünf Freunde im Innenbereich an einem Tisch sitzen lasse?
Wenn jemand das Schutzkonzept nicht einhält und kontrolliert wird, kann es zu einer Busse kommen.
Ist diese Busse abhängig davon, ob fünf Personen im Sterne-Restaurant ein Menü mit Weinbegleitung konsumieren oder in ihrer Stammbeiz nur gemeinsam ein Bier trinken?
Die Höhe der Busse hängt nicht von der Art der Konsumation ab, sondern ist für jedes Restaurant gleich hoch.
Stichwort Abstand: Im Schutzkonzept steht, zwischen den Gruppen gelte der 1,5-Meter-Abstand «von Schulter zu Schulter», wenn die Gäste Seite an Seite sitzen, und «von Tischkante zu Tischkante», wenn die Gäste Rücken an Rücken sitzen. Im Restaurant sitzen die Gäste aber teils Schulter an Rücken. Was gilt da?
Es sind ebenfalls 1,5 Meter von Tischkante zu Tischkante einzuhalten.
Im Restaurant müssen die Gäste neu keine Maske mehr tragen, wenn sie am Tisch sitzen. Ist die Maskenpflicht auch für Veranstaltungen gefallen, wenn die Gäste sitzen?
Nein, während eines Seminars oder einer Veranstaltung muss die Maske nach wie vor getragen werden.
Kann ein Restaurant weiterhin geschlossen bleiben, wenn die Betreiber befürchten, dass sich das Öffnen nicht rentiert? Oder verlieren sie damit den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Da gibt es keine allgemeingültige Antwort. Grundsätzlich haben Gastronominnen und Gastronomen eine Schadenminderungspflicht. Das heisst, sie müssen alles unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Die Experten wissen Rat
Die Fragen beantwortet haben Annette Rupp und Samuel Bangerter. Juristin Annette Rupp ist Projektleiterin Rechtsdienst bei HotellerieSuisse. Politikwissenschaftler Samuel Bangerter ist Projektleiter Wirtschaftspolitik bei HotellerieSuisse.
Haben Sie rechtliche Fragen?
Annette Rupp ist erreichbar unter der Nummer 031 370 43 50
(Montag bis Freitag, 8.30–12 Uhr und 14–16 Uhr) oder per E-Mail: rechtsberatung@hotelleriesuisse.ch
Was wurde bezüglich Härtefallhilfen entschieden?
Der Bundesrat will die Stützungsmassnahmen in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen für Unternehmen auslaufen lassen. Einzig die Obergrenze für die Beiträge soll auch für kleine Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent auf 30 Prozent des Jahresumsatzes erhöht werden. Zudem können die Kantone zusätzliche Massnahmen beschliessen und diese aus der Bundeskasse finanzieren lassen. Die entsprechende Verordnungsänderung ist für Juni geplant. Gleichzeitig haben die wirtschaftspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat zwei Motionen für eine weitergehende Verlängerung der Härtefallregelung eingereicht. Diese werden voraussichtlich in der Sommersession traktandiert. In welcher Form das Härtefallprogramm weitergeführt wird, entscheidet sich diesen Monat.
[DOSSIER]
Mischa StünziDer Experte weiss Rat
Wenn Hacker Lösegeld fordern
Frage: Müssen auch Hotels mit Hackerangriffen rechnen?
Daten von Millionen Kunden abgegriffen, Telefonanlage für teure Premiumrufnummern missbraucht und Lösegeldforderungen für verschlüsselte Daten: Medienberichte bezeugen, dass Angriffe auch auf Hotels Realität sind. Die wenigsten Fälle gelangen jedoch in die Medien, denn als Hotel möchte man damit so wenig Aufmerksamkeit wie möglich erregen. Entsprechend gross ist die Dunkelziffer.
