Es handle sich um eine «selbstverschuldete Arbeitsverhinderung», schreibt der Arbeitgeberverband in einer Mitteilung vom Freitag. Er empfiehlt den Arbeitgebern, ihre Mitarbeitenden vor einer privaten Reise in ein Risikoland darauf hinzuweisen, dass sie in der Quarantäne keinen Lohn erhalten. Dabei bezieht sich der Verband auf die im Obligationenrecht geregelte Lohnfortzahlung.
Anders sei die Situation bei Geschäftsreisen. Diese sollten nur zurückhaltend durchgeführt werden. Wenn eine Geschäftsreise in ein Risikoland jedoch unvermeidlich sei, müsse der Arbeitgeber während der nachfolgenden Quarantäne den Lohn bezahlen.
Ausserdem gibt der Arbeitgeberverband zu bedenken, dass Arbeitnehmer unter Umständen Schadenersatz leisten müssten, wenn sie trotz Verbot des Arbeitgebers privat in ein Risikoland reisen würden. Grundsätzlich sei man mit den neuen Vorgaben des Bundes einverstanden, denn man wolle einen zweiten Lockdown verhindern. Ein solcher hätte «gravierende Auswirkungen» auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft, ist der Arbeitgeberverband überzeugt.
Der Bund hatte am Donnerstag eine Liste mit 29 Staaten veröffentlicht, die als Corona-Risikoländer gelten. Wer von dort aus ab Montag in die Schweiz einreist, muss für zehn Tage in Quarantäne. Zu den Risikoländern gehören unter anderen Serbien, Kosovo und der Schengen-Staat Schweden. (sda)