Nachdem der österreichische Nationalrat im Vorjahr das gesetzliche Verbot der Ratenparität beschlossen hatte, haben Booking und Expedia beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) Beschwerde dagegen eingelegt.

Nun hat das Höchstgericht einen Individualantrag der Hotel-Buchungsplattform Booking.com gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen. Die Richterinnen und Richter haben entschieden, dass die Regelungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) adäquat und sachlich gerechtfertigt seien und das Verbot der Sicherung freier Wettbewerbsbedingungen diene. «Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung – letztlich auch im Interesse der Verbraucher– überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen», hält der VfGH fest.

Zu seinem Entscheid argumentiert das Gericht unter anderem, dass mehrere europäische Wettbewerbsbehörden sogenannte «enge» Paritäts- bzw. Bestpreisklauseln bereits für zulässig halten. Zuletzt sprach sich in der Schweiz das Parlament mit der Annahme der «Bischof-Motion» für ein Verbot der Preisparitätsklauseln aus.

Dem VfGH lag ausserdem ein Individualantrag der Buchungsplattform Expedia vor. Dieser sei jedoch mit Hinweis auf den Entscheid zu Booking.com abgelehnt worden. (htr/npa)