Das Aargauer Gastrolokal hatte eine «KMU-Handelsversicherung» abgeschlossen. Diese deckte die beweglichen Güter sowie den Ertragsausfall infolge einer Pandemie. Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Krankheitserreger, für welche die Pandemiephasen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf nationaler oder internationaler Ebene anwendbar sind.
Das Restaurant musste sich bewusst sein, dass die schlimmsten Risiken [...] von der Schadensdeckung im Falle einer Epidemie ausgeschlossen sind.
Bundesgericht (Urteil 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022)
Infolge der vom Bundesrat angeordneten Schliessung ab dem 17. März 2020 erlitt das Restaurant einen Einkommensverlust. Im Mai 2021 verurteilte das Handelsgericht des Kantons Aargau die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 40'000 Franken an das Lokal. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausschlussklausel nicht erfüllt waren und diese somit unwirksam war.[RELATED]
In einem am Freitag veröffentlichten Urteil kommt das Bundesgericht zum gegenteiligen Schluss und heisst die Beschwerde des Versicherers gut. Es ist der Ansicht, dass die Ausschlussklausel weder ungewöhnlich noch nicht ausreichend klar ist. Seine Auslegung führt zu einem eindeutigen Ergebnis: Das Restaurant musste sich bewusst sein, dass die schlimmsten Risiken, die als Pandemiephasen 5 und 6 beschrieben werden, von der Schadensdeckung im Falle einer Epidemie ausgeschlossen sind.
Die Tatsache, dass das in der Police beschriebene Stufensystem der WHO nicht mehr der letzten Version entsprach, die die Organisation zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses anwendete, ist laut dem Ersten Zivilrechtlichen Abteilung nicht entscheidend. Der Versicherte musste erkennen, dass angesichts des Zwecks der Klausel die schwersten Folgen, die den Phasen 5 und 6 entsprechen, von der Deckung des Risikos «Epidemie» ausgeschlossen waren. (sda/npa)