Mit der Bestpreisgarantie verpflichtete Booking die Hotels, auf seinem Hotelbuchungsportal den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anzubieten, und zwar auf allen Online-Buchungskanälen und Offline-Anfragen beispielsweise per Post («weite Bestpreisklausel»).
Im Januar 2015 hatte das OLG Düsseldorf die Entscheidung des Bundeskartellamtes, dass die Bestpreisklauseln des Wettbewerbers HRS unzulässig sind, bestätigt (htr.ch berichtete darüber). Booking hatte zunächst dennoch an ihren Bestpreisklauseln festgehalten.
Auf diesen Druck der Behörden bot das Unternehmen Mitte Jahr an, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Demnach erlaubte Booking den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, schreibt ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking («enge Bestpreisklausel»). Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln hat Booking im Juli 2015 in Deutschland auch umgesetzt.
«Auch diese sogenannten ‹engen Bestpreisklauseln› beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst. Sie verletzen zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss», stellt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes fest.
Ebenfalls werde der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert. Es bestehe aufgrund der Bestpreisklauseln kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können, schreibt das Bundeskartellamt in einer Mitteilung vom Mittwoch. «Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden».
Der Hotelierverband Deutschland (IHA) hatte mit einer entsprechenden Anzeige gegen das Buchungsportal im Herbst 2013 das nun amtlicherseits abgeschlossene Verfahren ausgelöst. «Wir begrüssen das konsequente und umfassende Einschreiten des Bundeskartellamtes ausserordentlich und sehen uns durch den Beschluss des Bundekartellamtes in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestärkt. Auch die modifizierten Paritätsklauseln sind mit geltendem Kartellrecht nicht vereinbar und benachteiligen Hoteliers und Verbraucher gleichermaßen», erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des IHA.
Booking reagiert und legt Berufung ein
Gegen die Verfügung kann Booking Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen und gegen die sofortige Vollziehbarkeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen, so das Bundeskartellamt. Dies hat die Buchungsplattform unmittelbar nach Bekanntwerden des Beschlusses vom Mittwoch gemacht. Bis zu den Ergebnissen der Berufung, würden die Vereinbarungen mit den mit deutschen Unterkünften aufgrund des gefällten Bundeskartellamtsentscheids geändert werden, lässt die Buchungsplattform verlauten.
Das Priceline-Unternehmen plant die Argumente des Bundeskartellamts anzufechten und gegen die Entscheidung Berufung einzulegen. «Wir sind der Ansicht, dass die Entscheidung mangelhaft ist, da sie die Vorteile, die Online-Hotelbuchungsportale wie Booking.com gegenüber Kunden und Unterkünften erbringen, nicht anerkennen», erklärt Gillian Tans, Präsident von Booking.com.
Die Begründung und die Hauptschlussfolgerungen in der Entscheidung des Bundeskartellamtes stünden in direktem Konflikt mit den Ergebnissen der französischen, italienischen und schwedischen nationalen Wettbewerbsbehörden, die von den übrigen europäischen Wettbewerbsbehörden entweder gebilligt oder bestätigt wurden, so Booking. Ausserdem sei Buchungsplattform der Ansicht, dass das Bundeskartellamt versäumt habe, die wettbewerbsbeeinflussenden Effekte der eingeschränkten Paritätsklausel angemessen zu untersuchen.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts, welche die Durchsetzung der eingeschränkten Paritätsklausel untersagt, basiere stark auf den Ergebnissen des Verfahrens mit HRS – das sich allerdings auf die weite Paritätsklausel bezog, schreibt Booking weiter.
Das Bundeskartellamt stehe weiterhin mit den in diesem Bereich aktiven europäischen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt und beteiligt sich im kommenden Jahr an einer Evaluierung der verschiedenen kartellbehördlichen Massnahmen auf den europäischen Hotelportalmärkten, heisst es weiter. Und das laufende Verfahren wegen der Bestpreisklauseln des Wettbewerbers Expedia werde ebenfalls fortgesetzt.
Schweizer Hoteliers begrüssen Entwicklung in Deutschland
Der Schweizer Branchenverband hotelleriesuisse begrüsst den Entscheid in Deutschland. «Wir hoffen, dass die Schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) aufgrund dieser Entwicklung möglichst schnell auf ihren Entscheid zurückkommt und die Paritätsklausel auch in der Schweiz verbietet», sagt Thomas Allemann, Mitglied der Geschäftsleitung von hotelleriesuisse, auf Anfrage von htr.ch.[DOSSIER]
Der Verband behält sich zudem weiterhin vor den politischen Weg zu gehen, um ein Verbot der Bestpreisgarantie auf gesetzlichem Weg zu erlangen, so wie dies in Frankreich und Italien der Fall ist.
Im vergangenen November hat die Weko den Hotelbuchungsplattformen die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln in der Schweiz untersagt, da sie gegen das Kartellgesetz verstossen.
Dennoch dürfen die Portale die Preisparitäts- und Verfügbarkeitsgarantien in den AGBs zum Teil weiter aufführen. Für die Schweizer Hoteliers war die Weko-Entscheidung ernüchternd und gegen die unternehmerische Freiheit verstossend. Denn sie dürfen auf ihren eigenen Webseiten keine tieferen Preise anbieten als über die Hotelbuchungsportale. (htr/npa)