Das Parlament hat am 19. März 2021 einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» verabschiedet. Der Gegenvorschlag beinhaltet eine Änderung des Kartellgesetzes (KG) in zweifacher Hinsicht.
Einerseits wird das Konzept der relativen Marktmacht ausdrücklich in das Schweizer Kartellrecht aufgenommen. Andererseits werden die bestehenden Regelbeispiele, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen können, um ein weiteres Beispiel ergänzt.
Dieses neue Regelbeispiel adressiert die Beschaffungsfreiheit im Ausland und wird sowohl für relativ marktmächtige Unternehmen als auch für marktbeherrschende Unternehmen Geltung erlangen.
Ein Unternehmen gilt als relativ marktmächtig, wenn andere Unternehmen von ihm so abhängig sind, dass sie keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten haben, um auf andere Unternehmen und alternative Quellen auszuweichen.
Missbräuchlich kann sich ein relativ marktmächtiges Unternehmen etwa verhalten, wenn es einer Produzentin grundlos die Lieferung von Bauteilen verweigert, auf welche diese angewiesen ist. Ein Missbrauch kann auch darin bestehen, dass ein relativ marktmächtiges Unternehmen andere Unternehmen darin behindert, eine in der Schweiz und im Ausland angebotene Ware zu den ausländischen Konditionen zu beziehen.[DOSSIER]
Merkblatt und Meldeformular
Nun können die auf diese Weise im Wettbewerb behinderten und benachteiligten Unternehmen bei der Wettbewerbskommission (Weko) Anzeige erstatten. Damit die Weko überhaupt tätig werden kann, ist sie auf Informationen der betroffenen Unternehmen angewiesen. Um diesen eine Anzeige zu erleichtern, hat sie am Dienstag ein Merkblatt und Meldeformular veröffentlicht.
Zwar werden die Unternehmen für Verstösse gegen die neuen Bestimmungen nicht gebüsst, die Weko kann ihnen jedoch Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegen. (htr/npa)