Dass die Pandemie den Alltag und vor allem die Wirtschaft noch lange prägen werden, zeigten die Massnahmen, die der Bundesrat am Mittwoch auch noch beschlossen hat. Neu haben zum Beispiel auch Arbeitnehmende auf Abruf Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Das betrifft rund 200'000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt. Gemäss neuer Regelung können sie in die Anträge einbezogen werden, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben.[RELATED]
Zur Entlastung der Unternehmen hat der Bundesrat zudem die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei einem Arbeitsausfall von 85 Prozent für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben. Die bisher geltende Dauer von vier Monaten, während denen der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreiten darf, stelle in der aktuellen Lage eine finanzielle Bedrohung für die Betriebe dar, hält der Bundesrat fest.
Weiter hat der Bundesrat beschlossen, das Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung anzurechnen. Das vereinfacht laut Bundesrat einerseits das Auszahlungsverfahren und soll andererseits für Arbeitnehmende einen finanziellen Anreiz bieten, eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen in Bereichen, die im Moment einen hohen Bedarf an Personal haben.
Besonders im Gesundheitswesen, der Landwirtschaft oder der Logistik werde zurzeit Personal gesucht, teilte der Bundesrat mit. Bis Ende letzter Woche haben mehr als 118'000 Unternehmen mit rund 1,34 Millionen Beschäftigten Kurzarbeitentschädigung beantragt. Um die Vollzugsorgane und die Unternehmen zu entlasten, werden zudem verschiedene Abrechnungsverfahren vereinfacht. (sda)