Beim Seco häuften sich in den vergangenen Jahren die Beschwerden gegen die Online-Ticketbörse Viagogo, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Viagogo betreibt weltweit 65 Plattformen, auf denen Tickets für Konzerte, Sportveranstaltungen und andere Events gehandelt werden.
Dabei machte sich das Unternehmen nicht wirklich beliebt: Konzertbesucher warteten vergeblich auf die Tickets, zahlten Wucherpreise oder blieben an der Eingangskontrolle hängen, weil auf dem Ticket der Name einer anderen Person stand.
Käufer blieben am Eingang hängen
Was viele der wütenden Konsumentinnen und Konsumenten offenbar nicht wussten: Viagogo ist kein Ticketverkäufer wie Ticketcorner oder Starticket, sondern nur ein Marktplatz, auf dem sich Verkäufer und Käufer finden – ähnlich wie Tutti oder Ricardo.
Darüber wurden die Konsumentinnen und Konsumenten bis anhin jedoch nicht auf den ersten Blick informiert. Das Seco reichte deshalb beim Zürcher Handelsgericht Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ein.
Der Bund verlangte, dass Viagogo schon auf der Einstiegsseite darauf aufmerksam machen müsse, dass es sich um eine «Börse» handle, keinen offiziellen Verkaufskanal, und dass die Tickets teurer oder billiger sein könnten als im «richtigen» Handel.
Viagogo sollte zudem auch den Hinweis anbringen, dass die Käufer eventuell an der Eingangskontrolle hängenbleiben, weil auf dem Ticket ein anderer Name steht.
Handelsgericht: «Keine Täuschung»
Das Handelsgericht liess den Bund aber abblitzen, wie aus dem kürzlich gefällten Urteil hervorgeht. Viagogo täusche «den Durchschnittskonsumenten» keineswegs. Es verweist auf den «Über uns»-Button am unteren Ende der Seite. Dort stehe, dass es sich um eine Börse handle. Wenn «einzelne oder unvorsichtige Käufer sich dessen erst nach dem Kauf bewusst werden», sei dies nicht relevant.
Noch während des Gerichtsverfahrens platzierte Viagogo einen neuen Hinweis an den oberen Rand: «Wir sind der weltweit grösste Sekundärmarktplatz». Die Preise würden von den Verkäufern festgelegt und könnten über oder unter dem Marktpreis liegen, heisst es da nun, allerdings verhältnismässig klein geschrieben.
Das 100 Seiten lange Urteil kurz zusammengefasst: Wer auf Viagogo reinfällt, ist selber schuld. Der Fall ist noch nicht rechtskräftig. Das Seco kann ihn noch ans Bundesgericht weiterziehen. (sda)