Frage: Infolge der Corona-Einschränkungen resultiert bei unserem Hotel ein massives Minus, und die Verluste wachsen laufend an. Wann droht ein Konkurs angesichts der Covid-Kredite? Welche Gegenmassnahmen würden Sie uns empfehlen?

Antwort: Bei Personengesellschaften haftet das persönliche Vermögen der Gesellschafter, und wenn die Liquidität beim Betrieb fehlt, wird das Privatvermögen beigezogen. Sie riskieren somit, dass Sie persönlich Schulden zu übernehmen haben, und dies könnte sich bis zu einem Konkurs hinziehen. [IMG 2]

Juristische Personen
Die gesetzlichen Gläubigerschutzmassnahmen gelten für juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft). Der Verwaltungsrat bzw. die Organe sind zur Einhaltung der unten aufgeführten Massnahmen verpflichtet. Tun sie das nicht, könnte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegen und damit eine persönliche Haftung die Folge sein.

Kapitalschutzvorschriften Art. 725 OR
a) Liegt ein Verlustvortrag bis zur Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven vor, ist Vorsicht angezeigt, jedoch besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf (Beispiel 1).

b) Übersteigt der Verlustvortrag die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven, ist gemäss OR Art. 725 Abs. 1 unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, um Sanierungsmassnahmen zu definieren (Beispiel 2a).

c) Übersteigt der Verlustvortrag das Grundkapital und die gesetzlichen Reserven, so liegt gemäss OR Art. 725 Abs. 2 eine Überschuldung vor. Liegt aufgrund der Zwischen- oder Jahresbilanz zu Fortführungs- wie auch zu Veräusserungswerten eine Überschuldung vor, so ist die Bilanz zu deponieren, wenn nicht Gesellschaftsgläubiger für den Betrag der Überschuldung sowie des erwarteten künftigen Jahresverlustes Rangrücktritt erklären (Beispiel 3a). Der Richter wird nur dann die Fortführung der Gesellschaft anordnen, wenn intakte Chancen zu einer Gesundung und damit einer Beseitigung der Überschuldung bestehen.

d) Die Covid-Härtefallverordnung sieht vor, dass Covid-Kredite von Bund und Kantonen hinsichtlich der Gläubigerschutzmassnahmen bis voraussichtlich 31. Dezember 2031 nicht als Fremdkapital gelten. Dies hat zur Folge, dass diese Massnahmen aus OR 725 Abs. 1 und 2 abgefedert werden und der Gesellschaft eine Zusatzfrist für eine Sanierung eingeräumt wird (vgl. Bspl. 2b und 3b).

Rettungsanker aus der Überschuldung
Unterbewertete Anlagegüter dürfen mit einem realistischen Wert berücksichtigt werden. Resultiert somit aus der Bilanz zu Veräusserungswerten keine ungedeckte Überschuldung, muss auch keine Bilanzdeponierung erfolgen. Bringt der Verwaltungsrat innert weniger Wochen eine Sanierung zustande (durch Mitteleinlage, Kredite mit Rangrücktritten, Erlangung von Unterstützungsbeiträgen wie Härtefallhilfen, Teilverkäufen), kann er auf den Gang zum Richter verzichten, wenn damit sowohl die Überschuldung als auch der nächstfolgende allfällig zu erwartende Jahresverlust abgedeckt werden.

Schlussfolgerungen
Dank der Covid-Härtefallverordnung steht den Unternehmen mit den Covid-Krediten zusätzliches wirtschaftliches Eigenkapital zur Verfügung, um eine drohende Überschuldung und den Gang zum Richter abzuwenden. Die schrittweise Rückzahlung der Covid-Kredite schmälert dann in der Folge auch den Betrag dieses wirtschaftlichen Eigenkapitals. Aktuell sollten sich die Organe daher Gedanken zu einer nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft machen, um den Worst Case – die Bilanzdeponierung – zu vermeiden.


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