Das 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen mit der EU erlaubt es der Schweiz, nach Ablauf der Übergangsfristen wieder Kontingente einzuführen, wenn die Zuwanderung von Arbeitskräften in einem Jahr über 10 Prozent über dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre liegt.
Die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen kann in diesem Fall einseitig und für höchstens zwei Jahre auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre plus 5 Prozent festgesetzt werden. Für die EU-17 und die EU-8 läuft die Schutzklausel bereits Ende Mai 2014 aus, für Bulgarien und Rumänien im Mai 2019.
Beruhigungspille für das Volk
Bisher hat der Bundesrat die Ventilklausel erst einmal angerufen, und zwar 2012 für Angehörige der EU-8, obwohl der Schwellenwert schon 2008 und 2009 überschritten worden war. Nun soll sie neu auch für Personen aus den EU-17 gelten, sofern Ende Mai die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Der Bundesrat begründete seine bisherige Zurückhaltung vor allem damit, dass die Zuwanderung aus der EU nicht zu einer Verdrängung von Schweizer Arbeitskräften geführt habe.
Er räumte zudem ein, dass sich mit der Klausel die Zuwanderungsprobleme nicht lösen liessen, und es sich vor allem um ein Signal an die Bevölkerung handle. Tatsächlich ist die Wirkung des Instruments nicht nur zeitlich limitiert, wie die jüngsten Zahlen des Bundesamtes für Migration für das Jahr von März 2012 bis Februar 2013 zeigen.
So gingen zwar die B-Bewilligungen (5 Jahre) für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dank der Ventilklausel um fast die Hälfte auf rund 3500 zurück.
Dafür stieg aber gleichzeitig die Zahl der nicht kontingentierten L- Bewilligungen (Kurzaufenthalter) um nahezu 50 Prozent auf gut 15'000, so dass die Wirkung der Klausel weitgehend verpuffte. Trotzdem verzichtet der Bundesrat weiterhin auf eine Limitierung der L-Bewilligungen, sowohl bei den EU-17 wie bei den EU-8. (npa/sda)
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