Im KMU-Umfeld sind die Angriffe meist opportunistisch motiviert. Hacker suchen kontinuierlich nach Schwachstellen. Entdecken sie eine, wird diese genutzt, um entweder an sensible Daten von Gästen, Mitarbeitenden oder von Lieferanten heranzukommen. Eine Schwachstelle kann aber auch Eintrittstor sein, um zum Beispiel Router oder PCs für weiterführende Angriffe zu missbrauchen oder um sogenannte Ransomware in den Betrieb einzuschleusen. Dabei handelt es sich um Schadsoftware, die Dateien oder gar Programme verschlüsselt, bis eine Lösegeldzahlung erfolgt ist. Im schlimmsten Fall kommt es dadurch zum kompletten Stillstand von Systemen oder gar des gesamten Betriebes.
Frage: Wie schütze ich meinen Betrieb vor Angriffen aus dem Netz?
Ein Security Assessment ist oftmals der erste Schritt dafür, eine Bestandsanalyse durchzuführen. Dabei wird die Infrastruktur auf Schwachstellen untersucht und daraus Handlungsempfehlungen abgeleitet. Ausgehend davon können Hotelbetriebe notwendige Sicherheitsmassnahmen in die Wege leiten. Eine einfache Firewall reicht heutzutage jedoch nicht mehr aus, da sie weder gegen neue Angriffsarten, Viren noch Trojaner schützt. Es braucht einen gesamthaften Schutz, eine professionelle Sicherheitslösung, die den gesamten Datenverkehr im Netzwerk auf Schadsoftware untersucht, stets auf dem aktuellen Stand ist und regelmässig gewartet wird.
Sogenannte Managed Services entlasten Hoteliers dabei maximal, indem sich der zuständige Partner professionell um die IT-Infrastruktur und deren Sicherheit kümmert. Einen eigenen Sicherheitsbeauftragten einzustellen, lohnt sich für die wenigsten der Betriebe. Noch dazu sind diese Experten sehr gefragt und in der Schweiz schwer zu finden.
Nebst den technischen Schutzmassnahmen gilt es auch die Mitarbeitenden regelmässig zu Sicherheitsthemen zu schulen, um den Hotelbetrieb präventiv vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Denn oftmals gelangen Viren oder Schadsoftware über eine scheinbar harmlose E-Mail-Bewerbung oder eine Reservationsanfrage ins Haus. Im Ernstfall kann ein Angriff schnell teuer werden. IT-Security ist eine Investition in die Zukunft. Daher gilt: Prävention ist besser als Reaktion.
Checkliste: Hilfe im Ernstfall
Was tun, wenn Programme und Daten verschlüsselt worden sind und Hacker Lösegeld fordern?
> Betroffene Systeme vom Internet trennen, damit der Angreifer keinen Zugriff mehr hat und keine weiteren Systeme infiziert werden können. Achtung: PC zwecks Spurensuche nicht ausschalten (auch startet der Verschlüsselungsprozess häufig erst nach einem Neustart).
> Back-ups, falls vorhanden, vom Netzwerk oder System trennen. Nicht dass diese ebenfalls verschlüsselt werden.
> Ruhe bewahren und Kontakt mit einem Experten/IT-Partner aufnehmen.
> Keiner Zahlungsaufforderung nachkommen. Es gibt keine Garantie, dass die Daten anschliessend wirklich entschlüsselt werden. Auch könnten die Erpresser eine zweite, höhere Forderung stellen.
> System neu aufsetzen, um Virus zu entfernen, patchen (Antivirus), Passwörter ändern.
> Back-up machen (falls vorhanden)
> Verschlüsselte Dateien behalten, da diese eventuell später wieder entschlüsselt werden können. Software zum Entschlüsseln für bekannte Angriffe ist zu finden unter www.nomoreransom.org
> Anzeige bei der lokalen Polizeidienststelle einreichen.
Als führendes Telekommunikations- und grösstes IT-Unternehmen der Schweiz bietet Swisscom einen bunten Strauss an individuellen Produkten und Dienstleistungen für Hotelbetriebe. Unter anderem kümmert sich das Unternehmen auch um IT-Infrastrukturen und deren Sicherheit.
swisscom.ch/kmu-sicherheit