Über diese Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung hat das Parlament zu befinden. Seit Beginn des durch das Coronavirus verursachten Stillstandes beantragten ungefähr 190'000 Firmen für rund 1,94 Millionen Personen oder rund 37 Prozent der Angestellten in der Schweiz Kurzarbeitsentschädigung.
Erhöhung des Beitrages vermeiden
Die ALV hat sich deshalb in erheblichem Ausmass verschuldet. Ohne rasche Zusatzfinanzierung stünde sie Ende Jahr mit mehr als 16 Milliarden Franken in der Kreide, wie der Bundesrat schreibt. Dies würde die im Gesetz verankerte Schuldenbremse auslösen.[RELATED]
Die ALV müsste auf gesetzlichem Weg eine Stabilisierung herbeiführen und der ALV-Beitrag müsste ab 2021 um mindestens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. Dies will der Bundesrat vermeiden. Heute beträgt der Beitrag für Einkommen bis 148'200 Franken 2,2 Prozent des massgebenden Jahreslohnes und für Lohnanteile darüber 1 Prozent.
Mittlerweile habe sich die Zahl der Voranmeldungen für Kurzarbeit stabilisiert. An seiner Sitzung hat der Bundesrat auch die Weichen gestellt für den schrittweisen Ausstieg aus den Massnahmen, die er ergriffen hatte, um beispielsweise Menschen zu unterstützen, die wegen des grassierenden Virus nicht arbeiten durften.
Ab 1. Juni fällt für bestimmte Personen die Möglichkeit weg, Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Betroffen sind Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie im Geschäft mitarbeitende Ehefrauen, Ehemänner sowie registrierte Partnerinnen und Partner.
Änderungen bei Kurzarbeit
Diese Neuerung geschehe im Gleichschritt mit der Aufhebung von Massnahmen bei Erwerbsausfällen von direkt oder indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden, schreibt der Bundesrat. Den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verlieren ab 1. Juni auch Lernende.
Für Betriebe, die Kurzarbeit anmelden wollen, gilt ab Juni zudem wieder die Voranmeldefrist. Sie war wegen der zunächst für die Betriebe nicht vorhersehbaren Einschränkungen gestrichen worden. Inzwischen seien aber die Folgen der Massnahmen gegen das Virus besser einschätzbar, schreibt der Bundesrat.
Unternehmen, denen die Kurzarbeit bewilligt worden ist, müssen sich laut der Mitteilung nicht neu anmelden. Weitere Massnahmen, die per Notrecht wegen Covid-19 eingeführt worden sind, bleiben bis Ende August bestehen. Etwa kann Kurzarbeit auch für Menschen mit befristeter Stelle und Personal von Temporärfirmen beantragt werden. (sda)