Gastgewerbebetriebe, die nach dem Lockdown wieder eröffnen können, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende, die aufgrund der Vorsichtsmassnahmen nicht arbeiten können, erklärte Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), am Montag am Point de Presse in Bern vor den Bundeshausmedien in Bern.
Die Unternehmen hätten aber gegenüber der Versicherung eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das heisst, die Betriebe müssen das Zumutbare unternehmen, um ihre Betriebe zu öffnen und zuhanden der Arbeitslosenversicherung den Schaden zu reduzieren. «Wenn sie objektiv diese Bestrebung gemacht haben, was von der kantonalen Amtsstelle überprüft wird, und das Öffnen des Betriebes trotzdem nicht geht, hat der Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung», so Zürcher. Dann könne man verschiedene Arbeitskräfte auf Kurzarbeit setzen. Das Restaurant könne auch nur einzelne Mitarbeitende auf Kurzarbeit setzen.[RELATED]
Zürcher brachte das Beispiel bei einem Restaurant mit zehn Angestellten. Wenn wegen der Schutzmassnahmen nur fünf davon arbeiten können, dann kann für die übrigen fünf Mitarbeitenden Kurzarbeit angemeldet werden. Auch wenn ein Gastrobetrieb auf einem Berg, der nur über eine Luftseilbahn erreicht werden kann, die derzeit nicht fahren darf, gelte die Möglichkeit auf Kurzarbeitsentschädigung. «Das ist ein Risiko und Umstand, der vom Restaurantbetreiber nicht selber verantwortet wird, und deshalb hat der Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung», führte Zürcher weiter aus.
In der Gastronomie- und Beherberungbranche liegen mit 76 Prozent nach wie vor am meisten Kurzarbeitsgesuche vor. Die meisten Kurzarbeitsgesuche wurden im Kanton Tessin mit 54 Prozent, Jura (52 %) und Neuenburg (50%) eingereicht.
Ein Drittel aller Unternehmen hätten bisher für 37 Prozent der Erwerbstätigen ein Gesuch um Kurzarbeit eingereicht. In den letzten Tagen habe man kaum noch eine signifikante Zunahme der Gesuche festgestellt.
Laut Zürcher bedeute das aber nicht, dass alle diese Unternehmen auch tatsächlich Kurzarbeit machen. Viele Unternehmen hätten Gesuche um Kurzarbeit eingereicht als Vorsichtsmassnahme, um allenfalls drohende Entlassungen zu vermeiden.
Im professionellen Mannschaftssport erlischt der Anspruch auf Kurzarbeit vollständig, wenn Trainings wieder aufgenommen werden, sagte Zürcher weiter. (sda)