Aufgrund der aktuellen Situation stuft der Bundesrat die Situation in der Schweiz als besondere Lage gemäss Epidemiengesetz ein. Er verbietet Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen. Dieses Verbot tritt sofort in Kraft und gilt mindestens bis am 15. März 2020. Der Branchenverband HotellerieSuisse hat dafür eine erste Beurteilung der Rechtslage vorgenommen. 

Die neusten Entwicklungen in der Branche
Schweiz Tourismus und HotellerieSuisse informieren laufend über die neusten Vorkehrungen und Massnahmen in der Tourismusbranche:
Updates Schweiz Tourismus
Updates HotellerieSuisse

Auch bei einer behördlich angeordneten schweizweiten Absage von Grossanlässen gelten demnach grundsätzlich die Stornobedingen des Hotels, teilt der Verband mit. Dies bedeute, der Gast werde gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, denn das Stattfinden eines Anlasses gehöre zum persönlichen Risikobereich des Gastes.

Ausnahmen bei Packages
Es gibt aber Ausnahmen: Sofern die Übernachtung klar als «Anlasspaket» verkauft und gebucht wurde (bspw. Hotelübernachtung inkl. Messeticket, Shuttle zur Messe etc.), könnte sich im Einzelfall  allenfalls eine Rückerstattungspflicht des Hoteliers ergeben.

Hotels können sich laut HotellerieSuisse jedoch den Gästen gegenüber kulant zeigen. So könnten bspw. Stornogebühren ganz oder teilweise an spätere Aufenthalte angerechnet oder die Gebühr reduziert werden. Dieser Entscheid bleibe aber dem einzelnen Unternehmer überlassen, hält der Verband fest. 
 
Wenn ein Hotel oder Gebiet wird unter Quarantäne gestellt wird, handelt es sich um höhere Gewalt. Der Hotelier ist dann von seiner Leistungspflicht befreit und der Gast von seiner Zahlungspflicht. Das heisst, der Hotelier darf keine Stornogebühren erheben. (htr)