Die Unterkunftsvermittlungsplattform Airbnb sei als Dienst der Informationsgesellschaft einzustufen und falle damit unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, entschied der EuGH am Donnerstag.
In Frankreich war von Airbnb verlangt worden, eine Immobilienmaklerlizenz zu erwerben. Für das Geschäft von Airbnb und ähnliche Plattformen ist das Urteil eine wichtige Klarstellung.
Die Richter betonten, die Plattform sei im Wesentlichen ein Instrument für die Präsentation von Unterkünften und zur Suche danach. Daher könne der Service nicht als eine blosse Ergänzung einer Gesamtdienstleistung der Beherbergung angesehen werden. Zudem sei ein solcher Vermittlungsdienst nicht unverzichtbar, da Mietern und Vermietern hierzu zahlreiche andere Kontaktwege offenstünden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise darauf, dass Airbnb die Preise festlegen oder deckeln würde.
Hotrec: Überprüfung bestehender EU-Vorschriften notwendig
Hotrec, der Dachverband der Hotels, Restaurants und Cafés in Europa, fordert aufgrund der Begründung des EuGH-Entscheids, dass die nicht mehr zeitgemässen E-Commerce-Richtlinien angepasst werden müssen.
In der Begründung des Urteils heisse es, dass Airbnb als reiner Dienstleister der Informationsgesellschaft gilt, da Airbnb keinen «entscheidenden Einfluss» auf die Beherbergungsdienste ausübt, die über die Plattform vermittelt werden. Diese erstaunliche Begründung zeige deutlich, dass die derzeitigen EU-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr, die aus dem Jahr 2001 stammen, nicht mehr auf die Geschäftsmodelle der digitalen Plattformen, die sich in den letzten zehn Jahren rasant weiterentwickelt haben, passen, schreibt Hotrec in einer Mitteilung.
Ramon Estalella, Vorsitzender der Hotrec Working Group ‹Collaborative› Economy kommentiert: «Das heutige Urteil wird die Befugnisse der Behörden zur notwendigen Regulierung der lokalen Märkte für private Kurzzeitvermietungen untergraben und Massnahmen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus und zu fairem Wettbewerb massiv erschweren.»
«Wir hoffen, dass die Europäische Kommission dieses Urteil als Paradebeispiel dafür nimmt, dass die E-Commerce-Richtlinie in ihrer jetzigen Form ihre Zeit überlebt hat, und erwarten, dass dies im kommenden Digital Services Act behandelt und Abhilfe geschaffen wird. EU-Vorschriften dürfen der Verfolgung berechtigter öffentlicher Interessen durch lokale Behörden nicht entgegenstehen», fordert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA) und Mitglied des Executive Committees von Hotrec, gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Urteil.
Hoteliers in ganz Europa würden Massnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung der privaten Kurzzeitvermietung und zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen unterstützen, heisst es weiter. In diesem Zusammenhang sei der Dachverband der Ansicht, dass die Gewährleistung der Verbrauchersicherheit und der Steuereinnahmen bei kurzfristigen privaten Vermietungen von den politischen Entscheidungsträgern nachdrücklich überprüft werden sollte. Die Einrichtung von Registrierungssystemen für private Kurzzeitvermieter in Europa sei eine Grundvoraussetzung, um eine nachhaltige und faire Entwicklung im Touismus zu erreichen. (awp/sda/dpa/htr)