Frage: Einer meiner Mitarbeiter bereitet mir Sorge. Er hält sich nicht an Abmachungen, bleibt unentschuldigt der Arbeit fern und kommt regelmässig zu spät. Ich kann mich auf ihn nicht mehr verlassen und möchte den Arbeitsvertrag sofort beenden. Ein Arbeitskollege hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass bei fristlosen Kündigungen grosse Vorsicht geboten ist. Können Sie mir mehr darüber sagen?

Antwort: Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Es müssen zudem schwere Verfehlungen seitens des Arbeitnehmers vorliegen.

Als solche Verfehlung gilt die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, insbesondere der Arbeits- oder Treuepflicht. Die Vertrauensgrundlage muss so tiefgreifend erschüttert sein, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. In der Praxis werden zwei Fälle von Verfehlungen unterschieden: Bei besonders krassen Verfehlungen (bspw. schwere Straftat) ist eine fristlose Kündigung üblicherweise bereits bei der ersten Verfehlung möglich. Kleinere Verfehlungen wie beispielsweise unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Verschlafen etc. berechtigen nicht zu einer direkten fristlosen Kündigung. Im Falle von kleineren Verfehlungen muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu verbessern. Dies ist in einer schriftlichen Verwarnung festzuhalten. In dieser ist darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung drohen kann.

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Die fristlose Kündigung ist sofort auszusprechen, spätestens jedoch 2 bis 3 Tage nach dem Vorfall. Falls der Arbeitgeber mit dem Aussprechen der fristlosen Kündigung länger zuwartet, geht der Gesetzgeber beziehungsweise die Rechtsprechung davon aus, dass die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Auch während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst etc. ist eine fristlose Kündigung möglich. Diese Abwesenheitsgründe dürfen aber nicht die Ursache für die fristlose Kündigung sein.

Heikel können fristlose Kündigungen aufgrund eines Verdachts sein. Der Arbeitgeber muss den Grund für eine fristlose Kündigung beweisen können, was bei einem Verdacht kaum möglich ist. Das Risiko ist zu gross, dass sich der Verdacht nicht erhärten lässt und die fristlose Kündigung somit ungerechtfertigt ausgesprochen wurde.

Unabhängig davon, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, wird der Arbeitsvertrag damit per sofort aufgelöst. Falls die fristlose Kündigung unberechtigt, also ohne wichtigen Grund, ausgesprochen wurde, hat der Mitarbeiter Anspruch auf denjenigen Lohn, den er verdient hätte, wenn der Vertrag ordentlich gekündigt worden wäre. Zudem kann weiterer Schaden im Umfang von insgesamt 6 Monatslöhnen geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber geht beim Aussprechen einer fristlosen Kündigung ein teilweise grosses finanzielles Risiko ein. Aufgrund dessen ist es ratsam, sich nicht von Emotionen leiten zu lassen, sondern objektiv zu beurteilen, ob auch tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt oder ob eine ordentliche Kündigung nicht doch zumutbar wäre. Allenfalls kann den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit Freistellung günstiger kommen als eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung.[DOSSIER]

Annette Rupp, ist Projektleiterin Rechtsdienst bei HotellerieSuisse.