Am 27. April öffnen Coiffeursalons, Massagepraxen oder Kosmetikinstitute ihre Türen, am 11. Mai sind Geschäfte und Märkte an der Reihe. Nach geltendem Recht würde der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz an diesem Tag enden.
In der Praxis werde es jedoch so sein, dass die Selbständigen ihre Dienstleistungen nicht vom ersten Tag an wieder vollständig erbringen könnten, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung vom Mittwoch. So können sie zum Beispiel wegen Hygiene- und Abstandsvorschriften weniger Kunden bedienen.
Der Bundesrat vergleicht ihre Situation mit der Situation jener Selbständigerwerbenden, die indirekt von den Massnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffen sind. Deren Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz dauert bis zum 16. Mai. Diese Frist soll nun für alle Selbständigen gelten.
Der Anspruch wird automatisch gewährt: Bezügerinnen und Bezüger, die bereits Corona-Erwerbsersatz beziehen, brauchen nichts zu unternehmen. Die AHV-Ausgleichskasse verlängert ihren Anspruch gemäss der neuen Frist.
Für Selbständigerwerbende mit Geschäften, die voraussichtlich über den 16. Mai hinaus geschlossen bleiben müssen, läuft der Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz weiter. Das dürfte insbesondere die Gastronomie betreffen. Das gleiche gilt für Selbständigerwerbende, deren Veranstaltung verboten worden ist.
Auch in den anderen Fällen, in denen ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht, ändert sich nichts: Personen, die in Quarantäne gehen müssen, erhalten die Entschädigung weiter. Das gleiche gilt für Angestellte, die nicht arbeiten können, weil ihre Kinder nicht mehr in der Schule, Kita oder von den Grosseltern betreut werden. (sda)