Die Unfallversicherung wird durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und über die dazugehörige Verordnung (UVV) geregelt. Sie schützt alle Arbeitnehmenden, die in der Schweiz beschäftigt sind. Die Versicherung deckt Unfälle und Berufskrankheiten und kommt für die Behandlungskosten sowie für den Lohnausfall infolge Arbeitsunfähigkeit auf. Der vorliegende Artikel wurde in Zusammenarbeit mit Alexandre Panchaud, Manager Versicherungen bei der HOTELA verfasst und erklärt Ihnen einige wichtige Besonderheiten, die es im Zusammenhang mit dieser Versicherung zu beachten gilt.
Die Unfallversicherung im Überblick
Von der Reinigungskraft im Privathaushalt über den leitenden Angestellten eines Grosskonzerns bis hin zum Lehrling in einem KMU: Wer in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis steht, ist nach UVG obligatorisch unfallversichert. „Anders ausgedrückt muss grundsätzlich jede Person, die im Rahmen einer Ausbildungs- oder Erwerbstätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung beschäftigt ist, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert sein“, erklärt Alexandre Panchaud. Für die Versicherungsprämien kommt der Arbeitgeber auf. Den Prämienanteil für die Versicherung von Nichtberufsunfällen kann er jedoch vom Lohn des versicherten Angestellten abziehen. Renten und Taggelder werden nach dem versicherten Lohn bemessen. Dabei handelt es sich in der Regel um den nach AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn des betreffenden Arbeitnehmers. Das Gesetz sieht einen versicherten Maximallohn von derzeit 148’200 Franken vor. Liegt die Lohnsumme über diesem Höchstbetrag, kann zur Deckung der Differenz eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Welche Leistungen gewährt die Unfallversicherung?
Die nach UVG erbrachten Leistungen und vergüteten Kosten sind im Gesetz definiert. Damit Leistungserbringer (z. B. Spitäler, Ärzte, Physiotherapeuten) Anspruch auf ihr Honorar erheben können, muss die medizinische Behandlung der versicherten Person zweckmässig und wirtschaftlich sein. „Die Behandlungsfreiheit, beispielsweise die freie Arztwahl, ist für den Versicherten gewährleistet. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Versicherung ist jedoch, dass dieser sich einer wissenschaftlich anerkannten, nicht unverhältnismässig teuren Behandlung der Unfallfolgen unterzieht“, gibt Alexandre Panchaud zu bedenken.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind allerdings nicht unbegrenzt. „Viele Betriebe möchten eine bessere Kostendeckung und schliessen deshalb eine UVG-Zusatzversicherung ab. Der Vorteil des modulierbaren Angebots von der HOTELA ist, dass der Betrieb für sich eine massgeschneiderte Versicherungslösung zusammenstellen kann“, fügt er hinzu.
Wie meldet man einen Unfall, und in welchen Fällen kann der Versicherer die Versicherungsleistungen verweigern?
Jeder Unfall muss dem UVG-Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Die verunfallte Person oder ihre Angehörigen müssen dazu schnellstmöglich dem Arbeitgeber Meldung erstatten. Dieser erstellt eine Unfallmeldung und übermittelt sie der Versicherung. „Steht der Unfall in Zusammenhang mit einem Vergehen oder Verbrechen, das von der versicherten Person begangen wurde, kann der Versicherer die Leistungen kürzen oder gänzlich verweigern. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn sich der Unfall in einer für unbefugte Personen verbotenen Zone ereignete“, erläutert Alexandre Panchaud. Mit einer Leistungskürzung ist auch dann zu rechnen, wenn die verunfallte Person grobfahrlässig handelte oder sich aussergewöhnlichen Gefahren ausgesetzt hat. Für mehr Informationen über unsere Unfallversicherung (UVG) klicken Sie bitte hier. Nähere Angaben zu unserer UVG-Zusatzversicherung finden Sie hier.
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